Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 18.02.1960 – 1 StR 212/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Nur zu II 2 der Gründe - StGB § 239 Abe. 1 Freiheitsberaubung kenn atıch dann vorliegen, wenn der Botroffene sich nicht Zorttegehen will.
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Nachschlagewerk; ja
Amtliche Sammlung: ja - Nur zu II 2 der Gründe -
StGB § 239 Abe. 1 Freiheitsberaubung kenn atıch dann vorliegen, wenn der
Botroffene sich nicht Zorttegehen will.
BGH, Urt. v. 51. Mai 1960 - 1 StR 212/60 LG Ansbach
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in Nanen desa Volkes
In der Strafsache gsegen
don Kraftfahrer Rudolf L EEEED aus ri pci AB, zcvoren an W. ED EB in sch (Krcoi: CD) ;
wegen vorsuchter Fremdabtreibung u.a.
hat der 1. Strafucnat des Bundesgerichtshofo in der Sitzung vom 31. Mui 1960, on der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geior als Vorsitzender,
Bunäcsrichtor Dr. Sceibert Bunäesrichter Dr. Willms Bundcsrichter Dr, Hübner Bundosrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundosanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
! für Rocht orkannt;
Dic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18. Februar 1960 wird verworfon. Er hat die Kosten des Rechtumittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- DD -
Gründe§
Io Der Angeklagte ist wegen gemweinschartlich begangener versuchter Frendabtreibung in Tsteinheit mit Körperverletzung, Preiheitsbveraubung und Nötigung (§ 73 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, dagegen im übrigen freigesprochen worden.
II. _Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.
1: Dic Verurteilung wegen Körperverletzung und gomeinschaftlicher versuchter Framdabtreikung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Verteidigung hierzu — teilweise mit tatsächlichen Angaben - vorbringt, geht offensichtlich fenl.
2) Auch die Annahme von Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB} begegnet auf Grund dos festgestellten Sachverhalts keiten äurchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hatte an einem Sonntag-Morgen nach einer lebhaften Auseinsndersetzung das Zimmer von außon abgeschlossen (versperrt), in dem seine dumalige Freundin Amanda Le, die von ihm schwanger zu sein behruntete, noch zu Bett lag. Er war dann fortsegangen» um die Abtrciberin (eine Frau Mg) zu holen. Als er eine halte Stunde später mit dieser Frau wieder eintraf, lag das Müdchen immer noch im Bett. Der Angeklagte wollte durch das Einsperren Amandas diese daran hindern, ilr Ziumer zu verlassen, bevor er nit Frau %ggp zurückkehren werde, damit
die Abtreibung, wie geplant, vorgenommen werden könne.
Danit sind die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 StGE
- zwar knapp, aber doch hinreichend - dargetan. Dem Urtvilszusammenhang ist zu entnehmen, daß das Mädchen durch das Zusperren der Tür bis zur Rückkchr des Angeklagten tatsächlich
daran gehindert war, sich aus dem Zimmer zu entfernen. Daß äie Einschließung nicht sehr lange dauerte, ist unerheblich (vgl. auch Gegenschluß aus § 239 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Die Verteidigung macht unter anderm geltend, Amanda sei fast unbekleidet gewesen. Das mag sein, ist sogar wahrscheinlich; denn es ist nicht anzunehmen, daß sie völlig angezogen im Bett lag. Doch sind diese Umstände ohne rechtliche Bedeutung. Denn das Mädchen wäre bei unversperrter Tür ersichtlich nicht gehindert geweson, nachdem es sich angezogen hatte, fortzugehen. Die Revision bringt weiter vor, Amanda habe garnicht die Absicht gehabt, das Bett während der Abwescnheit des Angeklagten zu verlassen. Ob dies so war oder nicht, lassen die Urteilsgründe allerdings offen. Sie besagen nichte darüber, ob und wie das Mädchen auf das Einschließen reagiert hat, teilen aber anderseits mit, daß es bei der Rückkehr des Angeklagten "noch im Bett" lag. Jedoch kommt es hierauf für den Schuldspruch aus 8 239 Abs. 1 StGB nicht an. Zwar ist gelegentlich ausgespröchen worden: wer den Willen, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, ohnehin nicht hat, kann an der Betätiguug dieses Willens
auch nicht gehindert werden (RGSt 33, 234, 236 und Frank, Anm. 1
zu § 239 StGB). Diese Ansicht wird aber heute kaum noch vertreten (vel. RGSt 61, 239, 241/242; IK, 8. Aufl., Anm. II1 zu § 239). Sie ist auch nicht richtig. Der § 239 StGB schützt die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit. In diese
wird auch dann eingegriffen, wenn der Betroffene von ihr zur Zeit der Tat und während der Dauer der Einschließung
an sich keinen Gebrauch machen will. Entscheidend ist,
daß er sich ohne die Beeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben könnte, wenn er es wollte. Andernfulls wäre z.B. der Kranke oder Ruhcbedürftige, der zwar aulatchen könnte, aber wegen seines Zustandes lieber liegen biuiben möchte, durch die Strafdrohung des § 239 StGB nicht geschützt. Das kann nicht rechtens sein.
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3; Auch die Verurteilung wogen - vollendeter - Nötigung
(§ 240 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des Nötigungstatbestaudes war durch die Preiheitsberaubung nicht ausgeschlossen. Denn der Angeklagte wollte mehr orreichen, cels Amanda nur am Verlassen des Zimmers
zu hindern (vgl. BGH 4 StR 740/53 vom 28. Januar 1954, S. 3; Naurach, Besond. Teil, § 15 IV). Der § 240 Abs. 1 StGB
00tzt voraus, daß der Täter einen anderen (rechtswidrig) mit Gewalt oder durch Drahung wit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Das Landgericht sagt nun allerdings nicht ausdrücklich, durch welche bestiuinten Handlungen der Tatbestand der Nötigung erfüllt worden ist (vgl. § 267 Abs. 1 StPO; Löwe/Rosenberg, Anm. 6 zu § 267;. Hierauf hat auch der Generalbundesanwalt hingewiesen. Aus dem Urteilszusammenhang geht jeäoch hinreichend hervor, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichtors das Mädchen durch die Ohrfeige und des Einschließen, also durch Gewalt (d.h. körperlichen und soclischen Zwang) dazu genötigt hat, ihren Wiüerstanä aufzugeben und den
von ilım erstrebten Eingriff zu äulden (vgl. S. 3 unten UA). Schon die Ohrfeige hatte der Angeklagte Ananda versetzt, "um ihren Widerstand zu brechen". Als er nach dem Einsperren zurückkehrte, "widorsetzte sich /Amanda/ einer Abtreibung nicht mehr". Dafür, daß dae Mädchen ohne die Einwirkung
dcs Angeklagten anderen Sinnes geworden sei, besteht
nach den Festetellungen keinerlei Anhalt. -
4) Die Ausführungshandlungen der Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und der Nötigung trafen zwar mit der versuchten Abtreibung in keinem Punkt zusammen (vgl. RGSt 56, Ss. 58/59). Die Annahme von Tateinheit auch insoweit beschwort jedoch den Angeklagten nicht.
5) Die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei.
III. Nach elledem ist die Revision als unbegründet zu ver- "werfen.
Dr. Geier Seibert willms Hübner Fischer