Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 22.09.1961 – 1 StR 561/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_561/61 2190 092
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Alfons (um =: SssumiE getoren am ED 1915 in CE,
wegen auskeuter. Zuhälterei u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Fekruar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als keisitzende Richter, Orerstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saartrücken vom 22. September 1961 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen austbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei, mit Kuppelei und mit schwerer Kuppelei verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoten.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üter die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Dar Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit kupplerischer Zuhälterei sowie wegen Kuppelei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und daneten eine Reihe asservierter Gegenstande eingezogen. Die Revision des Angeklagten greift dieses Urteil mit der Sachrüge an, die nyr zur Fraze der Strafzumessung näher ausgeführt ist. Sie führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückweisung der Sache an das Landgericht hinsichtlich des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat die Tatbestände der ausbeuterischen Zuhälterei, der kupplerischen Zuhälterei, der Kuppelei und . der schweren Xuppelei rechtsfehlerfrei festgestellt. Insbesondere ergitt das angefochtene Urteil die für den Tattestand der Zuhälterei notwendigen auf eine gewisse‘ Dauer berechreten persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu der Dirne vo- Gegen die Annahme einer Tateinheit zwischen den beiden Formen der Zuhälterei bestehen angesichts der völlig verschiedenen Ausgestaltung der beiden Tatbestände keine Bedenken. Über das Tatbestandsmerkmal der Gewohnheitsmäßigkeit, das das Landgericht neten dem des Handelns aus Eigennutz sowohl für den Kuppeleitatbestand nach § 1§ 0 StGB als auch für den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei nach § 181 a StGB tejaht, nacht ‚das angefochtene Urteil zwar keine besonderen rechtlichen Ausführungen. Jedoch ergibt sich das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals aus dem festgestellten Sachverhalt (vgl. BGHSt 15, 377).
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Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme einer Tatmehrheit zwischen den Zuhältereitatbeständen einerseits und den Kuppeleitatbeständen andererseits. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei an der Dirne NM» verurteilt. Die Kuppelei sieht es darin, daß er seine Woh: ung für das unzüchtige Treiben der daran teilnehmenden Personen im Rahmen der regelmäßig dort stattfindenden Tanzveranstaltungen und Zusammenkünfte zur Verfügung gestellt hat. Das geschah nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch "zum Anlocken von Freiern für die N" (6 UA), die an den Tanzveranstaltungen teilnahm (3 UA). Die Handlungen, in denen das Landgericht eine Kuppelei sieht, erfüllen gleichzeitig hinsichtlich der lirne N den Tatbestand der kupplerischen Zuhälterei. Insoweit besteht allerdings zwischen dem Tatbestand der Kuppelei und dem der kupplerischen Zuhälterei Gesetzeseinheit mit der Wirkung, daß § 181 a StGB vorgeht (RGSt 41, 340; Schönke-Schröder, 10. Aufl. § 181 a Anm. VIII; a.M. Mezger in IK 8. Aufl. 8 181 a Anm. 5, ‘er Tateinheit annimmt). Die gleichen Kuppeleihandlungen betreffen aber nicht nur die Dirne NW, sondern auch die übrigen an dem unzüchtigen Treiben kei den Tanzveranstaltungen und Zurammenkürften in der Wohnung des Angeklagten teilnehmenden Personen. Sie stehen darum in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit mit der Zuhälterei. Diesen Mangel des angefochtenen Urteils kann der Senat, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Berichtigung den Angeklagten begünstigt und ein neues Verteidigungsvorbringen nicht denkbar ist (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1951 - 3 StR 824/5
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vom 21. Januar 1954 - 4 StR 727/53 und vom 22, Novemter 1955 - 1 StR 385/55; ebenso RGSt 67, 419, 423 und 68, 120, 125).
Die Beanstandungen der Strafzumessung durch die Revision sind offensichtlich unbegründet. Jedoch führt die Änderung des Schuldspruchs zu einer Aufhetung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Dr. Geier Seibert Willms Fischer Sanders