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BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 1 StR 530/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Na nen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Bäckergehilfen Karl R ip :u: vi. dort geboren am (EB 1930,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Geier Bundesrichter Glanrzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten RD vwirä das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 3. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es gegen ihn ergangen ist. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

Soweit das Landgericht im Falle I einen HMeineid des Angeklagten feststellt, ist sein Urteil nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte hat hier als Zeuge unter Eid Wahrnehmungen bekundet, die er, wie er wusste, nicht gemacht hatte.

In den Fällen Lö un: vg sinä die Urteils-

feststellungen zu knapp, um die Verurteilung zu tragen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte bei seiner eidlichen Zeugenvernehmung auch hier eigene wahrnehmungen ausdrücklich behauptet hat oder dass seine Aussage - ihm bewusst - wenigstens so zu verstehen war. War dies der Fall, so ist er allerdings auch hier mit Recht wegen Meineids verurteilt; denn in Wahrheit hatte der Angeklagte keine Wahrnehmungen gemacht, wie er zugibt und das Landgericht überzeugt ist. Hatte die beschworene Aussage aber keine eigenen Wahrnehmungen des Angeklagten zum Inhalt, so war sie nur falsch, wenn sich die behaupteten Vorkommnisse nicht zugetragen hatten; vorsätzlich hat der Angeklagte dann nur gehandelt, wenn ihm dies bewusst war, oder wenn er es für möglich hielt und auch mit einer unwahren Aussage einverstanden war. Aus dem Urteil ergibt sich mindestens dieser Vorsatz nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Es gibt die Einlassung des Angeklagten wieder, er kenne die geschil-

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derten Vorkommnisse vom Hörensagen, nimmt aber nicht zu der Frage Stellung, ob er an ihre Richtigkeit glaubte oder.nicht oder ob er Zweifel hatte.

Diese Mängel betreffen den Umfang der Schuld. Das Urteil muss daher aufgehoben werden. -

Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch

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