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BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 5 StR 604/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 604/53 i274 004

ImnmNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Günter WED zus HB dort geboren am WB 1918,

2.) den Kaufmann Gustav V ED au: HD, geboren an EEE 1910 in cr. zum Kr . HOREED,

- Sachbezeichnung: NEED u.a. -

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzgende Richter,

Oberstaatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.) Die Revision des Angeklagten WB gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1.Juni 1953 wird verworfen, Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte Vi hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

2.) Auf die Revision des Angeklagten VB wird das angefochtene Urteil dahin berichtigt,

daß dieser Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällan verurteilt und in übrigen freigesprochen wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten VB wird veıworfen.

Soweit der Angeklagte VB freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des

Verfahrens. Im übrigen trägt der Angeklagte VB aie Kosten seiner Revision. j

- Von Rechts wegen -

4 - 3.

Gründe§

Die Angeklagten Wpund VEREB waren äurch Urteil Ges Landgerichts vom 27.März 1952 (entsprechend dem Eröffnungsbeschluß) wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden, und zwar Wi zu neun Monaten, VER zu acht konaten Gefängnis. Der Senat hat dieses Urteil am 12.Februar 1255 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Angeklagten WWW wegen Hehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten Vin wegen Hehlerei in zwei Fällen anstelle einer an sich verwirkten Gefängnis- . strafe von je 30 Tagen zu je 600 DM Geldstrafe verurteilt. Beide Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts, VW erhebt darüber hinaus eine Verfahrensrügs.

I.

1.) Die Kevision des Angeklagten Wit unbegründet. Das Landgericht hat nunmehr sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB in allen Fällen einwandfrei festgestellt.

Der. Senat hatte. das in dieser Sache ergangene Urteil om 27.3.1952 unter anderem aus .dem Grunde aufgehoben, da aus ihm nicht zu erkennen war, ob der Angeklagte mit untedingtem oder bedingtem Vorsatz gehandelt katte oder ob ‘der Vorsatz des Angeklagten unter Anwendung der Beweisermutung des § 259 StGB festgestellt war. Das Landgericht i.st nunmehr für den ersten, WWWzur Last gelegten Fall „uf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen zu der Überzeigung gekommen, der Angeklagte habe mit unbedingten Vorsatz gehandelt. Für die nachfolgenden Taten ist bedingter Yersatz festgestellt.

a) Die Revision meint, das Landgericht habe auch in em Jetzt vorliegenden Urteil - zunächst in Bezug auf den :rsten Fall - wiederum bei der Feststellung des Vorsatzes

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die Dinge insofern unzulässigerweise vermischt, als es nicht klar zwischen der Überführung mit den gewöhnlichen Beweismitteln oder durch Gebrauchmachen von der Beweisvermutung unterschieden habe. Was die Revision zu diesen Punkte vorträgt, ist offensichtlich unbegründet und läuft im Ergebnis darauf hinaus, ein unbedingter Vorsatz hzbe nur bei.einem Geständnis des Angeklagten festgestellt werden können.

b) Die Revision kann die Verurteilung wegen Hehlerei

in diesem Falle auch nicht mit dem Hinweis zu Fall bringen, daß dem Angeklagten nicht die wirkliche strafbare Vortat bekannt gewesen sei, er vielmehr nur eine nicht vorliegende, ihm von den Vortätern vorgegaukelte Tat angenommen habe. Es genügt, daß er aus den Angaben der Mitangeklagten auf | eine zweifelsfrei vorliegende strafbare Herkunft geschlossen hat; die näheren Einzelheiten und Umstände braucht er nicht zu kennen.

c) In den weiteren Fällen folgert das Landgericht daraus, daß der Angeklagte im ersten Fall mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat, in Verbindung mit weiteren Umstängen, daß Wgp nit der Möglichkeit der Herkunft der Sachen aus strafbaren, gegen das Eigentum anderer gerichteten Handlungen gerechnet, diese Möglichkeit jedoch bewußt gebilligt und in Kauf genommen hat. Diese Schlußfolgerung ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Strafkammer zur Stützung ihrer Annahme eines bedingten Vorsatzes auch "Umstände" herangezogen hat, die auch bei der Verwendung der Beweisvermutung eine Rolle hätten spielen können, ist nicht zusgeschlossen.

2.) Wenn sich hiernach die Revision des Angeklagten WEB auch als unbegründet erweist, so muß die Sache dennoch in folgendem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden:

Der "m 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Be-

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währung auszusetzen. Wie der Senat mit eingehender Begründung bereits in seinem Urteil vom 8.0ktober 1953 (BGH 5 StR 248/53) ausgeführt hat, ist diese Änderung des Gesetzes gemäß §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Die Strafkammer wird alse in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Vorceussetzungen

des § 23 Abs 2 StGB vorliegen und ob keine Hindernisse im Sinne des § 23 Abs 3 StGB vorhanden sind.

II.

Die Revision des Angeklagten VB ist ebenfalls im wesentlichen unbegründet; sie führt nur zu einer Berichtigung des Schuldspruches.

1.) Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision dieses Angeklagten, der Beschluß über die Nichtvereidigung des Zeugen SCHE sei unzureichend begründet. Aus ihm ergebe sich nicht, welcher in § 60 Nr 3 StPO zugelassene Ball vorliege, aus dem von einer Vereidigung abgesehen werden könne. Das ist ausweislich der allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) unrichtig. Der Zeuge ist unbeeidigt geblieben, "weil er der Hahlerei an dem von (dem Mitangeklagten) MED erworbenen Stoffe verdächtig ist",

2.) Die Strafkamer sieht den Angeklagten in zwei Fällen als der Hehlerei überführt an und-hat von der Beweisvermutung des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Sie hat weiter erörtert, ob etwa aus dem Verhalten des Angeklagten, das nur insoweit herangezogen ist, die Beweisvermutung widerlegt werden könne. Dies wird aber verneint.

Das Vorgehen der Strafkamer ist nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt,ist unbegründet. Es ist einerseits unbeaohtlich, weil es sich in Gegensatz zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Llandgerichts stellt. Andererseits verkennt die Revision, daß eine Entscheidung des Tatrichters nicht mit der Begründung angegriffen werden kann, ein von ihm gezogener

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Schluß sei nicht "zwingend", Es genügt, daß er möglich ist. Welehe von mehreren möglichen Schlußfolgerungen ihm für seinen Fall zutreffend erscheint, muß und kann nur der Tatrichter entscheiden.

3.) Mit Recht beanstandet es die Revision jedoch, daß in den nunmehr nicht als erwiesen angesehenen Einzeltaten des Angeklagten der Freispruch unterblieben ist. Scheidet nämlich das erkennende Gericht eine oder mehrere der im Eröffnungsbeschluß zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten Einzeltaten als unbewiesen aus und betrachtet es - wie hier - die für erwiesen erachteten Einzelhandlungen als selbständig im Sinne des § 74 StGB, so wird die Anklage nur dann durch das Urteil erschöpft, wenn dieses den Angeklagten in den erwiesenen Fällen verurteilt, im übrigen aber freispricht (ebenso BGH 1 StR 134/51 vom

17.4.1951).

Der gerügte Fehler konnte durch das Revisionsgericht berichtigt werden. Dies war auch bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt