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BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 5 StR 252/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 252/55 tn 2248 010 117

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Pe TEIEEE. U)

wegen schweren Diebstahls, Betruges u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28.Februar 1955 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines ' Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 28.Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Re

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls, wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden,

Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Einzelbeanstandungen sind überwiegend abwegig und bedürfen daher keiner eingehenderen Behandlung.

1.) Dies gilt zunächst für die Angriffe der Revision gegen die Annahme mehrerer selbständiger Hand-

lungen.

Allerdings ist der Satz des Urteils, dem Angeklagten habe kein einheitlicher Gesamtvorsatz "nachgewiesen" werden können, mißverständlich., Die Strafkammer hebt aber im Anschluß daran hervor, die Taten des Angeklagten hätten "den Charakter von Gelegenheitstaten" gehabt. Damit kommt der.tlich zum Ausdruck, daß für die Annahme eines Gesamtvorsatzes — der nach Lage der Dinge hier im übrigen auch sehr unwahrscheinlich wäre - kein Raum ist.

2.) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann auch dem gutgläubigen Erwerber einer unterschlagenen Sache ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB zugefügt werden. So wird insbesondere für einen Geschäftsmann der Erwerb einer vom Veräußerer strafbar erlangten Sache schon deshalb einen geringeren Wert als die Erlangung unanfechtbaren Eigentums haben, weil er es seines geschäftlichen Rufes wegen auf eine gerichtliche Auseinandersetzung vielfach nicht ankommen lassen kann, auch wenn er die Anerkennung seines Eigentums

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im Rechtsstreit durchsetzen könnte (vgl u.a. 4 StR 455/53 vom 19.11.1953; RGSt 73,61).

3.) Der Verkauf eirer in betrügerischer Absicht gemieteten Schreibmaschine ist schon deshalb nicht als straflose Nachtat anzusehen, weil er sich gegen ein anderes Rechtsgut richtet.

4.) Die Ausführungen der Revision zu den Diebstahlsfällen greifen in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an. Danach "hatte der Angeklagte richt die Absicht gehabt, das Rad dem Eigentümer nach Benutzung wieder zugänglich zu machen, so daß aus diesem Grunde die Annahme eines Gebrauchsdiebstahls auszuscheiden hat.

Auch ist kein Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Raddiebstählen gegeben; nach den Feststellungen wußte der Angeklagte nämlich beim Entwenden des Mopeds noch nicht, daß er dieses nicht in Gang bringen würde.

II.

1.) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte in elf Betrugsfällen so vor, daß er einen auf den Namen "Anton Grund" lautenden Personalausweis vorlegte. Der rechtmäßige Inhaber hatte diesen im Mai 1953 verloren. Der Angeklagte ersetzte das Bild des Grund durch sein eigenes und nahm späterhin auch noch andere Änderungen des Personalausweises -— durch Hinzufügung von Buchstaben und Ziffem - vor.

In dem Gebrauchmachen dieser so verfälschten Urkunde sieht das Landgericht ein Vergehen nach § 267 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 2§ 1 StGB.

2.) Dagegen ist nichts einzuwenden.

a) Die Vorschrift des § 2§ 1 StGB will den Rechtsverkehr davor schützen, daß Ausweispapiere, die für

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andere ausgestellt sind, zu Tänuschungszwecken mißbraucht

: werden. Dieser Aufgabeubereich ist - wie ein Vergleich

mit den anderen Urkundenschutzbestimmungen ausweist - selbständiger Natur; auch im Verhältnis zu § 267 StGB besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Schon ganz allgemein sind daher keine Gründe zu erkennen, die einer tateinheit)ichen Anwendung beider Bestimmungen entgegenstehen könnten.

b) Auch im übrigen ist die Bestrafung nach § 2§ 1 StGB hier rechtlich unbedenklich.

Die Fassung der in Rede stehenden Vorschrift 15ßt offen, ob das für einen anderen ausgestellte Ausweispapier "echt" sein muß oder ob auch ein "unechtes" Ausweispapier insoweit genügt. Die Bestimmung des früheren § 363 Abs 2 StGB verlangte, daß es sich um "echte Urkunden" handeln müsse. Dieses Erfordernis ist nach ihrem Wegfall nicht ausdrücklich in den § 2§ 1 StGB übergegangen.

Das könnte dafür sprechen, daß es auf den Gesichtspunkt der Echtheit nun nicht mehr ankommen soll. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls war der Personalausweis ursprünglich echt; d.h. er war von der hierzu berufenen Behörde angefertigt worden.

Weiterhin ist er auch "für einen anderen ausgestellt" gewesen. Dieser Umstand wird durch die nachträglichen Änderungen seitens des Angeklagten (Auswechseln des Lichtbildes, Änderung des Namens, Änderung der Anschrift) nicht berührt. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, aus dem heraus die Frage der Anwendung des § 2§ 1 StGB danach unterschiedlich beurteilt werden müßte, ob ein Täter einen fremden - überdies echten - Ausweis unverfälscht benutzt oder ob er von ihm erst nach einer Fälschung im Rechtsverkehr Gebrauch macht.

- 5.

Die Verurteilung aus § 2§ 1 StGB ist daher ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind,

mußte die Revision des Angeklagten - entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts -— in vollem Umfange

verworfen werden. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Schmitt