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BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 4 StR 740/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"4 S+R 740953
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a Nanen des Volkes
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In der Strafsache
gegen
nn Reinhold OEM :.: > en ar ED 1933.
wegen Nötigung U.&e
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Richter, S+taatssnwalt IB in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Jus tizdienst ED als Urkundsbeamter | der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 0» September 1953 im Straufausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils, an das Jugendschöffengericht in Dort-
mund zurückverwiesen. Im übri igen wird die Revision des Angeklagten ver-
worfen norfens von Rechts wegen
halten des Angeklagten, unbeschadet des strafbefreienden Rück-
Gründe?!
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Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monäten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts, Sie hat nur wegen des Ütrafausspruchs Erfolg.
Der Angeklagte hatte den Intschluss gefasst, sich durch "Beraubung des Bergmanns Tin den Besitz neuer Geldmittel zu setzen. Er drückte ihm sein aufgeklapptes Taschenmesser in die Hüfte und rief: "Komm’ mit:" Dann fasste er den Zeugen am Rockkragen und führte ihn. unter Drohungen, auf ein Gebüsch zu. Kurz davor entschloss er sich aus Furcht vor den Felgen seiner Tat, von einer Beraubung abzusehen. Er liess daher UCED !05 und steckte das Messer wieder ein.
Die Strafkammer hat dieses Tun des Beschwerdeführers rechtlich als versuchten schweren Raub {§ 250 Abs I Nr 1; > | StGB} ang geschen, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei | (§ 46 Nr % StGB). Das Landgericht hat jedoch das Ver-
tritts, weiterhin als vollendete Nötigung und vollendete Freiheitsberaubung (88 2409, 239, 73 StGB) gewürdigt.
Diese Auffassung der Strafkammer lässt keinen Rechtsfeher zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
j Dieser hat den Zeugen TB rechtswidrig mit Gewalt und durch Drohung mit Messerstichen, also einem empfindlichen Übel; genötigt, mit ihm in eine bestimmte Richtung zu gehen (§ 240
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StGB). Er hat ihn dadurch zugleich vorsätzlich und rechtswiarig seiner persönlichen Freiheit beraubt (§ 239 StGB). Dass die, Freiheitsentziehung nur kurze Zeit dauerte, ist für den Schuld
se & spruch chne Bedeutung.
Auch die Ännahme von Tateinheit zwischen beiden Vergehen
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ist frei von rechtlichen Bedenken. Gesetzeskonkurrenz mag zwar bestehen, wenn die Nötigung nur zwecks Unterlassung der Orts veränderung des Betroffenen begangen wird (RGSt 25, 47, 49), Im vorliegenden Fall erschöpfte sich jedoch die Nötigung zum Witgehen nicht in der Freiheitsberaubung des U Der Vorsatz des Beschwerdeführers war vielmehr, über die Freiheitsberaubung hinaus, auf die Wegnahme dem Zeugen va» gehörender Sachen gerichtet. Diesen Umstand konnte der Tatrichter, unge-
achtet des strafbefreienden Rücktritts vom versuchten Raub, bei,
der rechtlichen Würdigung der Nötigungshandlung heranziehen.
Nas. Landgericht hat dem Angeklagten die Rechtswohltat des 8 5% Abs 2 StGB wegen erheblich - verminderter "Handlungsfähigkeit" zugebilligt. An anderer Stelle spricht die Strafkammer | von einer Herabsetzung des Kritik- und Urteilsvermögens, Sie bejaht die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers uneingeschränkt und bemerkt weiter, "dass er im allgemeinen noch in der Lage ist, sein Verhalten seiner Einsicht gemäss zu bestinmen". Damit sollte ersichtlich gesagt sein, dass sein Hemmungsvermögen zur Zeit der Tat zwar vorhanden, aber erheblich beein trächtigt war. Aus § 51 Abs. 1 StGB ergeben sich daher keine
rechtlichen Bedenksn,
<trafzumessungsgründe entsprechen der zur Zeit der
Verkündung des angefochtenen Urteils &eltenden Rechtslage.
Der Angeklagte war jedoch zur Tatzeit (27. April 1953) erst 19 Jahre alt, also "Heranwachsender" im Sinne des $ |
Abs 2 und des dritten Teils des am i. Oktober 1955 in Kraft ge-
tretenen Jugendgerichtsgesetzes von 4> August 1953. Auf Heranwachsende sind nach $ i05 JGG unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nach $ *i6 Abs { JGG auch für Verfeh-
lungen. die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften begangen worden sind. Aus dieser uneingeschränkten Anordnung der Rückwirkung ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass auch
das Revisionsgericht die gesetzliche Neuregelung zu beachten hat (BGH 4 StR 735/55 vom 7. Januar 1954).
Die Anwendbarkeit des § 105 JGG und der in ihm angeführten § 8§ 4 bis 32 hat zunächst der Tatrichter zu prüfen, Daher muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.
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Die Sache ist an das nach §§ 108 Abs ij. 40 Abs 1 JG ‚uständige Jugenäschöffengericht zurückzuverweisen (vgl auch :
NS
5 354 Abs 3% StPO). Im übrigen ist die Revision zu verwerfen,
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Groß Krumme Engels Martin Seibert