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BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 3 StR 41/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Kraftfahrer Theodor H@EEB aus Bean, geboren an: EEEEEEED ED ir ,

wegen fahrlässiger Tötung u.&.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenomuen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß .

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Oktober

1953 dahin geändert, dass die Worte "in Tatein-

heit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, und 49 StVO" im Urteilssatz entfallen. Der Strafausspruch wird mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

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sten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte erfasste am 28. Juni 1953 in der Bismarckstrasse in Opladen bein Überholen mit dem von ihm gesteuerten Personenkraftwagen den in gleicher Richtung auf einem Fehrrad mit Hilfsmotor fahrenden Balthasar BED und schleuderte ihn auf den Gehsteig, wo er mit tödlichen Verletzungen liegen blieb. BEP, der aus der von rechts einmündenden Fritz-Henseler-Strasse in die Bismarckstrasse eingebogen war, hatte sein Rad an der Strasseneinmündung bestiegen und.war bis zum Herankommen des Angeklagten erst eine Strecke von ca. 13 m gefahren, Dabei hatte er sich unsicher gezeigt. Unmittelbar vor dem Zusammenstoss war er etwa 0,50 m nach der Strassenmitte zu eingebogen. Die Bismarckstrasse in Opladen ist ein Teil der Bundesstrasse 8 und entsprechend beschildert; sie ist an der Unfallstelle 7,10 m breit und verläuft geradlinig. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa'60 st/km.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 8§ 1, 7 Abs. 5, 9 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt. Es hat ihm ausserdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf die Dauer von zwei Jahren untersagt. Die Bewilligung bedingter Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) hat es abgelehnt. Die Strafkamner hat das Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er den BP nit zu geringem Abstand und zu hoher Geschwindigkeit überholt hat. Die Geschwindigkeit sci deshalb über-

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mässig gewesen, weil der Angeklagte die. Unsicherheit des DEED bemerkt habe und weil überdies kurz vor der Einmündung der Fritz-Henseler-Strasse in die Bismarckstrasse das Warnzeichen "Kreuzung" (Bild 4 der Anlage zur StVO) angebracht sei.

Die Revision wendet sich mit der Sachbeschwerde vornehmlich gegen die Annahme, der Angeklagte habe wegen des Kreuzungsschildes langsamer fahren müssen. Sie pdemängelt ausserdem, dass das Landgericht bei der Strafzumessung, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Versagung bedingter Strafaussetzung zur Bewährung auf grob fahrlässiges Verschulden des Angeklagten hingewiesen habe, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Diesen Einwendungen kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

1: Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen den Schuldspruch allerdings insoweit, als dem Angeklagten zur

Last gelegt ist, er habe den BP mit zu geringem seitlichem Abstand überholt und dadurch dessen Tod verursacht. Der Kraftwagen des Angeklagten hinterliess

an der Unfallstelle eine Brems- und Blockierspur von 14,10 m; die rechte Spur brgann 1,30 m unä endete 2,35 m von der rechten Borästeinkante der Bismarckstrasse entfernt: Der Zusammenstoss erfolgte ungefähr 1,70 bis 1,80 m von

der rechten Bordsteinkante entfernt. Der Radfahrer BD "fuhr zunächst in einem Abstand von ca. l m vom rechten Bordstein; da ein Radfahrer 0,65 bis 0,80 m Breite

für sich beansprucht (vgl.BCH 5 StR 636/52 vom 9. Oktober 1952 in VRS 5, 58; OLG Neustadt in VRS 5, 429), beweste er - Blum - sich mit der äussersten linken Seite

mindestens etwa 1,32 m vom rechten Bordsteinrand entfernt. Das bedeutet, dass der Angeklagte im Begriffe

war, den BMW in einem seitlichen Abstand von weniger

als 50 cm zu überholen. Dieser Abstand war bei wei-

tem zu knapp. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei Fahr- und Motorrädern, die nach ihrer Bauart ständig Schwankungen unterworfen sind, gewisse Abweichungen von der Fahrgeraden stets einzurechnen sind und dass das überholende Fahrzeug diesem.Gefahrenunstand durch einen ausreichenden Abstand Rechnung zu tragen hat (BGH aa0, 4 StR 79/50 vom 21, Februar 1951 in VRS 3, 176 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 4 StR 551/53 vom 4. Februar 1954; vel.auch BGH

3 StR 569/52 vom 6. November 1952 in VRS 5,46). Für

den Angeklagten galt diese Forderung in verstärktem Hasse, weil er die Unsicherheit des im Anfahren begriffenen BEE bemerkt hatte und weil ihm mangels Gegenverkehr die restliche Strassenbreitg:voll zur Verfügung stand. Bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt war für ihn auch voraussehbar, dass er den Radfahrer schon bei einem verhältnismässig geringen Ausbiegen nach links streifen und mit der Gefahr tödlicher Verletzung zu Fall bringen werde. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus dem Gesichtspunkt zu knappen Überholens (§ 1 StVO) ist daher nicht zu beanstanden.

Dagegen ist der Vorwurf unzulässiger Geschwindigkeit nach den Feststellungen der Strafkammer nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, dass vor dem Angeklagten ein Radfahrer auf der rechten Strassenseite fuhr, zwang den Angeklagten noch nicht zu einer Verminderung seiner Ge-

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schwindigkeit, da Gegenverkehr nicht vorhanden war und Une bei der Strassenbreite auch unter Berücksichtigung mögli-" cher Schwankungen des Radfahrers hinreichend Platz zum Vorbeifahren blieb. Bit aussergewöhnlichen Fahrbewegungen des Radfahrers brauchte er nach dem sogen. Vertrauensgrundsatz nicht zu rechnen. Das vor der Einmündung der Fritz-Henseler-Strasse stehende Warnzeichen "Kreuzung" verpflichtete ihn, wie die Revision zutreffend hervorhebt, ' schon deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Geschwindig..: keit, "weil sich dieses Zeichen nach den Feststellungen des: Landgerichts nicht auf die Einmündung der Fritz-Henseler- " Strass&e in die Bismarckstrasse, sondern auf die in Richtung Stadtmitte von Opladen gelegene Kreuzung der Bismarckstrasse mit der Altstadtstrasse bezog und lediglich

‚den Verkehr en dieser Kreuzung schützen wollte. |

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO a.F. (§ 9 Abs. 1 StVO n.F.) kann daher nicht bestehen bleiben.„Da weitere Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich nicht mehr zu treffen sind, bedarf es keiner Aufhebung des Schuldspruchs im | ganzen; der Senat kann vielmehr von sich aus den Schuldspruch ändern.

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Die Verurteilung wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 StVO ist ebenfalls nicht haltbar. § 7 Abs. 3 StVO enthält keine selbständige Strafvorschrift und begründet daher keinen gesonderten Schuldvorwurf (BGH in VRS 4, 267)»

Da seit der Neufassung des § 49 StVO ausserdem Verkehrsübertretungen neben einer schwereren Straf-: tat überhaupt nicht mehr in den Schuldspruch aufzunehmen sind, ist der Urteilssatz des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass die Worte "in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, und 49 StVO" entfallen,

2. Der Strafausspruch ist mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, Das Landgericht

hat die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausdrücklich damit begründet, dass die Gerichte durch die starke Zunahme der Unfälle, die auf übermässige Geschwindigkeit und/&rob' fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sei, zu energischem Eingreifen gezwungen seien. Die Strafe beruht daher mit auf der Verurteilung wegen Übertretung

des § 9 StVO. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass

‘ der Tatrichter den Angeklagten auch im Hinblick auf die

für erwiesen erachtete übermässige Geschwindigkeit des grob fahrlässigen Verhaltens beschuldigt hat. In diesem Felle würde auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, die

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Dauer dieser Entziehung und die Versagung bedingter Strafaussetzung zur Bewährung erneuter Überprüfung

: bedürfen. Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß EN

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