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BGH Entscheidung vom 22.04.1955 – 1 StR 680/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nanen des Volkes In der Strafisache

gegen

den prakt. Arzt Dr. Heinrich TEE zus DEE czeboren ar ED EEE A ir

wegen Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuwug vom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende nichter, Antsgerichtsret EEE in der Verhandläng, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanrt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 5. Oktober 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklaste ist wegen Abtreibung, begangen an der damals 23jährigen ledigen Iris CB, zu einer üe_ fängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Landgericht ist ohne Hechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer Fremdabtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) schuldig ist. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. Aber auch insoweit, als dem Beschwerdeführer die Straffreiheit nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 versagt worden ist, was die Revision beanstandet, ist dem Landgericht im Irgebnis zuzustimmen. Denn selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Hitangeklagte CB vei den ganz besonders gelagerten Umständen dieses Falles infolge ihrer Schwangerschaft sich in einer durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse bedingten unverschuldeten Notlage befand, so liegen doch für den Angeklagten Dr. Pi» die Voraussetzungen für die Gewährung der Straffreiheit nach dem angeführten Gesetz, nämlich dass er einer solchen Notlage abhelfen wollte, nicht vor.

Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind nicht frei von wWidersprüchen. Zu der Feststellung, dass der Angeklagte sich "in erster Linie" von der schlechten Lage der CB unä von "Hilfsbereitschaft" habe leiten lassen,

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scheint es schlecht zu passen, dass "trotzdem aber das erhaltene Honorar in Fohe von DM 200,-- eine ausschlasgebende nolle gespielt" habe, "sozusagen als conditio

sine qua non". Welche Xolle die beiden zusamnenwirkenden Beweggründe bei der Entstehıng des Tatentschlusses bei

dem Angeklagten nach seiner Ansicht gespielt haben, bringt das Gericht dann aber eindeutig zum Audruck: der Anseklaste würde die CE trotz eines Angebots von DI 209. -- abgewiesen haben. wenn sie nicht in Not gewesen wäre;

. er würde _sie aber trotz ihrer Jotlage abgewiesen haben,

wenn sie nicht das verlangte Honorar entrichtet hätte. - Damit ist klargestellt, dass der Angeklaste nicht, wie

es das Straffreiheitsgesetz verlangt, die Tat begangen hat, weil er einer - kriegs- oder nachkriegsbedingten unverschuldeten — Notlage eines anderen abhelfen wolite. Das Gesetz gewährt dem Täter Straffreiheit, wenn er der Notlage eines anderen abhelfen wollte, nicht wenn er auch aus diesem Beweggrund gehandelt hat. Daraus folgt, dass, wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung

1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955 dargelegt hat, Streffreiheit nach dem Gesetz nur gewährt wird, wenn der Gedanke, der unverschuldeten, kriegs- bezw. nachkriegsbedingten Not eines anderen abhelfen zu wollen, der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters war. Das ist nicht der Fall, wenn neben der Absicht der Nothilfe ein weiterer Bewezgrund in der Weise bestimmend war, dass es ohne ihn nicht zur Tat gekomnen wäre, dass also beide Beweggründe vorhanden sein mußten, um es zur Handlung kommen zu lassen, und es sich garnicht entscheiden lässt, welcher Beweggrund der eigentliche und ausschlaggebende für das Verhalten des Täters war. Solche Fälle sind nach Sinn und „ortfassung des fesetzes von der Anwendung des % 3 aa0 ausgeschlossen.

Da das Urteil auch sonst keine ltechtsfehler erkernen lässt, war daher die Revision als unbesriudet zu verwerfen.

Die Xostenentscheidung beruht auf ) 473 StPO.

Mentel Martin Hübner Dr. Mannzen Dr. Hengsberger