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BGH Entscheidung vom 11.10.1955 – 1 StR 685/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2248 088

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

io) den Vberforstmeister j dal H aus OD EEE: zevoren zı di 1880 in

2.) den Oberforstwart Jcsef V Aus ur ee E » geboren am

1 in 3 wegen Brandstiftung

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 153. Oktober 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantei Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten | wird das Urteil des Landgerichts München II vom 26. Juli 1954.

soweit es ihn betrifft, aufgehoben und das Ver-

fahren insoweit auf Grund des Bayerischen Straf:: freiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 einge-

stellt, Die Kosten des Verfshrens hat auch in diesen Umfang die Staatskasse zu tragen.

Die Revision des Angeklagten VB ira verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten I] wegen Brandstiftung in zwei Fällen (§§ 308, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt; es hat anderseits .das Verfahren gegen den Beschwerdeführer VD :.f Grund des Bayer. Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar i948 (Bay GVBl 1948 S 3) eingestellt.

Die Angeklagien setzten am 19. April 1945 die im

Bezirk des Forstemts OD ze1esene EB üt te

nebst dem Wirtschaftsgebäude in Brand. Der Beschwerdeführer HD wer damals Vorstand des Forstants Op:

der Angeklagte VB var als Forstbeamter im Bezirk Dickelschwaige des genannten Forstamts tätig. Bei-

de führten zu ihrer Verteidigung vor der Strafkamer

aus, sie hätten die Gebäude angezündet, um zu verhindern, Gaß sich äort deutsche Truppen oder einzelne Wehrmacht-, SS- oder Parteiangehörige festsetzten und’ den heranrückenden amerikanischen Truppen einen sinnlosen Widerstand leisteten oder eine partisanenähnliche Tätigkeit entfalteten und dadurch eine Gefährdung der Bevölkerung herbeiführten. Dieses Verteidigungsvorbringen hat das Landgericht dem Beschwerdeführer FB richt gegiaubt, es hat vielmehr angenomnen, daß bei ihm "der Brandstiftung jagdliche

Motive zugrunde lagen"; dem Angeklagten vguiEEE> konnte die Strafkammer seine entsprechende Verteidigung "nicht mit zur Verurteiiung ausreichender Sicherheit widerlegen".

Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ledigiich das Rechtsmittel des Angeklagten HB na: Erfolg.

I. Die Revision des Beschwerdeführers Hg

1.) Der Angeklagte hat die Inbrandäsetzung der gun» und des unmittelbar daneben liegenden Wirtschaftsgebäudes

zugegeben. Sowohl bei Zugrundelegung der Überzeugung des Landgerichts, die Brandstiftung sei aus jagdlichen Gründen erfolgt, als auch bei Unterstellung der Richtigkeit

des Verteidigungsvorbringens des Angeklarten Hgg ergibt sich, daß er von vornherein den einheitlichen Vorsatz hatte, beide Gebäude, die als .Staatseigentum der Verwaltung der Bayerischen Schlösser, Gärten und Seen unterstanden, in Branä zu setzen, und dieses Vorhaben in einem Zuge durchführte, Die Verurteilung wegen zweier in Tatmehrheit stehender Verbrechen nach § 308 StGB ist bei dieser Sachlage rechtlich zu beanstanden. Es liegt bei natürlicher Betra tung nur ein Verbrechen vor.

2.) Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat,

daß der Beschwerdeführer Hacker den Brand aus jagdlichen Gründen gelegt hat, brauchte sie sich - von ihrem Standpunkt aus — bei ihm nicht mit der Frage des Notstandes, der Notwehr und der Staatsnothilfe (der Staatsnotwehr, des Staatsnotstands) auseinanderzusetzen. Daß diese Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe nicht vorliegen, wird unter II 2 b erörtert werden.

3.) Dagegen ist es für die Anwendbarkeit des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 von Bedeutung, ob der Ansicht der Strafkammer, die Brandstiftung sei aus jagdlichen Gründen erfolgt, beizutreten is“. Dies

ist zu verneinen.

a) Der Angeklagte Hacker berief sich darauf, daß er Führer der Widerstandsgruppe "AD" zsewesen sei, die

es sich zur Aufgabe gemacht habe ‚einen letzten zwecklosen Widerstand von deutschen Truppen gegenüber den vorrückenden amerikanischen Einheiten sowie eine etwaige Tätigkeit vl einzelnen verbissenen Wehrmacht-, SS- oder Parteiengehörigen im Gebiet von Oberamugau, Linderhof und Graswang zu verhindern, um sinnlose Vernichtung von lienschenleben oder Sachwerten zu vermeiden und eine möglichst kampflose Übergabe zu erreichen. Er habe auch eine Belegung Ger im Forstamtsbezirk befindlichen Hütten durch deutsche Truppenteile oder Angehörige der NSD/.P bzw. SS befürchtet, die von dort aus nach Besetzung des Gebietes durch die amerikanischen Truppen Unruhe hätten stiften können. Als ein 8S5-Offizier schließlich am 18. April 1945 nach größeren Hütten für die Unterbringung von Truppen gefragt habe

- eine Tatsache, die das Landgericht festgestellt hat -, habe er die Besetzung der Hundinghütte befürchtets er.

habe deshalb geglaubt,mit deren Zerstörung die der gesamten Gegenä aus letzten Kampfhandlungen oder Partisanentätigkeit drohende Gefahr zu beseitigen.

Die Strafkammer hat eingehend das Bestehen der Widerstanäsgruppe' sp. ihren Aufbau und ihre Ziele geprüft. Hierbei hat sie jedoch offensichtlich die Notwendigkeit der unbedingten Geheimhaltung einer Widerstanäsgruppe verkannt. Auch wenn der Angeklagte ihre Mitglieder für 'vertrauenswürdig gehalten hat, so erforderten doch die ärohende Gefahr des Bekanntwerdens eines Widerstandskreises und die hieraus sich ergebenden Folgen dringend, nur möglichst wenig Leute in die Pläne und Maßnahmen der Gruppe einzuweihen. Aus der "ebeimhai bungSchlüsse gegen den Angeklagten zu ziehen-ist im Hinblick auf die gemeinkundigen damaligen Ver-

hältnisse fehlerhaft. Es kann dahingestellt bleiben. ob

die Tolgerungen, die das Landgericht hinsichtlich der Gruppe "m aus ‘den insoweit getroffenen Feststellungen gezogen hat, einer Nachprüfung standhalten. Denn entscheidendä für die Beurteilung der Beweggründe des Angeklagten

ist nicht etwa nur. die Tätigkeit dieser Gruppe. Es ist daher zu beanstanden, wenn die Strafkammer gegen ihn vcrwertet, daß die Inbrandsetzung der bhütte in den Rahmen und das sonstige "passive Verhalten" der Widerstandsgruppe nicht hineinpasse. Daß der Beschwerdeführer I] weder vor noch nach der Inbrandsetzung der Gebäude seine Gruppe unterrichtete, ist durchaus nicht "völlig unerklärlich", wie die Strafkammer meint, sondern bei der üsmaligen Lage sehr wohl verständlich.

b) Diese Verstöße gegen gemeinkundige Hatsachen haben die Beweiswürdigung ersichtlich beeinflußt. Das Urteil beruht auf ihnen. Die Strafkamner konnte als Beweisanzeichen für ein Inbrandsetzen der Gebäude aus "jagdlichen "Yotiven" außer dem allgemeinen Gesichtspunkt der jedem Forstbeamten und jedem Naturfreund unerwünschten Störung des Wildes durch einen Hüttenbetrieb und abgesehen von einem dem Angeklagten nicht erweislich bekannten Schriftwechsel seines Amtsvorgängers aus Gem Jahre 1926.nur eine Äußerung des Angeklagten Hggp aus dem Jahre 1946 oder, 1941 feststellen, es wäre besser, wenn die Hütte überhaupt nicht da wäre

Das Urteil ist nach alledem aufzuheben.

4.) Der Senat hat geprüft, ob er die Sache zu neuer Verhandlung und Tntscheidung an das landgericht zurückzurerweisen hat oder ob er die Anwenäbarkeit des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 schon auf Grund der

pisherigen Feststellungen und des geamten Akteninhalts von sich aus bejahen kann. In diesem Fall hat das Revisionsgericht selbst das Verfahren einzustellen. Der Senat hat die volle Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte Üggp die Straftat unter dem Einfluß der Kriegsverhältnisse begangen hat (§ 1 aa0).

Der Beschwerdeführer verabredete am 18. April 1945 mit dem Angeklagten Vgl. die Eitte an nächsten Tag in Brand zu setzen. Damals waren die amerikanischen Truppen in unaufhaltsamem Vorrücken. Auf deutscher Seite war der Wehrmacht äußerster Widerstand befohlen, der Bevölkerung das Zeigen von weißen Flaggen, Tüchern und dergleichen unter Androhung von Todesstrafe verboten und der "Wehrwolf" gegründet worden. In der näheren Umgebung von Oberammergau war es damals allerdings noch nicht zu Kampfhandlungen gekomnens später leisteten aber Hittenwalder Gebirgsjäger an der Stra3e Oberammergau -— Ettal, wie das Landgericht festgestellt hat, den heranrückenden amerikanischen Truppen Widerstand. Im Schloß Linderhof war ein höherer SS-Stab untergebracht, Am 18. April 1945 kam ein SS-Offizier zu dem Angeklagten HD und verlangte von ihm die Zuweisung einer möglichst großen, mit Fahrzeugen erıeichbaren Hütte, in der ein Stab untergebracht werden sollte. Beide Voraussetzungen waren bei der EBrütte gegeben. Der SS-Offizier hatte mit dem Angeklagten HD die Arneseelenhütte besichtigt, die ihm nicht zusagte. Der Offizier besichtigte dann mit dem Nitangeklagten VB noch weitere Hütten, äie jedoch zu klein waren. Beide begaben sich nach Schloß lLinderhof, in dessen Nähe die Hrütte lag. Dort unterhielt sich der Offizier mit dem Pächter der Schloßwirtschaft cn. Dieser äußerte, nachdem sich der Offizier entfernt hatte, zu dem Angeklagten Vu: "Ich glaube

Jetzt wird's dreckig"; dabei bat er um Munition für seine Pistole 08. Vo rief fernminälich den Beschwerdeführer Hg an,unterrichtete ihn über das Ergebnis der

Besichtigung und bemerkte hierzu: "Die Sache wird brenzlich",

Beide trafen sich dann und besprachen die Lage, wobei

beide zu der Überzeugung ksmen, der Offizier wolle die Eitte 21: Unterkunft in Anspruch nehmen. Dies löste bei ihnen den Entschluß aus, die Hütte in Brand zu setzen. Das Landgericht hat ferner festgestellt, daß der Angeklagte I] einen Tag vor dem Einrücken der Besatzungsmacht eine Bürgerversamlung in Oberammergau einberufen ließ, bei der man sich einschließlich der anwssenden Volkssturmsngehörigen einigte, sich nicht zu verteidigen. Aus dem Ablauf der Ereignisse unidem gesamten Verhalten des Seschwerdeführers ID folgert der erkennende Senat, daß es die besonderen Kriegsverhältnisse waren, die die beiden Angeklagten entscheidend zu ihrem Handeln bestimmt haben. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 24. Jsnuar 1948 gegeben(BayObLG NF St Ba 1, S 582 Nr 201; vgl auch BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955)»

. Da das Landgericht auf eine Gefängnisstrafe von

einem Jahr erkannt und nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, eine höhere Strafe bei einer neuen Verhandlung demnach nicht ausgesprochen werden könnte, ist das Verfahren ge-

mäß § 2 Abs 1 a unä § 3 des angefochtenen Straffreiheitsgesetzes einzustellen.

5.) Weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten 1] betrifft, und insoweit zur Einstellung des Verfahrens führt, braucht auf die Verfahrensrügen dieses Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.

II. Die Revision des Angeklagten Veiuum:

le) Verfahrensrügen:

Das Landgericht hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 9 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 belehrt; er hat bis zur Beendigung der Schlußvorträge keinen Antrag auf Durchführung des Verfahrens gestellt. Die Sache ist, wie sich aus den Ausführungen zur ‚Sachrüge ergibt, zu einer sofortigen Freisprechung nicht reif. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden (RGSt .70, 193); sie hätten übrigens zu keinem Erfolg führen können,

2.) Die Sachrüge:

a) Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen in Abschnitt I 1 Bezug genommen.

b) Rechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht festgestellt, daß kein gegenwärtiger Angriff im Sinne des

§ 53 StGB vorlag. Es hat ausgeführt, Notwehr sei auch deshalb nicht gegeben, weil sie eine gegen den Angreifer gerichtete Verteidigungshandlung voraussetze, der Angeklagte habe

aber in die Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingegrif-

fen. Die Brandstiftung sei auch nicht zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Täters oder eines Angehörigen erfolgt; der Beschwerdeführer habe eine

solche @fahr auch nicht angenommen. Das Landgericht hat ferner geprüft, ob die Inbrandsetzung der Gebäude etwa

unter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes- oder der Staatsnotwehr straflos zu bleiben hat. Die verneinende Entscheidung ist ebenfalis zu billigen. Die Handlung des Angeklagten war nicht auf den Schutz des Staates oder seiner Güter gerichtet; ein gegenwärtiger Angriff lag überdies nicht vor. Der Beschwerdeführer wollte Gefahren abwenden, die er anläßlich aussichtsloser Kampfhandlungen der Wehrmacht oder einzelner Personen für seine engere Heimat befürchtete. Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß

das Landgericht Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint hat.

Der Angeklagte VD kannte das Verbot einer Brandstiftung. Er will die Inbrandsetzung der Gebäude

aber im vorliegenden Fall für erlaubt gehalten haben.

Auch bei Berücksichtigung des damals drohenden militärischen Zusammenbruchs bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer den Verbotsirrtum als überwindbar und seine Überwindung als zumutbar bezeichnet hat.

c) Da der Angeklagte vu nach alledem einer “ Brandstiftung nach § 308 StGB schuldig ist, ist seine Freispre:

chung ausgeschlossen; es hat bei der Einstellung des Verfahrens auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes

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vom 24. Januar 1948 zu verbleiben. Die Revision dieses Beschwerdeführers muß verworfen werden.

Dr. Hörchner Mantel Bundesrichter Martin ist beurlaubt und des-

halb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

Dr. Mannzen Dr. Hengsberger