Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 17.07.1954 – 1 StR 697/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2254 032 6,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die zutzfrau Anna WED verw. ID sch. Ze aus SB. dort geboren an. in EB,
wegen Abtreibung und Beihilfe zur Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8 März 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter, . Oberstartsenve ZZ in der Verhandlung, Antsgerichtsrat bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Wedrat wird das
Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 30. Juli 1 54,
soweit es sie und die kitangeklagten Irmgard und Erika ID petrifft, unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts, wegen
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Die Angeklagte ist wegen einer vollendeten und einer versuchten Eigenabtreibung sowie je eines Falles der Bei. hilfe zu einer vollendeten und einer versuchten Fremdabtreibung zu insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt war - den. Sie rügt "in erster Linie!" Verletzung des sachlichen Rechts. Nach der Revisionsbegründung sieht die Beschwerdeführerin dis Gesetzesverletzung in der Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954.
Z8 ergeben sich auch nur insoweit Bedenken gegen das Urteil. Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt und die der Strafzumessung zugrundeliegenden Ernägungen des Gerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Zur Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 begnügt sich das Landgericht mit der Feststellung, die Angeklagte habe nach ihrer. eigenen: Einlassung nicht
aus Not gehandelt; auch sonst lägen die Voraussetzungen BR:
dieses Gesetzes nicht vor, wobei auf § 11 Abs ? des Gesetzes hingewiesen 'wird.
Nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird Straffreiheit gewährt für Straftaten, die begangen sind, "weil sich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte", Diese vesetzesbestimmung wirft eine Reihe von Rechtsfragen auf, die eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles notwendig machen. Die kriegs- oder nachkriegsbedingte Notlage muss der eigentliche und maßgebende Beweggrund für die Tat gewesen sein (BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955). Doch wird die Anwendung des Gesetzes nicht dadurch ausgeschlos-Beil, daß bei dem Entschluss zur Tat auch andere Umstände
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mitgesprochen haben. Dabei ist weiter zu beachten, daß die Notlage auch in einer seelischen Not begründet sein kann und daß Straffreiheit auch gewährt wird, wenn der - selbst
wollte. Bei der kurzgefaßten Feststellung. des Gerichts, die Angeklagte habe nicht aus Not gehandelt, ist es für .das Revisionsgericht nicht möglich, zu prüfen, ob die in Trage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte vom Landgericht beachtet worden sind und das Gesetz richtig angewendet worden ist. Einerseits könnten die eigenen Verhältnisse der Angeklagten, der Verlust ihres ersten Mannes, der aus dem Kriege nicht zurückkehrte, die dadurch bedingte Heirat mit dem etwa zwanzig Jahre älteren Männ, der, wie vorgebracht wird, infolge einer im Jahre 1944 erlittenen Fleckfiebererkrankung schwer nervenleidend sein soll, und die
- möglicherweise auch kriegs- oder nachkriegsbedingten - schlechten wirtschaftlichen und Wohnungsverhältnisse - nur geringe KP-Rente für die Kinder aus erster Ehe, 6 Per-
sonen in Stube, Kammer und Küche - in ihrer Gesamtheit immer-
hin eine ‚schwere seelische Belastung für die Angeklagte bedeutet haben und übe.wiegend auf die besonderen Kriegsund Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen sein, so daß
bei ihr selbst eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3 aa0 anzunehmen sein würde.- Andererseits wäre zu prüfen ge-
wesen, ob die Angeklagte, als sie den NMitangeklagten Irmsard REED und Erika MW durch Mitteilung von Namen
und Wohnung der Abtreiberin Ste half, hei diesen, die =
Flüchtlinge sind und möglicherweise noch nicht zu einer "ir...
wirtschaftlich gefestigten Lebensgrundlage gelangt waren,
einer solchen Notlage abhelfen wollte, Feststellungen .hierü-
ber enthält das Urteil weder hinsichtlich der wirtschaft-
lichen und seelischen Lage der genannten Frauen noch darüber,
was der Angeklagten WED darüber bekannt war und ob und in welchem Grade sie dadurch bei ihrem Tun bestimmt oder
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mitbestimmt wurde. Der bloße Hinweis, daß die Voraussetzungen des üötraffreiheitsgesetzes 1954 auch bezüglich der anderen Angeklagten nicht vorgelegen haben, vermag die erforäderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen.
Da somit richt mit Sicherheit auszuschließen ist, daß auf die Straftaten der Ingeklagten insgesamt oder für den einen oder anderen „all der § 3 des Straffreiheitsgesetzes Anwenduns zu finden hat, ist das Urteil, soweit es die Zeschwerdeführerin betrifft, gemäß § 354 Abs 2 StPO unter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhanälung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, Gemäß § 357 StPO ist das Urteil aber auch insoweit aufzuheben, als es die Angeklagten Irmgard TOD und Erika ED detrifft, da diese wegen Hand-
lungen verurteilt sind, zu ienen die Angeklagte TB _ Y“ Ku 5
die hier in Prage stehende Beihilfe geleistet hat, und sich das aufgehobene Urteil daher auch auf sie erstreckt (§ 3 StPO).
Dr. Hörchner Mantel Martin
Hübner Dr. Mannzen
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