Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 721/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2299 032 5_StR_721/53
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verwaltungsassistenten Otto Sc h iD
SUB Roi, geboren an W.iEEn ED irn ra,
wegen Amtsunterschlagung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 8.0ktober 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen fortgesetster schwerer Amtsunterschlagung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist "wegen fortgesetzter Unterschlagung, zum Teil in der Form der einfachen und gum Teil in der Form der schweren Amtsunterschlagung," zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Soweit der Beschwerdeführer Einzelangriffe gegen den Schuldspruch führt, bezweifelt er vor allem, daß eine Amtspflicht bestanden habe, das eingenommene "Obstgeld" und das eingenommene "Altmaterialgeld" zu verbuchen; zumindest sei der Angeklagte sich einer solchen Pflicht nicht bewußt gewesen.
Das angefochtene Urteil stellt demgegenüber aber ausdrücklich fest, daß dem Angeklagten "als Verwaltungsbeamten des Instituts die Pflicht oblag, die für Lieferunrungen oder Leistungen des Instituts hereinkommenden Gelder entgegenzunehmen, sie im 'Leistungsbuch' zu vereinnahmen und sodann an die Universitätskasse abzuführen". Auf diese Darlegungen wird bei der Erörterung des zweiten Falles ("Erlös aus dem Verkauf von Altmaterial") Bezug genommen; auch für diesen Fall ergibt sich mithin aus den Urteilsfeststellungen die Pflicht des Beschwerdeführere zur Vornahme einer Buchung.
Zu Recht hat die Strafkamer in der pflichtwidrigen Unterlassung auch eine unrichtige Führung der Bücher im Sinne des § 351 StGB gesehen; diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgeriohts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl u.a. BGH in 5 StR 559/53 vom 19.1.1954; RG in JW 1935,866 und in DR 1941,2291). Keiner Entscheidung bedarf hier - bei “ den getroffenen Peststellungen - die Prage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 351 StGB auch dann vorliegt, wenn die gebotene Führung eines Buches überhaupt unterbleibt.
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Daß sich der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Vor. nahme der in Rede stehenden Eintragungen bewußt war, ergibt der Urteilszusammenhang deutlich. Denn nach den Inhalt der Entscheidungsgründe hat sich der Angeklagte selbst damit verteidigt, er habe die Buchungen vornehmen wollen, sobald er in der Lage gewesen wäre, auch das Geld abzuliefern; nach der Überzeugung des Landgerichts sind die Eintragungen nur unterblieben, um die Nichtabführung der Gelder zu "verschleiern" (mithin nicht aus Unkenntnis über die Buchungspflicht).
Die Einzelbeanstandungen der Revisirn zur Schuldfrage gehen somit fehl.
Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergab insoweit keine kechtsfehler,
2.) Gleichfalls erfolglos bleiben die Angriffe gegen den Strafausspruch.
a) Das Landgericht hot die vom Angeklagten beantragte Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) deshalb versagt, weil das öffentliche Interesse dis "'"Latreokung der Strafe erfordere. Zur Begründung hierfür weist die angefochtene Entscheidung auf die Beamteneigenscohaft des Angeklagten und auf den Tatumfang hin; sie stellt es mithin nicht allein auf die Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers ab, sondern zieht diesen Gesichtspunkt nur zur Erörterung einer Grundregel heran. Wie der erkennende Senat aber bereits mehrfach entschieden hat, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter für eine bestimmte Gruppe von Fällen "Grundregeln" aufstellt, hierbei aber zugleich erkennen läßt, daß Ausnahmen zugelassen sein sollen und daß für die Entscheidung das Tatgeschehen in Einzelfalle mitbestimmend war. Nur so aber sind auch hier die Ermessenserwägungen der Strafkammer zu verstehen.
b) Soweit die Revision den "Umfang" der Tat als gering hinstellen will, indem sie auf die Höhe des insgesamt unterschlagenen Galdbetrages hinweist, verkennt sie, daß
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der "Umfang" einer Tat nicht allein durch die geldliche Bedeutung der erlangten Werte bestimmt wird, sondern vor allem auch durch die Zahl der Einzelhandlungen,
die die fortgesetzte Tat ausmachen. Unter diesem Gesichtspunkt aber kann die Würdigung der Tat mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, selbst wenn man im übrigen der Meinung des Beschwerdeführers folgen wollte.
c) Die Revision versteht das angefochtene Urteil falsch, wenn sie ihm unterstellt, es habe dem Angeklagten bei der Erörterung der Straffrage die Unterschlagung von Steuergeldern zur Last gelegt und sich damit in Widerspruch zu den übrigen Feststellungen gesetzt. Die Strafkammer spricht auch in den Strafzumessungsgründen - soweit es die Tat des Angeklagten anlangt - lediglich von "öffentlichen Geldern!", "Steuergelder" werden mur deshalb erwähnt, weil das Landgericht hervorheben will, daß aus diesen Mitteln das Gehalt des Angeklagten aufgebracht wird.
dä) Schließlich ergeben sich auoh keine Bedenken daraus, daß die Frage nach dem künftigen Wohlverhalten des Angeklagten im Urteil nicht mehr erörtert worden ist (§ 23 Abs 2 StGB). Auf diese Voraussetzung für die Strafaussetzung kommt es denn nicht mehr an, wenn die Vergünstigung ohnehin nicht angeordnet werden darf, weil einer der in Absatz 3 des § 23 StGB aufgeführten Gründe entgegensteht.
Nach alldem war - entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts - die Revision des Angeklagten in vollem Umfange zu verwerfen.
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Der Schuldspruch war jedoch zu berichtigen, weil die leichteren Begehungsarten der fortgesetzten Handlung in dem schwersten Tatbestand aufgehen und dies vom Landgericht bei der Fassung des Schuldspruchs nicht berücksichtigt worden ist.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker