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BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 3 StR 652/53

3. Strafsenat

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2331 046

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Schneider Martin H 2 EEEEEE» aus Rem, geboren an @. REED = in Geb Krs. EWEB,

2. den Rohproduktenhändler Alois B mp aus KH, geboren an. un GE in ng) Ta,

wegen schweren Diebstahls, Hehlerei u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt

’ Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten Hei» und Beim» wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. September 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind verurteilt: Ho» wegen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten, BEE wegen Hehlerei und Vergehens nach §§ 6,

16 Abs 1 Nr 4 UnediMetallG zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis. Mit ihren Revisionen machen sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 51 Abs 1 GVG führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Die mitwirkenden Schöffen Maria EP und \Vialter Ce waren zur Zeit der Verhandlung und Entscheidung für das Geschäftsjahr 1952 nicht beeidigt. Die Schöffen werden nach § 42 GVG für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach § 51 Abs 1 S 2 GVG in der zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung geltenden Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl 455) galt die Beeidigung jedoch nur für die Dauer des Geschäftsjahres. Die Schöffen musten deshalb bei ihrer ersten Dienstleistung im zweiten Geschäftsjahr erneut beeidigt werden. Da dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, war die Strafkammer in der Hauptverhandiung vom 15., 18. und 19. September 1952 nach dem damals geltenden Recht nicht vorschriftsmässig besetzt (BCHSt 3, 175, 176 und 4, 158, 159). „rt 53 Hr 2 des 3. StrafRändg vom 6. “ugust 1953 (BGBl S 735) hat diesen Rechtszustand zwar dahin abgeändert, dass die

Beeidigung für die Dauer der in § 42 GVG vorgesehenen wahlperiode gilt. Diese Änderung ist jedoch nach Art 11

abs 1 StrafRändg erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten. Da Übergangsbestimmungen nicht erlassen sind,

- 3.

muss entsprechend dem in § 8 ibs 2 EGStPO ausgesprochenen Grundsatze für die Entscheidung über das Rechtsmittel

der Revision die zur Zeit der Hauptverhandlung geltende Fassung des § 51 Abs 1 GVG zugrunde gelegt werden. Nach der Vorschrift des § 338 Nr 1 StPO ist das Urteil als

auf der Verletzung des § 51 Abs 1 S 2 GVG beruhend anzusehen und deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhar.dlung und Entscheidung an das Lendgericht zurückzuverweisen.

“ Die weitere Verfahrensrüge des Angeklagten Be, 2 die erkennende Hilfsstrafkammer sei auch insofern nicht ordnungsmässig besetzt gewesen, weil zwei Assessoren

als beisitzende Richter mitgewirkt haben, ist unbegründet. § 10 Abs 2 GVG lässt die Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter bei den Landgerichten zu. Die Bestimmung verstösst nicht gegen Art 97 GG (BGHSt 1, 274). Ausnahmevorschriften gemäss § 70 Abs 3 GVG sind in Hessen nicht erlassen. Die beiden Assessoren, die in der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, waren durch die Präsidialbeschlüsse vom 14. Juni und 23. Juli 1952 ordnungsmässig der erkennenden Strafkammer zugeteilt worden. Ainhaltspunkte dafür, dass kein wirksamer Dienstleistungsauftrag vorgelegen hätte, sind nicht vorhanden.

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Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den bisher festgestellten Sachverhalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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