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BGH Entscheidung vom 23.09.1951 – 4 StR 912/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2299 063 {

4 StR 2e/51

Im Hamen des Yolkes In der Strulsache h gegen

den Kraftfahrer Kurt D HE aus OD, geboren om Gi 1927 daselihst,

wegen Tehrlüssiger Tötung

nas der 4, Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Anril 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Krunrie Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt m

als Vertreter der Bundesarwaltschaft,

Justizangestellter , als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für zXecht erkannt;

Au? Gie Revision des Angeklagten wird das Urteil ses Lenägerichts in Hagen vom 23. September 1951" sauıt der G:ı zugrunde "liegenden 2eststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Sntscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Land-

sericht zurückverwiesen,

von nechts wegen

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Die Sacnbeschwerde des wegen fahrlüäsziger Tötung in Tateinheit mit Verirehrsübertretungen verurteilten Angeklagten ist begründet,

Die Straikammer macht dem Angeklagten zwei Vorwirfe; er habe seinen Versuch, auch den lLastzug zu überholen, % früher aufgeben und seinen Abstand von dem Lastzug durch Verringerung der Geschwindigkeit vergrössern müssen.

Nur diesen zweiten Vorwurf setzt das Gericht zu dem Tode des Beifahrers in Beziehung, indem es die Schuld äes Angeklagten daran in folgendem erblickt:

2s sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen, dass er bei seinem geringen Abstand von dem Lastzug mögiicherweise ein Auffahren auf diesen nicht vermeiden konnte; das habe - für den Angeklagten erkennbar - Gen Toä seines Deifanrers zur Tolge haben körner, Dsbei ertlaste es den Angeklagten nicht, dass bei seiven eigenen Bremsen der Beifehrer ins Schwanken und dadurch das lotorrad ins Schleudern geriet, so dass er von weiterem Bremsen Abstand nehmen musste. Deun da ihn ‚bel kannt gewesen sei, dass sein Beifahrer eich nicht

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festzuhalten pflegte, und er dies auch noch’ kurz vor Be - dem Unfall bemerkt habe, so habe er sich durch das In- ”$ nehalten eines zu geringen Abstandes nicht in die age bringen dürfen, plötzlich bremsen zu missen, Wenn der = Angeklagte, um ein Auffahren zu vermeiden, sich dazu E/

entschlossen habe, in den sehr geringen freier Raum rechts neben den Lastzug zu fahren, so sei es für ihn voraussehbar gewesen, dass hierdurch ebenfalls der

Tod des Beifahrers verursacht werden konnte, Der Angeklegte habe die hohe Wahrscheinlichkeit erkennen müssen,

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dass es zum Anlahren eines am Strassenrande befindiichen ‚iindernisses, eiwa des berührten Kilometiersteins, und damit zu einem tödlichen Sturz kommen könne; die Voraussicht des Ablaufs, dass der Bei? rer unter üen Anhänger des Lastzugs geraten werde, seiß nicht erforderiich gewesen,

Diese Erwägungen halten der Überprüfung nicht in allen Punkten stand,

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Wach den Feststellungen des angefochtenen Urteils,

hat der Angeklagte erst kurz vor der Ausgangskurve er: kannt, dass er den Lastzug in der Geraden nicht mehr überholen konnte, und sich dann hinter diesen gesetzt.! Yoch unmittelbar vor der Kurve bremste aber der Last- > zug bereits, um einen vor ihm befindlichen Radfahrer : nicht zu gefährden, Kiernach hat der Lastzug gebrenst, BE. als der Angeklagte sich soeben zinter ihn gesetzt nat. te. Dann aber ist jedenfalls bisher nicht ersichtlich, i wie ver Angeklagte, der den mit 30 bis 35 std/km zeh- HE renäien Lastzug mit 55 std, km zu überholen versucht hatzte, zeitlich in der Lage gewesen sein. könnte, der Aan-Zorderung der Strafkammer entsprechend den eingenome-f ; nen Abstand durch weitere Verringerung seiner Geschwin digkeit zu vergrössern, ehe der Lastzug bremste.

Weiterhin kann die bloße Vorausechbarkeit, dass 2 durch das Iineinfahren in den sehr geringen freien $. Raun rechts neben dem Lastzug ein tödlicher Unfsll SE; verursacht werden konnte, für sich den Vorwurf der ; . Fahrlässigkeit roch nicht hezründen, denn wenn nsch % e dem Scheitern des Bremsversuchs nur die Alternative N 4 bestand, entweder auf den Lastzug aufzufahren oder “ nach rechts auszuweichen - nech links konnte, wie die %y Strafkarmer feststellt, wegen eines entgegenkommen- 3 E.

der. Lastsuges nicht aussewichen werden -, so waren & :

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. vielleicht die Aussichten auf Rettung des Lebens bei "dem Ausweichen nach rechts grösser, In solchem. Fali .aber kann der Angeklagte rechtmässig gehandelt haben, wenn er diesen Rettungsversuch trotz Voraussehbarkeit seiner etwaigen olgen unternahn.- "

m übrigen lässt die Sträfkammer möglicherweise, ausser acht, dass der Angeklagte nur für die Sorgfalt . einzustehen ıat, zu der er in seiner Lage im Stande wer, Das fellschlagen des Brensversuchs machte einen sofortigen intschluss nötig und brachte auch den Angeklagten selbst in unmittelbare Lebensgefahr; zu einer sorgsamen Abwägung fehlte ihm daher sowohl die Zeit . ..-” als auch die Seelenruhe und es kan ihm unter diesen. ag Umständen möglicherweise kein Vorwürf daraus gemacht werden, wenn er die Rettungsaussichten bei einem Ausweichen nach rechts "höher eingeschätzt haben sollte, eis, sie wirklich waren, nn nn = Be 3%

Wach alleden. vermag. der Umstand, dasg der Anges.”! klagte seinen Abstand von dem Lastzug. nicht vergrössert hat, den Schuldsprüch bisher nicht ZU tragen. Dass der Angeklagte. aie: mögliche ' Todestolge: ‘für den, Beifahrer bei einer; ‚Fortsetzung. des, nach Außfass ! des Tatrichters: ‚verkehragefährdenden Überkolungaver-"> suchs bereite Inden Ar epiinkt, hätte voreinselien. en

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genommen.

Das angefochtene Urteil kannd aher nicht vestehen bleiben. Für die erneute Hauptverhandlung wird sich zur allseitigen Durchdringung der technischen Sachverhalte die Beiziehung eines Kraftfahrseugsachverständigen empfehlen, ..

Groß . . Dr. Peetz Krumme . "Engels Dr. Augustin