Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 5 StR 446/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 446/52 2250 100 4 V
Im Namen des gi ke 8
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In der 3trufsache gegen
den Bundeebahn-Sekretär Amandus I EB zus 1,
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wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizobersekretir ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des ängeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24.4ärz 1952
I.
II.
III.
im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt und gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt ist,
im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
IV. Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Der Angeklagte war Schalterbeanter der ZBisenbahn-Güterkasse in Itzehoe und hatte als solcher auch bei der Weitergabe der nach Itzehoe adressierten Frachtguter mitzuwirken.
Güter, die nicht für Selbstabholer bestimmt waren, wurden von dem bahnamtlichen Rollfuhrunternehmer Oggyien Adressaten gegen Zahlung der berechneten Gebühren ausgehändigt. Diese Güter wurden in eine jeweils nur einen Tag betreffende Verrechnungskarte unter Angabe des Gesamterhebungsbetrages (Fracht und Nachnahme) eingetragen. Die Verrech-
“ nungskarten wurden nebst einem Durchschlag von einem anderen Bundesbahnangestellten gefertigt. Ein Stück der Verrechnungskarte nebst den dazu gehörigen F’rachtbriefen erkielt OB von dem Angeklagten und quittierte über den Enpfang der Güter auf dem bei dem Angeklagten zurückbleibenden Stück der Verrechnungskarte, Die eingezogenen Gebühren rechnete Onicht täglich, sondern halbmonatlich mit der Güterkasse ab. Für ihn wurde ein "Stundungskonto" geführt, auf dem die Gesamtsummen der einzelnen Verrechnungskarten eingetragen wurden. Konnte Op ein Frachtstück dem Empfänger nicht aushändigen, so gab er den Frachtbrief an den Angeklagten zurück, dessen Pflicht es war, diese Sintragung auf der Verrechnungskarte der Bundesbahn zu "röten". Dies tat er in zahlreichen Fällen nicht.
Da O@WBsich auf die Ehrlichkeit des Angeklagten verließ und beim Quittieren der Verrechnungskarten nicht kontrollierte, ob er sämtliche Frachtoriefe, die auf der Verrechnungskarte eingetragen waren, erhalten hatte, behielt der Angeklagte in etwa 40 Fällen Frachtbriefe zurück. Die darauf vermerkten Sendungen ließ der Angeklagte an die Empfänger zustellen und den Betrag einziehen, den er behielt, ohne ihn in das Schalterabrechnungsbuch einzutragen. OB bezahlte bei der Abrechnung mit der Bundesbakn auch diejenigen Beträge, die er mangels Übergabe der Frachtbriefe an ihn von den Empfängern nicht erhalten hatte.
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. urteilung wegen Untreue und Betruges in Wegfall komt.
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Einen Teil der Verrechnungskarten, die der Angeklagte dem OB hätte aushändigen müssen, zerriß er. In einca Dulie hat er ferner auch die Guittung eines Selbstabüolers über den Empfang der Sendung vernichtet und den eingezogenen Fe. trag nicht in das Schalter-Abrechnungsbuch eingetragen. Der Gesamtschaden beträgt 2.954,66 DW.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24.März 1952 wegen fortgesetzter sohwerer Antsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt, Untreue, Betrug und gewinnsüchtigem Gewahrsansbruch zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und 300.- Dä Geldstrafe, ersatzweise zu weiteren 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision hatte nur insoweit Erfolg, als die Ver-
Die Revision bemängelt zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 351 StGB. Auch in der Unterlassung einer vorgeschriebenen Eintragung kann die unrichtige Führung eines Buches oder Registers bestehen.
Das Landgericht sieht in der unterlassenen. Rötung der Eintragungen auf den Verrechnungskarten, welche die. dem: Ob nicht übergebenen Frachtstücke betrafen, die unrichtige Führung der zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen bestimmten Bücher oder Register. Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn die Verrechnungskarten dienten nicht dem Zweck, die Einnahmen des Angeklagten oder der Güterkasse zu koritröllieren, sondern die richtige Führung des Schuldkontos des Fr "Stundungsbuch" zu gewährleisten. Der Kontrolle der "Einnah-- men diente das Schalt er-Abrechnungsbuch. Es ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die Verrechnungskarten auch bei der Eintragung der Einnahmen in das Schalter-Abrechnungsbuch als Belege dienten. Bejahendenfalls hätte der Angeklagte dann unrichtige Belege zu demselben vorgelegt. Denn unrichtig ist ein Beleg, wenn er urwahr ist.
Insoweit erübrigt sich aber die Aufhebung des Urteils. Denn der Angeklagte hat die Einnahmen, die sich aus den
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4 durch ihn veranlaßten Frachtzustellungen ergaben, nicht in das Schalter-Abrechnungsbuch eingetragen, sondern unterschlagen. Daher ist zutreffend die Verurteilung aus §§ 350, 351 StGB erfolgt.
©. Die Rüge, § 348 Abs.II StGB sci verletzt, ist unrich-RE: 4ig. Das Landgericht stellt fest, da der Angeklagte die ®. ihm amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunden (Verrechnungskarten und die Guittung des Güterenpfüngers) vorsätzlich vernichtet hat: Ze
Daß Straftaten, die sowohl gegen 5 350 als auch gegen .§ 133 Abs.II StGB verstoßen, in Tateinheit begangen werden | können, ist feststehende Rechtsprechung; eine Zueignung (§ 350) schließt nicht notwendig ein Beiseitesckaffen in sich und ebensowenig umgekehrt (vgi; 'RGSt 59, 174). Ebenfalls ist Tateinheit anzunehmen beim Zusammentreffen der §§ 348 Abs.II und 133 Abs.II StGB (so Olshausen 11.Aufl. Anm.17a zu § 348 und RGSt 58, 334).
Hingegen kann die Verurteilunz wegen Untreue nicht aufrechterhalten werden. Untreue liegt nur vor, wenn der Täter in seinem Pflichtenkreise eine gewisse Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit seiner Entschließungen hat. Nach dem festgestellten Tatbestand hatte der Angeklagte gemäß den bestehenden Anordnungen und Vorschriften zu verfahren, ohne daß ihm eine Freiheit für andersartige Maßnahmen gegeben war. Der Tatbestand des § 266 StGB ist daher nicht erfüllt.
Auch die Verurteilung wegen Betruges muß in Fortfull kommen. Zwar hat der Angeklagte den Op darüber getüuscht, daß dieser alle auf der Verrechnungskarte verzeichneten Frachtbriefe erhalten habe. Jedoch fehlt es hier an dem em forderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem er-
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strebten Vermögensvorteil des Angeklagten und dem eingetretenen Vermögensschaden des Op (vgl. IK 1951 § 263 Anm.I, 1 und Vorbem.II, 1 vor § 249. - S.427, 349 -). Die Mehrzahlung Oi, die er an die Güterkasse leistete und die seinen Vermögensschaden darstellt, kam dem Angeklagten nicht unmittelbar zugute. Vielmehr war sie nur die Vorbedingung dafür, daß der Angeklagte sich die anderweit eingezogenen und vorläufig zurückgehaltenen Beträge aneignen, also sie unterschlagen konnte.
Da das Landgericht weitere Feststellungen hinsichtlich der Untreue und des Betruges nicht treffen konnte, darf das Urteil im Schuldspruch berichtigt werden.
Im Strafausspruch war das Urteil in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben, da bei den erheblichen dem Angeklagten zur Seite stehenden Wilderungsgründen die Höhe der Strafe durch die weggefallenen Straftatbestände beeinflußt sein kann.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Siemer