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BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 4 StR 551/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für die Antliche Sammlung!

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meter:

Gesetz: StEB. 88 315 a Abs 1 Nr 1, 516

\ ÜRechtasata: 1. Die Beschädigung des Beförderungsmittels muß | der Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen, sie gart. ihrerseits nicht erst Un-

Fallfolge sein. en 2 | ‚ Falsches. überholen im Sinne des 8 315. a Absatzes: 1° Er 4 ist kein "Hindernisbereiten" oder "ähnlicher Bingriff" nach Abs Nr 1.

Aktenzeichen: 4 StR 1551/53 Urt. d. BGH. v. 4. Februar 1954 LG Hagen

1)

n des Volkes

in Hanne ] in der Strafseche

gegen den Pastor Dr. Karl ü Cu | :.:: >.

fehrlässiger Tötung

“D [6 13

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krunne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert sls beisitzende Richter Staatssnwalı > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Yilfsarbeiter in nittleren Justizdienst EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle; für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen von 29, Wai 1955 im Schuldspruch

dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen fshrläs-

Ü

sizer Tötung verurteilt ist.

Im Strefausspruch W wird ‚das Urteil nit den Feststellun-

gen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Tntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, 5)

Tandgericht zurückverwilesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte überholte als Führer eines Personenkraftwagens auf der Landstraße einen llotorradfahrer. Da ihm zur selben Zeit ein Lastkraftwagen begegnete, konnte er von dem Motorradfahrer lediglich einen Abstand von 30 - 50 cm halten. Er streifte das lMlotorrad links an der Lenkstange; der kotorradfahrer stärzte und starb an den Folgen seiner Verletzungen. Die befestigte Tahrbahn war an der Unfallstelle 6,50 m breit; infolge eines leichten Nieselregens

war die Straße scählüpfrig,

Das Landgericht nat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 85 316 Abs 2, 315 a Abs I Nr 1 StGB zu vier üonaten Gefängnis ver-

urteilt. Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbe-

schwerde.

1. Die Verfahrensrüge;

a) Die Revision wirft dem Tatrichter vor, daß er keinen Augenschein an der Unfallstelle eingenommen und keinen Sachverständigen zugezogen hat. Die hierin liegende Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist unbegründet. Die Revision hat nämlich bei Berechnung des möglichen Zwischenraums zwischen den einzelnen Fahrzeugen den Abstand des eingeholten lotorradfaırers von der Fahrba ıhnbegrenzung über-

sehen; nach den Urtei ilsteststellungen Aielt der Hotorradfahrer auch während des Überholungsvorga ng noch einen Abstand von 1 m vom Straßenrande inne. die zent demnach bei

ihrer Behauptung, der Tatrichter wäre bei Einnahme eines Augenscheins und Zuziehung eines Sachverständigen zu anderen Raummaßen gekommen, von einem falschen Auszangspunkt aus. Die weitere Fraxe, ob der von dem Angeklagten zu dem

Hotorradfenrer eingehaltene Zwischenraun von 30 - 50 on

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e nach den gegebenen Unständen ausreichend war, konnte und

mußte der Tatrichter ebenso aus eigenem Wissen entscheiden

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wle die Trage, ob den Hotorradfahrer ein lüitverschulden an

dem Unfalle traf.

b) Zuch die Rüge einer Verletzung des § 207 StPO zeit fehl. Die Anflhrung des § 222 StGB ist in der Anklage-Be nicht aber im EröffnungsbeschlußS Übersenen. Auf

> Unvollständigkeit der Anklageschrift kann das Urteil

nicht beruhen.

2; Die ee führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger "0 {> & . Tötung nach § 222 StGB ist nicht z beanstanden. Das Land-

2 Lı

gericht hat ohne Recktsirrtum angenommen, daß der Angeklas-

te den Kotorradfahrer schuldhaft mit zu geringen seitlichen Abstande überholt und dadurch dessen tödlichen Stur verursacht aat. Bei der Bemessung des erforderlichen Abstandes von dem eingeholten Fahrzeug hat der Überholende geringe Abwe ichungen von der Pahrgeraden stets einz zurechnen; das silt besonders bei Fahr- und Motorrädern, die nach. Iihrer Bauart ständig gewissen Schwankungen unterworfen sind (vgl BGH £ StR 79/50 vom 21.2.1951 in VRS 3, 176). Diesem Gefahrenmoment hat der Angeklagte nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn er den Motorradfahrer mit dem äusserst knannen Abstand von 30 - 50 cm überholt hat (vgl BGH 5 StR 636/52 vom 9, Oktober 1952 in VRS 5, 58). Er kann sich nicht darauf berufen, daß er durch die Begegnung mit dem Tastkrafiwagxen daran gehindert worden sei, einen ärößeren Zwischenraum einzuhalten; denn er sah den Lastkraftwagen

schon vor Beginn der Überholung entgegenkonmen und durfte

;

daher nicht zur Überholung ansetzen, wenn er richt auf Grund sorgfältiger Abschätzung der Entfernungen sicher annehmen "konnte, er werde den Überaolungsvorgang noch vor dem Eintreffen des Lastkraftwagens beendet haben. Daß der Motorradfahrer infolge des zu lImappen Abstandes von dem Volkswagen gestreift wurde, zu Fall kam und an den dabei erlittenen Verletz nzen starb, war für den Angeklagten bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und ihm zumutbaren Sorg-

Talt voraussehbar und vermeidbar.

Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sind daher unbe;ründet. Dagegen kann die (tateinheitliche) Verurseilung wegen Vergehens gesen die 98 316 Abs 2,315a Abs 1 Nr 1 StGB nicht bestehen bleiben.

-a) Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er das Motorrad beschädigte und "damit" Gefahr. für das Leben des Motorradfahrers heraufbeschwor. Der Tatrichter verk tennt dabei, daß die Beschä Sdigungen des Motorrads (an der linken Fußraste, en den Halter des Soziussitzes

nd an der Lampe), ebenso wie die Verletzungen des Motorradfahrers selbst, erst durch dessen Sturz verursacht wurden und daß der Sturz nur die Verwirklichung der schon vor- “her durch das "falsche Überholen" für gen Motorradfahrer ‚hervorgerufenen Unfallgefahr war. Nach § 515 a Abs Tür] StGEB aber muß die Beschädigung des Beförderungsmittels der 'Gemeingefahr zeitlich und ursächlich vorausgehen. Das Tolgt zwingend aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem bestraft wird, wer. die Sicherheit des $traßenverkehrs dadurch beein-

sm

trächtigt, daß er Beförderung Yittel bescaädigt und dadurch

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eine Gemeingefahr (§ 315 Abs 53 StGB) herbeiführt. Das Wort

"dadurch" bringt unverkennbar die Notwendigkeit eines (zeit-

lichen und) ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Beschädigung und der Gemeingefahr zum Ausdruck, des Inhalts, daß diese die Folge der vorausgegangenen Beschädigung sein muß; ein sonstiger,irgendwie zearteter. Zusammenhang genügt Tatbestand des § 315 a Abs 1 Nr 1 erfüllt also

2.B., wer die Bremsvorrichtung eines Kraftfahrzeugs beschä-

nicht, Den

ch die Gefahr seines Unfalls während der Pahrt

pe: Hr ) En; o je} er} cu = es z ie 2

Es geht auch nicht an, schon in dem Streifen des Wotorraäs üurch den Volkswagen des Angeklagten eine unfallursächliche "Beschädigung des Motorrads" zu erblicken. Unter Beschädigung ist nur eine solche körperliche Einwirkung auf e andere Sache zu verstehen, durch die deren stoffliche

sammensetzung verändert oder sonst deren Unversehrtheit derart aufiehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre

wecke vermindert wird (vgl Rdst 74, 14 zu § 303 StGB), Die bloße mechanische Berührung zweier Fahrzeuge stellt noch

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keine Beschädigung in diesem Sinne dar.

b) Der Angeklagte hat auch keine der im § 315 a kbsii Wr 1.85t6B aufgeflärten anderen Störungshandlungen beganen. Insoweit Könnte nur in Betracht kommen, daß er den Motorradfahrer mit zu geringen seitlichen Abstand, also "falsch überholt " hat, Es bedarf nier keiner grundsätzlichen Entscheid jung, ob Hindernisse im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 1 StGB auch dad urch bereitet werden können, daß ein

in Bewegung befindlic ches Fahrzeug in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeugs gerät oder dieser gefä ihrlich nahekommt;

ebensoweni & bedarf es der Erörterung, ob’ eine solche Fahrweise die Vornahne eines "ähnlichen Bingriffs" im Sinne

der genannten Vorschrift darstellen kann. Denn die Gefährdung des Verkehrs durch "falsches Jberholen" ist im 8 315

a Abs I Nr 4 StB als selbständiges Vergehen unter Strafe

sestellt, Diese tatbestandliche Regelung schließt es aus, die mit falschen überholen regelmässig verbundene Beliinderung des eingeholten Fahrzeugs in den Begriff des Hindersbereitens oder der Vornahme eines ähnlichen Eing sriffs “nach 3 315 a Abs 1 Nr 1 StGB einzubeziehen, so daß dasselbe Tun in derselben Strafvorschrift mehrfach unter Strafe gestellt wäre. Daß das nicht der Wille des Gesetzes ist, ergibt auch folgende Erwägung: Nach § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB ist das falsche Überholen nur dann als Versehen mit schwererer Strafe bedroht, wenn es grob verkehrswidrig und rücksichtslos geschieht: Das bedeutet, daß alle leichteren Fälle wie bisher nur als Übertretungen nach den 8% 1 und 8 StVO geahndet werden sollen. Es wäre nun nicht verständlich, wenn das Gesetz die leichteren Fälle, die es in der Nr 4 des § 315 a Abs 1 StGB von der schärferen Strafdrohung ausniunt, unter einem anderen, allgemeineren Gesichtspunkt in der Nr 1 äieser Vorschrift doch der strengeren Strafdrohung un-

terwerfien würde.

Eine durch falsches Überholen für das eingeholte Fahr-

herbeigeführte Behinderung und Gefä Shrdung kann also nicht als Bereiten eines Hin \dernisses oder als Vornahme . eines ähnlichen Eingriffs im. Sinne des 5315. Abs I Nr 1 Stoß ang esehen werden. Diesen Ergebnis kann im vorliegenden Falle auch nicht nit dem Hinweis entgegengetreten werden, der Angeklagte habe den lotorraäfahrer nicht nur in zu geringen seitlichen Abstande überholt, sondern überdies gestreift und damit eine weitergehende Gefährdungshandlung vorgenommen. Eine solche Betrachtungsweise übersähe, daß das Streifen des Motorraäs nur die Verwirklichung der schon durch das falsch Überholen geschaffenen Unfallgefahr ein- ‚leitete und daher nicht als selbständiger Verstoß gegen. das Strafgesetz gewürdigt werden kann.

Ob im Hinblick auf die Rechtsprechung zu dem bisherigen § 315 Abs 2 StGB eine andere Auslegung des § 315 a Abs 1 Nr 1 StoB geboten ist, wenn an dem Überholong gsvorgang eine an Schienen gebundene Straßenbahn beteiligt ist (vgl OLG Stuttgart in NJW 1953, 1524), kann hier dahingestellt bleiben.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Ver;sehens ge-

ast gen die §§ 316, 315 a Abs ! Nr i StGB ist daher nicht aufrecht zu erhalten. Aber auch der Tatbestand des § 315 a Abs I Ar 4 StGB liegt ersichtlich nicht vor, weil das Urteil zweifelsfrei erkennen 1lA3t, daß der Ängeixlagte nicht Yin zrob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise", sondern nur deshalb falsch übernolt hat, weil er in menschlichem Versagen zu spät erkannte, daß er den Überholungsvorgang nicht rechtzeitig vor der Begegnung mit dem Lastkraftvagen abschließen könne. Da eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen nicht mehr in Frage kommt, Kann das Revisionsgericht von sich aus in sinngemäßer Anwendung des § 554 Abs 1 StPO den Schüuldspruch auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beschränk ken. Dagegen bedarf der Strafaussyaruch äer Aufhebung und Zuräckverweisung, weil nicht auszuschliößen ist, daß die tateinheitliche Verurteilung asch § 315 a Abs 1 Wr 1 StGB auf die Strafhöhe von

Einfluß war.

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In der neuen Jauptverhandlung hat der Tatrichter auch

Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu erwägen.

Krumme Engels Hülle

Mertin “ Seibert