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BGH Entscheidung vom 13.11.1953 – 5 StR 454/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2275 0°0

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Lchrerin Ingrid 7 np <>. > aus PB, geboren an EEE : 930 in zur: TEE Ostor. ,

wegen Verstoßes gegen das Gesetz vom 14.Juni 1951 u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr,Geier als Vorsitzender, Bandesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr, /estram als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte im Falle A Pall 1 der Anklage) freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwie-

sen, - Von Rechts wegen -

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Gründesz

Die an REED 1930 in Ostpreußen geborene Angeklagte gehörte seit 1947 der FDJ an. Nachdem sie 1948 in Jüterbog die Reifeprüfung bestanden hatte, studierte sie an der Humboldt-Universität in Ost-Berlin. Anfang Mai 1950 flüchtete sie nach West-Berlin. Am 15.Mai 1950 wurde sie als politischer Plüchtling anerkannt. Zur gleichen Zeit lernte sie den damals 44 Jahre alten Vertreter Georg' AED kennen, der als Untermieter bei einer Frau Hume in West-Berlin wohnte. Sie befreundete sich mit ihm, Trotz dieser Beziehungen blieb sie mit dem ihr befreundeten Oberkommissar der Volkspolizei beim Wachbataillon in Potsdam Paul ZEEED in Verbindung. Dieser wußte von ihrem Verhältnis mit AB. Am 4.August 1950 gegen 18 Uhr erschien die Angeklagte in der Wohnung der Frau HEEEEB, schloß die Wohnungstür mit dem Schlüssel des AM auf, betrat dessen Zimmer und verließ die Wohnung kurge Zeit später. An demselben Tage wurden die Angeklagte und AD bei einem gemeinschaftlichen Besuch einer HO-Gaststätte in der Friedrichstraße in Ost-Berlin von vier Angehörigen ' des SSD festgenommen und nach Potsdam gebracht. Ob die : - Festnahme vor oder nach dem Besuch der Angeklagten in der Wohnung der Frau HOME erfolgt ist, steht nicht fest. Bei den Vernehmungen in Potedam sagte die Angeklagte aus, daß AiilBehemaliger englischer Kapitän und britischer Staatsangehöriger sei. Sie wiederholte diese Aussage bei. einer Gegentiberstellung mit AU. AB würde in Potsdam. vor Gericht gestellt und wegen Spionage zugunsten der westlichen Alliierten zu 4 Jahren Gefängnis verurteilt. Die Angeklagte wurde am 4.November 1950 aus der Haftanstalt in Potsdam entlassen. Sie heiratete alsdann ZEN. An 31.Dezember 1952 erschien die Angeklagte auf dem Polizei- - revier 162 in Berlin-Wannsee. Sie gab sich als Christa Vom sus und erklärte, ein SSD-Agent aus Potsdam halte sich zurzeit bei KG - Frau KW ist eine Schwester 2cs Paul ZUM -. in DOM DEREEEEED> rei

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auf. Dieser habe im Jahre 1950 durch seine Ehefrau den Westberliner Georg ABB in den Ostsektor gelockt und dort verhaften lassen. Sie ergänzte diese Angaben dem Polizeipräsidium gegenüber dahin, daß sie in Potsdam das Ehepaar ZCEEEEEED kenne und daß Frau ZB ihr erzählt habe, ihr Ehemann Paul ZB Habe sie im August 1950 veranlaßt, den Westberliner Georg AMD in den Ostsektor zu entführen. Paul 2Dweräe in den Nachnittagsstunden die Familie KEEP pesuchen. ale ZGHEEEEND am 31.Dezember 1952 die Wohnung KM aufsuchte, wurde er wegen dringenden Verdachts der Verschleppung festgenommen. Am 5.Januar 19553 hatte die Angeklagte eine Unterredung mit dem Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums, bei der sie sich als Christa FE aus Potsdam ausgab. Sie erklärte hierbei, daß sie die Anzeige erstattet habe, weil sie es mit ihrer Einstellung nicht vereinbaren könne, daß das Ehepaar ZB straflos ausgehe. Kurze Zeit später wurde anhand eines Lichtbildes festgestellt, daß die Frau, die unter den Namen Christa Ve und Christa Fe aufgetreten war, die Angeklagte ist. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 21.Jenuar 1953 erklärte die Angeklagte, ihren Ehemann wider besseres :lissen der Verschleppung des AB bezichtigt zu haben, um seine Festnahme in West-Berlin herbeiführen und ihn auf diese Weise dem östlichen

politischen Einfluß zu entziehen. ZB wurde an 12.Februar 1953 aus der Haft entlassen.

Die Anklage legt der Angeklagten u.a. zur Last, ABB @&B äurch List veranlaßt zu haben, sich nach Ost-Berlin zu begeben, und ihn dadurch der Gefahr ausgesetzt zu haben, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen der Freiheit beraubt zu werden - Verbrechen nach § 2 Abs 1 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951 (Fall 1 der Anklage).

Die Angeklagte hat dies bestritten. Sie hat sich im einzelnen dahin eingelassen, sie habe am 4.August 1950 nit

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AU in ein Kino am Bahnhof FEEDstrase gehen wo1- len. Sie habe AU um 18 Uhr in seiner Wohnung abholen sollen. Falls er bis dahin von seiner Vertretertour noch nicht zurück war, hätte sie in der HO-Gaststätte Ecke Friedrichstraße-Unter den Linden auf ihn warten sollen. Sie habe daher um 18 Uhr seine Wohnung aufgesucht. Einen Schlüssel für die Wohnungstür habe sie nicht gehabt. Frau HERE habe gerade in der Wohnungstür gestanden. Da AB nicht zu Hause gewesen sei, habe sie ihren Mantel aus seinem Zimmer geholt und sich dann in die erwähnte HO-Gaststätte begeben. Dort seien sie anläßlich einer Ausweiskontrolle festgenommen. worden. In Potsdam habe sie bei. einen Verhör wahrheitsgemäß nur das ausgesagt, was ihr AB erzählt habe. Sie. habe ihren Ehemann der Verschleppung des AD bezichtigt, um ihn gegen seinen Willen. naeh West-Berlin zu bekommen. Sie habe sich mit ihren Kindern nach West-Berlin. absetzen wollen und keinen anderen Ausweg gewußt, ihn vor etwaigen verwerflichen Handlungen zu retten.

Das Landgericht hat die Angeklagte in diesem Fall mangels Beweises freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre zunächst unbeschränkt eingelegte Revision in der Revisionsbegründung auf diesen Fall (Fall 1 der Anklage) beschränkt. Die nachträgliche Beschränkung stellt sich als teilweise Rücknahme. der Revision dar. Sie ist zulässig, da die Revision offensichtlich nur zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt ist (§ 302 StPO) und es sich bei dem nunmehr angegriffenen Teil des Urteils um einen trennbaren Teil handelt.

Die Revision rügt Verletzung des: sachlichen Rechts. Sie ist begründet. nn

‘. Yas’ die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgst, sind Aagriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie greifen nicht durch, Insoweit wird die Revision auch vom Oberbvndesanwalt nicht vertreten. Die Beweisaufnahme läßt einen

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Widerspruch in sich oder einen Verstoß gegen Denkgesetze odcr allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Die Feststellung, daß die Angeklagte mit dem Schlüssel des Ab eigenmächtig in die Wohnung der Frau HAB eingeärungen sei, bedeutet nicht, daß die Angeklagte sich den Schlüssel ohne oder gegen den Willen des AWP verschaftt hätte. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Angeklagte die Wohnung ohne oder gegen den Willen der Frau HGB betreten hat. Daß das Landgericht es als nicht ausgeschlossen erachtet hat, A@WWPhabe der Angeklagten den Schlüssel ausgehändigt, widerspricht daher im Gcgensatz zur Auffassung der Revision nicht jener Feststellung. Daß das Landgericht diese von der Angeklagten selbst nicht behauptete und nach der Ansicht der Revision außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Möglichkeit als nicht ausgeschlossen erachtet hat, kann auch sonst aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Eine Beweisregel des Inhalts, daß der Tatrichter nur solche Möglichkeiten in Rechnung stellen dürfe, die der Angeklagte behauptet und die innerhalb eines bestimmten Wahrscheinlichkeitskreises liegen, gibt es nicht. Zu Unrecht meint die Revision ferner, aus dem Umstand, daß die Angeklagte selbst nicht behauptet habe, den Schlüssel bereits vor der Festnahme erhalten zu haben, folge zwingend, daß dies erst nach der Festnahme geschehen sei. Die Revision übersieht hierbei, daß die Angeklagte behauptet hat, sie habe den Schlüssel überhaupt nicht, d.h. weder vor noch nach der Festnahme ausgehändigt erhalten, Wie sich aus einer solchen Aussage der zwingende Schluß ergeben soll, daß sie den Schlüssel erst nach der Festnahme erhalten haben könne, ist unerfindlich. Die Würdigung der Anzeige, welche die Angeklagte am 31.Dezember 1952 gegen ihren Ehemann und gegen sich selbst erstattet hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die angeige in einem der Angeklagten nachteiligen Sinne zu werten, war das Landgericht aus Rechtsgründen

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nicht gezwungen. Dies um so weniger, als die Angeklagte ihre Anzeige am 21.Januar 1953 unter Angabe der - allerdings wenig glaubhaften - Gründe für ihr Verhalten als falsch bezeichnet hat. Das Landgericht hat auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision keinen Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, daß derjenige, der eine „traftat . begangen hat oder an‘'einer solchen beteiligt gewesen ist, sich niemals selbst bezichtigt. Es hat lediglich zugunsten der Angeklagten in Erwägung gezogen, daß diese Angeklagte, falls sie die ihr zur last gelegte Tat begangen hätte oder an ihr beteiligt gewesen wäre, sich sicherlich nicht selbst bezichtigt hätte. Diese Erwägung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung.

Der mit der Revision angegriffene Teil des Urteils mußte jedoch dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend aus einem anderen Grunde aufgehoben werden.

Der Sachverhalt legt nahe, daß die Angeklagte sich durch ihre AWD belastenden Aussagen bei den Vernehmungen in Potsdam der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu schuldig gemacht hat (§§ 239, 47, 49 StGB). Die Bekundungen sind Bestandteile der in der Anklage unter 1 bezeichneten Tat (§ 264 StPO). Diese umfaßt nicht nur diejenigen Vorgänge, die zur Verhaftung dee AMMllB;eführt _ haben, sondern auch das nachfolgende Verfahren einschließlich der Vernehmungen der Angeklagten. Daß das landgericht den Sachverhalt nicht in dieser Richtung geprüft hat, bedeutet eine Verletzung des sachlichen Rechts.

Die AD belastenden Aussagen. der Angeklagten können für dessen Verurteilung mitbestimmend gewesen sein. Daß sie die .einzige Ursache hierfür waren, ist nicht not-

“ wendig(BGH in NJW 53,793). Die Angeklagte hat sich durch “ sie der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu schuldig ‘gemacht, wenn das Urteil und damit auch die Strafhaft rechtswidrig sind und die Angeklagte wußte, daß ein solches von ihr für möglich gehaltenes Urteil im Widerspruch

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zur wahren Rechtslage stehen würde, oder damit rechnete und die Aussage auch für diesen Fall wollte. Das Urteil ist rechtswidrig, wenn der festgestellte Sachverhalt nicht die Anwendung des Strafgesetzes rechtfertigt, auf dessen Anwendung das Urteil beruht, oder wenn die erkannte Freiheitsstrafe e.ißer jeäsm Verhältnis zum Schuld-

und Unrechtsgehalt der Tat steht (BGHSt 3,110). Daß die Angeklagte die AUEB belastenden Angaben bei Vernehmungen gemacht hat und daß der bisher festgestellte Inhalt ihrer Aussagen den Erzählungen des AB entsprach,

steht der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nicht entgegen. Die Befugnis eines Zeugen, eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen, ist kein Rechtfertigungsgrund dafür, durch die Aussage ein mit der wahren Rechtslage im Widerspruch stehendes Urteil herbeizuführen (BGHSt 3,1103

BGH in NJW 53,793). Daß die Angeklagte zur Aussage gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden. Sie lassen

die Möglichkeit offen, daß dies nicht der Fall war. Außerdem schließen sie nicht aus, daß die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung AB auch durch unwahre Angaben belastet hat.

Das Landgericht wird die Sache unter Beachtung dieser rechtlichen Gesichtspunkte weiter klären müssen.

Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Angeklagte durch ihre Aussagen den äußeren Tatbestand der Freiheitsberaubung oder der Beihilfe dazu verwirklicht hat, wird das Landgericht ferner zu prüfen haben, ob der Schuldausschließungsgrund des Notstandes (§§ 52, 54 StGB) gegeben ist. Die bloße Feststellung, daß ihr Gewaltmaßnahmen gedroht haben, genügt hierfür nicht (BGHSt 3,271).

Zur Frage der Anwendbarkeit des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.6.1951 wird

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darauf hingewiesen,. daß die Angeklagte die ihr zur Last gelegte Tat im Jahre 1950 begangen haben soll. Das Landgericht wird in diesem Zusammenhange die Bestimmungen des § 2 StGB beachten müssen.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt