Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 3 StR 209/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2285 007 3

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen den Konstrukteur Günter 0 w aus Os, geboren am. US EB in Dres,

wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben: "2

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitbender, j Bundesrichter Dr. Koeniger ni Bundesrichter Prof.Dr. Busch : Bundesrichter Martin ’ Bundesrichter Maaß iR

als beisitzende Richter, S Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, : Oberetantsennunt ai bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, n

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst en I: als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, :

Der

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Januar 1954 wird verworfen. Jedoch entfallen im Urteilssatz die Worte "(§ 315 a Abs 1 Ziff 1 in Verbindung mit § 316 Abs 2 StGB)".

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels u zu tragen. |

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Gründe§

Der Angeklagte befuhr am 31, Mai 1953 gegen 18,50 Uhr mit einem gemieteten Personenkraftwagen (Volkswagen) i die Bundesstraße 58 aus Geldern kommend über Alpen in Richtung Wesel. Er hatte eine Geschwindigkeit von 60 - 70 xm/st. Die Straße war in dem hier in Betracht kommenden Abschnitt nahezu geradlinig und übersichtlich. An der Kreuzung Grünthal der Bundesstraße 58 mit der Bundesstrasse 57 stieß der Angeklagte mit dem auf der letzteren Strasse von rechts kommenden Personenkraftwagen (Mercedes-Benz) ı des Kaufmanns Ot@EMEB zusammen, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 - 40 km/st der Kreuzung genähert hatte. Der Zusammenstoß erfolgte mitten auf der Kreuzung. Durch den Aufprall wurden beide Wagen aus ihrer Fahrbahn geschleudert; der Mercedes-Benz fuhr dabei über eine 1,5 fi m tiefe Böschung hinab. Sämtliche Insassen des Otiip' schen Wagens wurden aus diesem herausgeschleudert; auch der Mitfahrer des Angeklagten wurde aus dessen Wagen geschleudert. Dieser sowie der Kaufmann OtB starben an

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den erlittenen Verletzungen. Die Zeuginnen Wilhelmine 0Ot-GEB und Bertha SchiB sowie der Angeklagte selbst “ würderi schwer verletzt; ein im Wagen des Or gleich- Fr falls mitfahrendes Kind wurde leichter verletzt. 3 Die Bundesstraße 57 ist gegenüber der Bundesstraße sh 58, die der Angeklagte befuhr, bevorrechtigt. Die Vorfahrt- =| regelung ist auf der Bundesstraße 58 durch ein 150 m vor „! der Kreuzung stehendes Dreickschild "Vorfahrt auf der ix Hauptstraße achten" angezeigt. Außerdem ist schon vorher Bi durch einen Vor-Wegweiser auf die Straßenabzweigungen ur nach Xanten, Kleve und Rheinberg und in einer Entfernung 5 von 40 m vor der Kreuzung durch das Warnzeichen "Kreu- ä

zung" auf die Kreuzung hingewiesen. Der Angeklagte über-

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fuhr alle drei Schilder, ohne auf sie zu achten und ohne seine Geschwindigkeit zu ermäßigen.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat ihn das Landgericht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Das Landgericht hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, innerhalb von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Aussetzung der Gefängnisstrafe zur Bewährung (§ 23 StGB) hat das Landgericht abgelehnt.

Die Revision des Angeklagten beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sie beanstandet mit der Sachrüge den Schuldspruch aus 8§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316 Abs 2 StGB, die Strafzumessung, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist im Ergebnis unbegründet,

1, Daß der Angeklagte schuldhaft das Vorfahrtrecht des verurteilten OCMEM verletzt und dadurch die T6- tung zweier Menschen und die Körperverletzung dreler Menschen fahrlässig verursacht hat, bedarf angesichts des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts keiner besonderen Erörterung. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen. '

Andererseits ist der Revision zugugeben, daß die ‘ Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs mit der im Urteil gegebenen Begründung nicht

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bestehen bleiben kann. Das Landgericht hat angenommen,

der Angeklagte habe mit seinem Kraftwagen für den Kraftwagen. des OtWb ein Hindernis bereitet, dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und so die Sicherheit des Strassenverkehrs beeinträchtigt (§§ 315 a Abs 1 Nr 1, 316. Aba”2 StGB). Diese Rechtsansicht beruht auf einer Verkennung des Begriffs des Hindernisbereitens in § 315 a Abs 1 Nr ı StGB. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25. Februar 1954

- 4 StR 796/53 - in BGHSt 5, 393 = VRS 6, 373 (vgl auch BGH vom 4. Februar 1954 - 4 StR 551/53 - in BGHSt 5, 298

= VRS 6, 300) näher dargelegt hat, stellt eine durch die Nichtbeachtung der Vorfahrt für das bevorrechtigte Fahrzeug herbeigeführte Behinderung oder Gefährdung kein Hindernis im Sinne dieser Vorschrift dar. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 315 a Abs ! Nr 1, 316 Abs 2 StGB ist daher fehlerhaft.

Die weitere Prüfung des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts ergibt jedoch, daß der Angeklagte den Tatbestand der §§ 315 a Abs 1 Nr_4, 316 Abs 2 StGB dadurch verwirklicht hat, daß er die Vorfahrt in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise verletzt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt und die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet hat. Das Landgericht hat diesen Tatbestand in dem angefochtenen Urteil zwar auch in „BrWägung .

schließe. Wie der Bundesgerichtshof indes in dem angel ten Urteil vom 25. Februar 1954 dargelegt hat, kann wäcksichtslosigkeit auch mit der fahrlässigen Begehung, ap, Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein. Das trit, 4% zu, wenn sich ein Kraftfahrer im gegebenen Falle geiner

Pflicht, einem anderen die Vorfahrt zu lassen, rightig zur

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überholen oder langsamer zu fahren,bewußt ist, sich aber aus eigensüchtigen Beweggründen über diese Pflicht hinwegsetzt, mag er auch darauf vertrauen, daß es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewußte Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner derjenige, der sich aus Gleichgültigkeit auf die bezeichnete Pflicht nicht besinnt und unbekünmmert um deren mögliche Verletzung darauflosfährt.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte die Vorfahrt des Ot-GB in rücksichtsioser Weise verletzt hat. Denn er hat nicht aus einer augenblicklichen Unaufmerksamkei® ein

Verkehrszeichen übersehen, sondern in geradezu unver and - oe

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licher Nachlässigkeit drei auf die bevorstehende Kreu-. zung und die Wartepflicht hinweisende, in erheblichen Abständen angebrachte Schilder nicht beachtet. Mit Recht

hat ihn deshalb das Landgericht der groben Fahrlässigkeit bezichtigt. Der dieses Verhalten entschuldigende Hinweis der Revision auf die Häufung - . von Verkehrssachildern auf einer Teilstrecke der Bundesstraße $ geh® Schon deshalb fehl, weil sich der Unfall auf einer Kreuzung der Bundesstraßen 57 und 58 ereignet hat. Auch das von der Revision beanstandete Fehlen eines Halteschildes vor der

. Einmlindung der Bundesstraße 58 in die Bundesstraße 57 vermag das Verschulden des Angeklagten nicht in milderem Lichte erscheinen zu lassen, weil auch ein solches Schild bei einem Fahrer, der Schilder überhaupt nicht beachtet, die Einhaltung der Vorfahrtregelung nicht gewährleistet.

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Die Fahrweise des Angeklagten war auch grob verkehrswidrig; denn er ist als Vorfahrtverpflichteter mit erheblicher Geschwindigkeit und ohne erhöhte Reak-

tionsbereitschaft in die gefährliche Kreuzung zweier verkehrsreicher Bundesstraßen eingefahren. Danit hat er fahrlässig den Tatbestand des § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB verwirklicht. Seine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

„ie Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind rechtsfehlerfrei.

Bei der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Sühnebedürftigkeit einer Straftat und die Notwendigkeit der Abschreckung anderer das Öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung begründen können (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB; vgl das für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1954 - 3 StR 162,54 -).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Verbot an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einen neuen Führerschein zu erteilen, sind im Urteil nur knapp begründet. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. November 1953 - 5 StR 504/53 - in BGHSt 5, 168 /1767 = VRS 6, 19 /28/ ausgeführt hat, setzt die Beantwortung der Frage, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine sorgfältige Abwägung der gesamten Umstände voraus. Dabei müssen neben der zur Aburteilung stehenden Tat in der Regel auch die Persönlichkeit des Täters, seine etwaige bisherige einwandfreie Fahrweise oder einschlägige Vorstrafen und sonstige Umstände, die einen Schluß auf mangelndes Verantwortungsbewußtsein zulassen, berücksichtigt und im Urteil erörtert werden. Wie der Senat aa0 anerkannt hat, kann jedoch im

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Einzelfalle die Tat für sich allein schon so schwer wiegen und ummittelbar ein solches Maß mangelnden Verantwortungsbewußtseins beweisen, daß keine weiteren Umstände

zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung und ihrer Dauer herangezogen zu werden brauchen. Ein solcher Fall liegt

hier vor.

Rotberg Koeniger Busch

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