Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.11.1954 – 4 StR 523/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2273 078 G,
4_StR 523/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ölmühlenarbeiter Franz Josef S EEEEEEp aus SO GE, seboren arı EEE 1927 ir DAR
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr, Seibert
Bundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 11, Juni 1954, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
An einem Wochentage im November 1951 traf der Angeklagte gegen Abend mit der früheren Mitangeklagten Josefine ID BB (seiner jetzigen Ehefrau) zusammen. Da er betrunken war, forderte ihn das Mädchen zu einem gemeinsamen Spaziergang auf, damit er wieder nüchtern werde, Auf diesem Spaziergang kam es zu Zärtlichkeiten und schliesslich zum geschlechtlichen Verkehr zwischen beiden. Josefine Li scetar an WEB 1952 eine Tochter. In der Folgezeit, aber noch vor dem 29. Januar 1953, wies sie gelegentlich. eines zufälligen Zusammentreffens den Angeklagten darauf hin, dass er der Vater des Kindes sein könne; der Angeklagte hielt dies für unmöglich, denn er erinnerte sich an den Vorfall nicht, In dem nunmehr gegen Jakob PD angestrengten Unterhaltsrechtsstreit gab der Beschwerdeführer als Zeuge am 29. Januar 1953 vor dem Amtsgericht unter Eid an, er habe mit der Kindesmutter in keinem Liebesverhältnis gestanden und mit ihr nie geschlechtlich verkehrt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eid-
lich vernommen zu werden.
Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge; sie hat Erfolg:
1. Der Einlassung des Angeklagten, er könne sich an den Vorfall nicht erinnern, weil er damals völlig betrunken gewesen sei, hat das Landgericht den Glauben versagt; gegen Seine Erwägungen, die es zur Begründung seiner Auffassung anführt, bestehen aber durchgreifende Bedenken.
mu nn.
wa nn
TEE nn en N a =
Das Landgericht meint, der Angeklagte müsse den Geschlechtsverkehr in seinem Gedächtnis bewahrt haben; denn er erinnere sich noch des Beginns des Spaziergangs; zudem führe ein halbstündiger Spaziergang erfahrungsgemäss eine Ernüchterung herbei: Hierbei hat das. Landgericht übersehen, dass bei Alkoholrausch vielfach für einen bestimmten Zeitraum ein unsicheres Erinnerungsvermögen besteht, in den kürzere oder längere Phasen eingesprengt sind, für die jede Erinnerung fehlt. Dafür sind dann wieder einzelne Vorgänge in der Erinnerung stark ausgeprägt, die oft an ganz bedeutungslose Umstände anknüpfen (vgl Zeitschrift für Medizin Bd 80 S 143: Über das Gedächtnis in gerichtsmedizinischer Beziehung). Aus der Tatsache, dass sich der Angeklagte an den Spaziergang erinnert, kann daher noch nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass er sich auch des nachfolgenden Ereignisses erinnern muss, Der spätere Hinweis der Kindesmutter auf den Geschlechtsverkehr brauchte eine fehlende Erinnerung nicht zu erwecken; auf den Intelligenzgrad des Angeklagten kommt es, was das Landgericht verkennt, insoweit nicht an,
2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids lässt sich auch nicht mit der Hilfserwägung des Tatrichters aufrechterhalten. Das Landgericht hat "zugunsten des Angeklagten unterstellt", dass er sich nur noch auf den Spaziergang und seine Trunkenheit besinnen könne; unter Zugrundelegung dieser Einlassung kommt es gleichfalls. zur Annahme eines Meineids, Der Schuldspruch darf indes nur auf Feststellungen
gegründet werden, die auf der Überzeugung des Tatrichters be- . ruhen. Angaben eines Täters, denen das Gericht aus irgendwel- -
chen Erwägungen keinen vollen Glauben schenken will, bilden keine geeignete Grundlage für eine Verurteilung; sie können allenfalls zugunsten eines Täters verwendet werden, aber nie-
Hr
mals zu seinen Lasten (BGH NJW 1951, 532 Nr 22). Im übrigen drängen sich gegen die Überlegungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang folgende Bedenken auf:
a) Auch in dem vom Tatrichter unterstellten Falle hat der Angeklagte eine unwahre Behauptung beschworens es trifft nicht zu, dass er nie mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hat. In seiner Erinnerung ist aber, folgt man seiner unwiderlegten Einlassung, gerade dieses Ereignis nicht haften geblieben. Seine Annahme, der Angeklagte habe gleichwohl bewusst falsch geschworen, begründet das Landgericht mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage bekundet habe, er besinne sich an sein Verhalten auch während dieses Tages, obwohl er wusste, dass ihm für die fragliche Zeit das Erinnerungsvermögen fehle. Dass sich der Angeklagte auch dieses auf Schlussfolgerungen beruhenden Sinngehaltes seiner Aussage bewusst gewesen ist, stellt das Landgericht nicht fest. Darlegungen hierzu waren um so mehr erforderlich, als sich die eidliche Bekundung des Angeklagten - im Gegensatz zu seinem im Urteil wiedergegebenen Vorbringen in der Hauptverhandlung — lediglich auf den Geschlechtsverkehr bezog und sein sonstiges Verhalten an jenem Tage mit keinem Worte berührte.,
Das Landgericht führt zwar bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes aus, der Angeklagte habe seine Aussage N"yorsätzlich" beschworen, er habe gewusst, dass seine Bekundung unrichtig sei. Ob es bei dieser Feststellung aber auch die "zugunsten des Angeklagten unterstellte" Möglichkeit des Fehlens jeder Erinnerung an den abgestrittenen Geschlechtsverkehr berücksichtigt und nur die ihm vorgeworfene, unrichtige mittelbare Angabe über sein umfassendes Gedächtnis an die Ereignisse jenes Tages ins Auge gefasst hat, kann den Urteilsgründen nicht eindeutig entnommen werden.
TH a ti u
u ae nn
a er
Sie
- b) War sich der Angeklagte, wie das Landgericht weiter dartut, nicht mehr sicher, niemals mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben, wusste er vielmehr nur, dass er sich auf ein solches Ereignis nicht zu besinnen vermöge, so konnte die Eidesverletzung allerdings auch darin gesehen werden, dass er diese Unsicherheit nicht zum Ausdruck gebracht hat. Der Zeuge muss ein unsicheres -Erkenntnisbild durch Kenntlichmachung der Unsicherheit wiedergeben (RGSt 25, 124; 62, 127; BGH 3 StR 339/51 vom 2. August 1951 und 4 StR 85/53 vom 10. Januar 1954); er macht sich des Meineids schuldig, wenn er ein unsicheres Wissen bewusst als ein sicheres darstellt. Ob bei dem Angeklagten dieses Bewusstsein vorgelegen hat, lässt sich aus den Urteilsausführungen ebenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen. Wenn der Tatrichter ausführt, der Angeklagte hätte seine Unkenntnis als seine subjektive Wahrheit vor Gericht bekunden müssen, so spricht dies mehr für den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung:»
c) Zu diesen Bedenken tritt hinzu, dass die Strafzumessungserwägungen offensichtlich auf die Annahme zugeschnitten sinä, der Angeklagte habe sich des Geschlechtsverkehrs er-
Y
innert. Ob und inwieweit sie für den Fall der unterstellten Richtigkeit seiner Einlassung zutreffen, ist jedoch zweifelhaft,
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen
ein lhe
SMILE ALS