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BGH Entscheidung vom 25.02.1954 – 4 StR 796/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.. Aistenzeichen: 4 StR 796/53 Urt. d. BE. vo 3. Februar 1954 > Ir Pre 5 13 Ko Io\ 11 IN
Gesetz: 9515 a Abs 1 Nr and dr 516 Abs 2 StGB
. Nichtbeachten der Vorfahrt im Sinne des § 315 a Abs 1 Nr 4 ist kein "Hindernisbe- . reiten" nach Abs 1.Nr 1. (im Anschluß an BGH: 4 StR 551/53 vom.4. Februar 1954).
2, Rücksichtslos handelt, wer sich im ‚Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen. Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Ver-
halten nicht aufkommen 1äßt.
3, Rücksichtslosigkeit kann auch mit fahrläs- ..siger Begehung der Straßenverkehrsgefährdun | verbunden sein.
Rechtssatz: 1..
Aistenzeichen: 4 StR 796/53
Urt. d. BE. vo 3. Februar 1954
> Ir
Pre 5 13 Ko Io\ 11 IN
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Arbeiter Gustav Ep aus Ham vei SCHED. :eboren am EEE 935 in Tu.
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanvelt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zn _ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 8. September 1953 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 515 a Abs | N\r 1 StGB entfällt,
2, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hagen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Vergehen gegen 88 315 aAbs INrT uA, 316 Abs 2 StGB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er stieß mit seinen Motorrad beim Linkseinbiegen aus einer Nebenstraße in eine Vorfahrtsstraße auf einen dort von links heranfahrenden Lastwagen, der von dem Fahrer Hagendorff : gesteuert wurde; dabei ist der auf dem Rücksitz des Motorrads sitzende. Freund des Angeklagten tödlich verletzt worden. Die Revision des Beschwerdeführers rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.
1, Das Urteil führt zur Beg zündung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Be | aus, seine Aussagen hätten sich in allen Punkten mit seiner früheren polizeilichen Vernehmung gedeckt; ale Unzuverlässigkeit der Einlassung des Angeklagten begründet es andererseits damit, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner polizeilichen Auss ge in viderspruch gesetzt. Die Revision rügt deshalb, das Landgericht habe in seinen Urteil Urkunden verwertet, die nicht ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Sie übersieht indes, daß der. Inhalt der polizeilichen Vernehmungsniederschriften im Wege des Vorhaltes zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden konnte. Die auf die Vorhalte abgegebenen Erklörungen waren alsdann die verfahrensrechtlich zulässige Grundlage, auf die sich das Urteil stützt; nicht aber die (nicht verlesenen) polizeilichen Niederschriften (RGSt 64, 78, 79).
2% Die Rüge der mangelhaften Sachaufklärung greift nicht durch. Über die Arbeitsweise eines Scheibenwischers
brauchte das Gericht keinen Sachverständigen zu hören; sie ist allgemein bekannt. Die von der Revision vermiöte "Rekonstruktion des Vorganges" war schon deshalb nicht möglich, weil die zur Zeit des Unfalles gegebenen Witterungsverhältnisse, die für die Urteilsfindung von entscheidender Bedeutung sind, sich nicht wiederherstellen lassen. Mit der Behauptung, das Landgericht habe es versäumt, durch genauere Befragung des Angeklagten und des Zeugen E c ED den Sinn der Angaben des Beschwerdeführers, die 5 er vor der Polizei gemacht hatte, zu erforschen, kann die . Aufklärungsrüge nicht begründet werden (BGH vom 5. September 1952 - 4 StR 885,51-):
3, Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdizung des Tatrichters gehen fell. Ein Widerspruch ist in den Ausführungen des Urteils, die sich mit dem Beweisergebnis befassen, nirgends zu finden. Die Aussagen der Zeu- .# gen Ki un Ko lassen sich aus der Urteilsbegründung nicht entnehmen; es kann daher nicht geprüft werden, ob das Landgericht diese Angaben willkürlich übergangen hat, wie die Revision behauptet. Soweit der Beschwer- ” deführer vorträgt, das Landgericht habe sich bei der Beweiswürdigung auf nicht bestehende Brfahrungssätze berufen, kann er keinen Erfolg haben. Die Urteilsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, daß es sich bei den Erwägungen des Tatrichters, die sich auf Erfahrungssätze stützen, um Hilfsüberlegungen handelt . Es kann daher dahin stehen, ob sie ausnahmslos gelten. .
4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung wird von den Feststellungen getragen. Der
Angeklagte hat äie Vorfahrt des Hoi nicht beachtet und dadurch den Tod seines Soziusfahrers herbeigefüürt.
Zr hat auch fahrlässig & gehandelt, da er die von ihm als
Kraftfahrer zu verlangende Sorgfalt nicht angewendet hat.
Seine Einlassung, He Habe ihm hinter der Windschutzscheibe ein Zeichen gegeben, woraus er entnommen habe, daß
hat das Landgericht in rechtlich
nicht angreifbarer Weise als reine Schutzbehauptung gewer-Überzeugung zum Ausdruck gevor dem Zusammen-
er weiterfahren solle,
tet. Damit hat es auch seine
bracht, daß der Angeklagte die kurz
stoß der Fahrzeuge von Hop it Ser Hand ausgeführten Stopzeichen nicht als Aufforderung Zur Weiterfahrt aufge-
Baßt hat.
n sich indes gegen die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit fahrlässiger Tötung zusammen
treffenden Vergehens gegen 88 315 a Abs I Nr 1; 216 Abs 2 hierzu aus: "Durch sein Verhal-
5, Bedenken richte
StGB. Das Landgericht führt in fahrlässiger Weise die Sicher-
durch beeinträchtigt, daß er nfall ein Hindernis bereie Verkehrsschild und
ten hat der ungeklagte heit des Straßenverkehrs da durch den von ihm verursachten V ‘tete und ohne Rücksicht auf das amtlich damit in grob verkehrswidriger Weise die Vorfahrt nicht beachtet hat, und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt!
Es kann dahingestellt Bleiben, ob ein alidemmte Im Sinne des § 315 a Abs | Nr 1 StGB auch ein in Bewegung be- ?indliches Fahrzeug darstellen kann (vel Hochreuther NIW 1953, 1697; 016 Stuttgart Now 1954, 84 Sr 23). In seiner zur Veröf #fentlichung bestimmten, Entscheidung vom 4: Februar 1954 StR 551/53 - hat der Senat bereits dargelegt, daß andnen überholen kein Hindernisbereiten im Sinne jener Bestimmung ist. Dasselbe muß für die Verletzung der Vorfahrt und die damit verbundene Behinderung des Vorfahrtbeten gelten. Während das Gesetz s 315 a Abs 1, § 316
recht vie
Abs 2 StGB) im allgemeinen für den inneren Tatbestand Vor satz oder Fahrlässigkeit fordert, macht es in Abs 1 Nr 4 für die dort bezeichneten Zuwiderhandlungen gegen Verkehrs: vorschrifien ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten des Verkehrsteilnehners zur weiteren Voraussetzung der erhöhten Strafbarkeit. Wer also durch seine Fahrweise (falsches Überholen, Verletzung der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an besonders gefährlichen Stellen) die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch . eine Gemeingefehr herbeiführt, ist nur beim Vorliegen dieser zusätzlichen Tatbestandsmerkmale strafbar. Damit wird Abs 1 Nr 4 gegenüber Abs 1 Nr 1 zur Spezialvorschrift. Die durch die genannten Störungshandlungen im einzelnen Falle hervorgerufenen Hindernisse sind Folgeerscheinungen. der schon mit der verbotenen Fahrweise beginnenden Behinderung und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sie werden von der Strafnorm des Abs 1 Nr 4 miterfaßt und unterliegen keiner gesonderten rechtlichen Beurteilung. Andernfalls hätte Abs 1 Nr 4 keinen Sinn, da in der Regel mit der verkehrswidrigen Fahrweise auch eine Gefährdung und Behinderung verbunden ist. Deshalb ist es auch für die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes unwesentlich, ob das Landgericht als Hindernis für den Straßenverkehr das noch in Bewegung befindliche Kraftrad des Angeklagten angesehen hat oder die nach dem Unfalle auf - engen Raume zusammenstehenden Fahrzeuge. Anders würde dagegen die Sachlage zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte nach dem Zusammenstoß sein Kraftrad an der Unfallstelle hätte liegen lassen, ohne für ausreichenden Schutz des Stradenverkehrs vor diesem Hindernis zu sorgen. Dann hätte er eine gegenüber der bisherigen anders geartete Gemeingefahr neu geschaffen. Für eine solche Annahme gibt der Sachverhalt keinen Anhalt
kus dem Schuldspruch ist mithin die Verurteilung wegen Vergehens gegen 8 315 a Abs 1 Nr 1 in Verb. mit § 316
Abs 2 StGB zu streichen.
6. Die Anwendung des § 315 a Abs I Nr in. Verb, mit § 316 Abs > StGB begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Die äußeren Tatbestandsmerkmale sind dargetan: Der ingeklagte hat die Yorfahrt nicht beachtet; dadurch ist eine Gemeingefahr herbeigeführt und die Sicherheit des straßenverkehrs beeinträchtigt worden. Seine Fahrweise hat das Landgericht rechtsirrtunsfrei als grob verkehrswidrig gewertet. Wer, wie der Angeklagte; ein amtliches Verkehrsschilä nicht. beachtet und in eine unübersichtliche, regennasse Straßenkreuzung mit einer Geschwindigkeit von 35 _ 40 st/km einfährt, um dort nach links abzubiegen, verstößt in grober Weise gegen seine Fahrerpflichten.
Für den inneren Tatbestand setzt die Bestrafung ausserdem ein rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt voraus. Bei der Auslegung dieses Rechtsbegriffes muß von der in § 1 StVO aufgestellten Grundregel ausgegangen werden, wonach jeder Verkehrsteilnehmer zur nöglichsten Rücksichtsnahme auf die übrigen Yerkehrsteilnehner verpflichtet ist. Rücksichtslos handelt äemnach ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewußt ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, daß es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewußte ahrlässigkeit). Rücksichtslos‘ handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer
nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich
ger nicht aufkommen läßt und unbekümmert um die Folgen
seines Verhaltens drauflosfährt.
Danit ist auch die im Schrifttum streitig gewordene Frage beantwortet, ob Rücksichtslosigkeit besrifflich nur bei einem vorsätzlichen Handeln gegeben sein kann. Dies wird angenommen von Boohs, Das deutsche Bundesrecht VI c 118 8 und Lackner MDR 1953 S 75; die gegenteilige Auffassung vertreten mit verschiedener Begründung’Welzel, Deutsches Strafrecht, 3. Auflage S 339 e, Maassen N 1953 8 202, Capelle, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs N 88,” Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht Anm 6 zu § 315 a Stop und besonders Hartung DAR 1953 S 141. Wer bewußt fahrlässig das Vorfahrtrecht eines andern verletzt, falsch überholt
oder an gefährlichen Stellen zu schnell führt und dadurch eine Gemeingefahr herbeiführt, ist ebenso wegen fahrlässiser Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 a äbs 1 Nr 4, 8 316 Abs 2 StGB) zu bestrafen wie ein Fahrer, der sich aus Gleich-. gältigkeit um die mögliche Verletzung der ihm insoweit Obliegenden Pflichten keine Gedanken macht und so von vomherein jede Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnenmer . vermissen läßt. Denselben Tatbestand erfüllt auch, wer vorsätzlich und rTücksichtslos die im Gesetz genannten Stö- “: rungshandlungen herbeiführt, hinsichtlich der Schaffung einer Gemeingefahr aber nur fahrlässig handelt. Auf diese ©
rechtliche Unterscheidung weist die amtliche Begründung
zu § 316 StGB eigens hin (abgedruckt bei Arndt-Guelde, Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs S 130). In allen diesen Fällen kann also Rücksichtslosigkeit mit fahrlässiser Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein. Wer hingegen aus gelegentlicher Unaufnerksamkeit etwa die . Vorfahrt eines Andern nicht beachtet, weil er ein Verkehrs- u schild nicht bemerkt hat, setzt sich nicht bewußt über eine Pflicht hinweg, erweist sich damit auch noch nicht als
os
gleichgültiger } Fehrer. In einem solchen Falle scheidet fahrlässige straßenverkehrsgefährdung daher aus,
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten 1äß8+ keinen Fehler des Matrichters erkennen. Der Angeklagte hat sich bewußt über Aas Vorfahrtrecht des HogiD inwessesetzt;, sonst hätte er nicht zu seinem Schutz die Behauptung aufzustellen brauchen, durch ein Zeichen des HB :ci er in den Irrtum versetzt worden, er. dürfe die Straße vor dem Tastwagen überqueren. Hinsichtlich der durch dieses Verhalten herbeigeführten Gemeingefahr ist Fahrlässigkeit angenommen
worden.
Damit ist der Schuldspruch aus § 315 a Abs 1 Nr 4, § 316 Abs 2 StGB rechtsirrtumsfrei begründet.
7. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings, dae3 das Landgericht das Verhalten des Hoi) nicht als Strafniläerungsg rund verwertet hat. Ein Mitverschulden des Lastwagenführers an dem Zusammenstoß ergibt sich aus den Urteilstestetellungen nicht. Der Angeklagte ist indes Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes vom 24. August 1953, dessen Bestimmungen auch auf Straftaten Anwendung finden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind (8 116 Abs 1 JGG). Diese Rechtsänderung ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das nunmehr
zuständige Jugendschöffengericht (3§ 118 Abs 1, 108 Abs 1 40 Abs 1 JGG) wird zu prüfen haben, ob Jugendstrafrecht o. allgemeines Strafrecht anzuwenden ist (§ 105, 106 JE). I letzten Falle wird es § 23 StGB in der Neufassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes beachten müssen,
Krumme Engels Dr. Augustin
Martin Seibert