Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 02.08.1951 – 3 StR 339/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 39/5
980 085
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Im Namen des Tolkes
In der Straissche geg
den Bäcker Heinz K cn aus (>. EB: 2:5: geboren am aD 1911 in
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wegen fahrlä ssigen Falscheides
Dal 0. Kiki.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen
haden 00000... | oo. . on nn ‚Bundesricht er Dr. Kiı rechner 2 E als Vorsitzender a Bundesrichter Kre uss _ Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzenäo Tiehter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent «aD»
als Urkundsbeenter der Geschältsstelle,
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für Recht erkannt: Auf ie Revisi on des Angeklagten wird da Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom cd. Februar 1951 mit den ihn zugrunde liegenden res ststellung zen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und intscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwlesen,
Von Rechts wegen
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en Der Angeklagte ist wegen fehrlässig ‚en Falsch-
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eides zu einer Geil inenisstrafe von 3 onaten Verur-00.0 teilt worden. Die Revision des Angeklagten, die Ver-
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v letzung sachlichen Rechts durch Verkennung des Be- © ' griifs der Fahrl3 issigkeit bei der lidesverletzung en rügt, Ist begründet. Die bisherig en Peststellungen der Str afkamner reichen nicht aus; um die Verurteilung.
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wegen fe ahrlässigen Falscheid es zu rech‘ fertigen.
In einen Unterhaltsprozes S, der 1949/1950 vor
dem Amtsgericht in Solingen durch ein am 6. Dezember 1946 eborones vneheliches Kind angest renet worden war, hatte der Beklagte tür seine Behauptung des lehrverkehrs mit einen Polen in der sesetwzlichen imnrTäangniszeit den Angeklagten als Zeugen benannt. Der Ang klagte vurde am 23. Januar 1950 zum genannte pn Bbeweisthema vor dem Amtsgericht in Solingen als Zeuge vernommen. Nachdem er zur \ahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen { volgen einer „idesverletzung belehrt worden war, sagte er in ' Anwesenheit der Xindsmutter“ r
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wie folgt aus: nn 2 E Anfang 1946 war es schon, mein Bruder und
ich hatten noch auf meinen LKW zum Beklag- 5
ten hinfahrend 1945er | wein mitgenommen - vlN-
ter. war es nicht mehr, aber auch nicht Sommer,
ohne dass ich allerdings sagen könnte, es
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ganz hell, ich möchte so 17 Uhr sagen. Ich mag eine halbe oder dreiviertel Stunde geschlafen haben, ich blickte . auf und sah die Inne Sch» mit dem nur gebrochen deutsch sprechenden a ann, (vorher in polnischer Uniform) im Bett liegen. Die hatten nicht ‚ge-
merkt, wie ich hinguckte, mich rührte
das reiter nicht. He n sieht das ja, die
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beiden macht en. beischlafeähnliche Be-WeL gungen". nern Nie muss so. ‚schon im! Tröühjahr 1946 ı gewesen. sein. Bei der Tour ist mir noch
ein Lager ausgelaufen, die Rechnung darüber bekam ich lite August". ..
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"Es muss, wie gesagt, im Frühjahr 1946 gewesen sein. Ein Irrtum, ‚auch bezüglich der damals verursachten Reparatur-
bedürftigkeit und des Rechnun; ‚sdatums ist ausgeschlossen". Br oo.
"Venn die Zindsmutter: jetzt dazwischen mußt, sie wäre zwer ab "ebruar 1946 in
Bstrassc gemeldet gewesen,
hätte sich aber ihnerhalb der ganzen ge—
. setzlichen Empfängniszeit von 6. Debruar 1946 bis T. Juni 1946 in der Viohnung nicht
aufgehalten, so ‚kenn mich das nicht er-
‚schü ttemn", een
. 2 Diese Aussase wurde vom Angel -lagten, nachdem si
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ihm vorgelesen und von ihm genehnigt war, odnun“sge
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mä Ss beschvoren.
Die Strafkamnmer hat nach ‚eingehender D Bevceisaulnahme und Beweis vürdigung Lc8 gestellt, dess diese Aussage jedenfalls insofern Sbjek ulV Zals ‚ch ist, als der Besuch des Angeklagt en bei der Kindsmutter nicht
„vor itte Juli 1946, also nach der gesetzlichen
sNDTENE sniszeit, sta attgefunde n hat. Nachdem das Urteil zunächst zu dem ürg ebni LS gekommen ist, dass eine vorsätz liche Verletzung der Zidespflicht dem etwas
schr ‚erfälligen, offenbar zur Beouemlichkeit neigenden Angeklag ‚ten nicht ı nachgewiesen werden könne, wird. zur Begründung einer fahrlässigen Sidesverletzung
ToLl; ;endes ausgerYühr az Der Zeuge sei bei seiner Yer-
E nekmung schalten, seine Aussage, nach besten Wissen . ZU machen. lierzu gehöre ins besondere, dass der Zeuge
unniss erständlich zum Ausc ruck bringe, ob er die an
ihn gerichteten Yrag ‚en mit Bes stimmtheit und sicher-
heit beantworten ! cönne oder ob ein Irrtum bezüzlich
seiner : \ussage mÖ; lich sei. Der Angeklagte nabe trotz
verschiedener Vorha alte des ; vernehmenden alichters und
der anwesenden Zindsmut ‚ter ausdrücklich bestätigt,
es müsse Vrühjahr gewosen sein, jeder Irrtum sei aus-
geschlossen. D ies unrichtige Aussage hebe der Ange-
| klagte gema cht, obwonl er gev USS ti habe, dass seine
Wahrnehmungen nahezu 4 Je ahre ZUuX ücklagen, eine Tatsache, ale ihn allein schon zu bes ‚onderer Vorsicht
habe mahnen müssen. Dazu .komme die Vorhaltung der.
Zindsmtter, sie hebe in der genannten Zeit überhaupt
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nicht in der rg: rasse gewohnt. Unter diesen I . Umständen habe der Angeklagt ‚e bei sorgfältiger Über-
Br . prüfung d@ Niehtigkeit seines Erinnerungsbildes die ee Be Unsicherheit seiner Angaben er! cennen und zum Ausdruck
N bringen müs sen. Der Angekla agte habe seine Aussage bea sehworen, obwohl er ‚sich habe sagen müssen und können, Du
a dass er angesichts seiner man; ‚elha ‚ften Überlegung und
| rs 20000 Hiehtbeachtung der möglichen Rrinnerungsfehler so nicht § 8
= BE e Diese nerubigigen geben Anlass zu rechtlichen zu nn Bedenken. sie la ssen auch nicht klar erkennen, ob die m i Strafkemner von einer zutreffenden Rechts eullassung nn. AUSgegängen ist.
Die Strafkanner beginnt mit der Erwägung der Zeug se sei ver» flichtet, unnis verständlich zum n Aus- - 2 000.0 druck ZU bringen, ob seine Aussage icher oder ob io . ein Irrtum möglich sei. Diese „rVvägung als solche
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trilit zu. Der Zeuge ist verpflichtet, ein nach seiner
_ 2 Vorstellung sicheres Erinnerungs sbild richtig, ein un-
u. = sicheres Er innerungsbild unter Kenntlichmachung der
I — Unsicherheit wiederzugeben (EGSt 62, 129). '“ülerin
. liegt aber kein geeigneter Ausgangspunkt ür die
I: Prüfung einer fahrläs sigen Lidesverletzung. \enn
FE 2 nömlich & v Zeug se seine Un sicherheit bewusst nicht kenntlich ma cht, so ist er nicht der ? ehrlässigen, sondern der vorcätzlichen „idesverletzung schuldig.
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Ungekehrt darf er bei „eldung der sestratung wegen. |
voreätz licher lidesverletzung sein „rinnerungsbild
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nicht als unsicher hinstellen, wenn er von seiner Richtizkeit fest überzeugt ist (vgl KG HERR 1938 Er 631). Im vorlieg genden Falle hatte der Angeklagte die innere Einstellung zu seinem Erinnerungsbild gera ade unmi ssverstä ändlich zum husdruck gebracht, indem er erklärte: "pin Irrtun ist ausgeschlossen", Die Strafkemner sagt auch anschliessend selbst, der Angeklag te habe eine eindeutige Erklärung über. sein Srinnerunssbild abgegeben. Da die Straikemmer den Angeklagten einer vorsätzlichen Zidesverletzung “ onicht schuldig befunden hat, ergibt sich daraus ihre Annahme, dass der Angeklagte tatsächlich keinen Zwei-
fel in die lichtigkeit seiner Ausage gesetzt nat. Es
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Zur Taaärläss igen „idesverletzung nat die
\echtspreehung des Reichsgerichts (vgl die zusammen-
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fassenden Darstellungen in m 1956, 260 u ER 1958 xp 631), an der festzuhalten ist, folgende Grundsätze eniviickeli; Bezüglich der \letergabe eines Lrin nerungsbildes i5t eine fahrlässige „idesverletzung
des Scugen nur in zwei Fällen denkbar: . =
1.) Der Zeuge macht seine Aussage aufs Ceradeohl, väre sich aber ohne weiteres der vahrkeit be- %
wusst gevorden, falls er nur na ıchgedacht und sich
‚cie Sache überleg 27 hätte. Solchenfalls gibt der Zeuge aus Leicht sinn sein Erinnerungsbild nicht SO vıleder, wie es in s seinem Gedächtnis noch vorhanden iste
Ob die Strafk ammer dem Angeklagten diesen Vorwurf machen will, ist nicht völlig klargestellt; denn das Urteil spricht. gelege: entlich von einer
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"mangelhaften Über "legung" des Angeklagten.
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2.) Der andere Fall der fahrlässigen Bidesverletzung ist der, dass bei dem Zeug; ‚cn ein unrichtiges oder uns ;icheres „rinnerungsbild vorliegt. In diesem alle ist eine ı "ahrlässigk ceit nur denn anzunehmen, wenn es der 4euge schuldhaft unterlässt, tatsächliche Anhaltepunkte und Sussere .:ili mittel zu be-
nutzen, die sich ihm bei seiner Vernehmung garbieten und die geeig gnet sind, ihn von der Unrichtig-
keit seines. Srinnerungsbildes zu. Überzeugen oder doch wenigstens Zweifel an seiner Richtick ceit aufkommen
Fu 12a assen.
sichtlich will die Strafkamner den Angeklagten diese zweite Art von Yahrlässiger \.idesveı letzung zur Last legen. was aber das Urteil irsoweit als Anhaltspunkt und Zilfsmittel tür den Angeklagten bezeichnet, reicht nicht aus. Die Stra fkammer meint, die Üatsache, dass der Yorgang 4 Jahre zurücklag, nätte den Ange- . xlagten zur besonderen Vorsicht mahnen müssen. Indes kann, wie in den Entscheidungen des Neichsgerichts kiederholt hervorgehoben wor den ist, da Gedä chtnis durch blos Willensanstrengun; © allein ı nicht dazu ge-Bu bracht Verden, richtt zu arbeiten (vel z B R6St 57 Ä . 234). Die vom Zeugen zu verlang ende Vorsicht bedarf a der Anhaltspunkte, en denen sie sich orientieren kenn. Die blosse Ta tsache, dass der Vorgang lange zurücklieg rn ist kein solcher Anhaltspunl to Deshalb
kann es auch, wie die sun rafkamner irrigerweise meint;
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nicht auf die Vorhaltungen des vernenmenden Richters
“allein ankommen. Sie sind nicht geeignet, das Gedächt-
nis ohne weiteres auf die richtige Bahn zu leiten,
zumal dann nicht, wenn sie sich in inhaltslosen .„r-
mehnunsen zur \Vahrheit erschönfen. Die vtraikammer hätte daher Teststellen müs ;sen, welcher Arv die Vorhaltungen des üichters waren und wel ı chen Innalt sie hatten. Zur so hätte geprült werden können, ob die
vom Richter gebotenen Anhaltspunkte objektiv Seelg-
net waren, das üErinnerungsbild des Angeklagten zu
erschüttern, indem er veranlasst wurde, einer bestimmten Fehlerguelle seines Cedä htnisses nachzu-
schen. Die sleiche Erwägung gilt Lür den Hinweis der
Kindsn tter während der Vernekmung. Linen tatsäch-
lichen änheltspunkt für eine erneute selbstprüfung
in bestimmter Richtung bot dieser inweis nicht.
Er brauchte auch den Angekl agten um so weniger von
der Un: sicherheit seines Eri nnerungsbildes zu über-
zeug en, als er wusste, das s die Kindsmutter am Ausgeng des Nechtsst reits interessiert were Keineswegs war der . Angeklagte gehalten, den Hinweis der Kinds- „mutter ohne weiteres als wehr hinzunehnen (RGS 1 67,
Dage: ‚en ha 4 die Str ammer gerade den Gesichts-
punkt unerörtert gelassen, ‚ der geeignet ist, ‚die sahrläss ige lidesverlet zung. des} Angekla gten zu begründen, nämlich die Ar atsache, dass “dem Angeklag ven zur AU . ?ris chung seines Gedä ichtnis ‚ses die iepa ‚raturrechnung
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vom 14. August 1946 zur Verfügung stand, die er bereits bei seiner eidlichen Vernehmung erwähnt und dann in der Yauptverhandlung vorgelegt hat. Zur Er= örterung in dieser Richtung bestand um so mehr Anlass, ‘als gerade diese ] Rechnung der Ausa sangspunkt für die Beveisführung der otrafikammer ainsichtlich der ob-EEE jektiven Unrichtigkeit des vom Angeklagten be-Bu Pas schwor nen Zeit tpunktes gewesen 1st. Die Straikemmer hat aus. dem Datum der Rechnung ın Verbindung mit der von den. Zeug en bekundeten Tatsache, dass seine Reparaturaufträge nie länger als einig se Wochen unerledigt geblieben sind, die entscheidende Schlussfolgerung BEeZOo: sen, der Besuch des ‚Angeklagten in der RaffTaelnn \ strasse ‚könne nicht vor ki tte Juli1946 statigefunden a heben. Es lag elso die Prüfung n nahe, ob nicht der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 25. Jamuar 1950 verpflichtet und imstande war, den gleichen Lrwägungen nachzugehen, wie sie jetzt von der Strafkammer angestellt worden sind. Denn das Datum der Rechnung war ein sehr eindring glicher { Anhaltspunkt und ein wesentliches Hilfsmittel für den Angeklagten, sein Er-
'innerung ‚sbild ZU überprüfen. Der! {ammer wird es ob-
„regen, sen Sachve chelt. ‚gerade in gieser Richtung
kann jedoch das Urteil keinen Bes‘ band haben.
Der Testgest ellte Sa chverhalt gibt Zemer Veranlassung zu folgendem Hinweis: Üle das Vernehmungs-Protokoll vom, 23. „Januar 1950 zeigt, has der Ange-
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klag te zu Beginn seiner Aussage selbs jr Zweifel bezüg-. lich des genauen Zeitpunktes seines Besuches in der
Raffaelstrasse gehabt und diese Zweilel auch zum AuS-
druck gebracht. Jedenfalls hat er den Zeitpunkt zu-
nächst noch nicht ohne Einschränkung Test selegtz erst
im Verlauf der weiteren Vernehmung ist er zu der Erklärung übergegangen, ein Irrtum sei ausgeschlossen. Das angefochtene Urt ‚eil enthält keine Ausführungen
da rüber, durch welche Überlegungen der Angeklagte ver-
anlasst worden ist, sein zung ichst unsicheres HY-
innerung gsbild als sicher. hinzust ‚ellen. iöglicherweise liegt aber eine Tehrlässig e Zidesverletzung, darin;
dass der Angeklagte sich leichtfert ig ‚ohne genügende
Frürung über seine ursprüng lichen Zweifel hinwegge-
setzt hat. Auch, insoweit können die Vorhaltungen des
verne ehmonden Richters von | wesentlicher Bede zutung sein.
Die Straf: zumessung des angefochtenen Urteils ist
Tehlerhalt, mag zuch die ‚erkannte rafe, wenn sich
der Angel lagte der 1 'ahrläs
ale semacht hat, im Ergebnis nicht unangemessen er-.
scheinen. Die Strafkammer meint, eine empfindliche g müsse © schon deshalb stattfinden, weil die
aussage den Gerichten als wichtiges und
Bestrafun eidliche Zeugen unersetzliches Eilfenit tel zür die Beweiswürdigung diene; die Verletzung der Eidespflicht könne nicht nur schwer iegende Dolgen für den Sinzelnen, dar überhinaus zuch für die Allgemeinheit zeitigen,
weil sie: ‚geeignet, sel, das Vertrauen in die Kechts-
sondern
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pflege zu erschüttern. Indem hiermit die S+rafkammer den gesetzlichen Zweck der Strafdrohung wegen Üidesverletzuns als swralscnärfend ververtet hat, gibt sie einer unzuläsgigen Erwägung Kaum. Sie ist in gleicher Weise feilerhast, wie dle Verwertung von Tatbestandsmerkmalen zur Strafverschärfung (vgl 1 RG Wi 1936, 3461
au RESt 63, 12).
Der Vorsitzende Dr. Kirchner Krauss Koeniger
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