Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 27.10.1953 – 5 StR 446/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_446/53
22/4 027
Imhanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Molkereileiter Walter W GE aus AgiED, geboren am ED 1907 in ICE Krs. ro,
wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schuidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Bin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18.April 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Der Angeklagte war durch Urteil vom 12,Mai 1952 wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz, beides einem besonders schweren Fall, und mit Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Honaten Zuchthaus, 1000.- DM Geldstrafe und Ehrenrechtsverlust verurteilt, außerdem war ihm die Führung eines Betriebes als Molkereiverwalter untersagt worden. Die bis zu diesem Urteil erlittene Untersuchungshaft war ihm in vollem Unfange auf die ütrafe angerechnet worden. Dieses Urteil ist auf die Revision des Angeklagten am 29.Januar 1953 aufgehoben worden. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 4 Nr 2 und 11 Abs 1 des Lebensmittelgesetzes zu einem Jahre und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm erneut die Führung eines Betriebes als Holkereiverwalter untersagt. Auf die erkannte Strafe hat das Landgericht die nach der Verkündung des ersten Strafkammerurteils erlittene Untersuchungshaft, nicht aber die vorherige angerechnet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen ürfolg.
I.
1.) Der Verteidiger des Angeklagten hat "die erkennende Strafkammer" im Laufe der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser sblehnungsamtrag ist von der Strafkammer in anderer Besetzung als unZulässig verworfen worden, weil er erst nach Vernehmung des Angeklagten während der Beweisaufnahme und damit gemäß § 25 StPO verspätet angebracht worden sei. Die Revision ist der Auffassung, das Ablehnungsgesuch sei mit Unrecht verworfen worden (§ 338 Nr 3 StPO). Der Ablehnungsgrund, so ist vorgetragen, sei erst nach Ablauf der Frist des § 25 StPO entstanden, diese Bestimmung sei daher unanwendbar.
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Die Rüge ist unbegründet. Wie der Bundesgerichtshof in der schon von der Strafkammer angeführten Entscheidung BGHSt 1,295 (301) ausgeführt hat, schließt § 25 StPO die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem Ablauf der Ablehnungsfrist auch dann aus, wenn der Ablehnungsgrund erst später hervortritt. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.
2.) Die Revision rügt weiter, in der Hauptverhandlung seien Niederschriften über Vernehmungen des früheren Mitangeklagten PB verlesen worden, obwohl weder die Voraussetzungen hierzu nach § 251 Abs 1 Nr 4 StPO vorgelegen | hätten, noch cin Beschluß nach § 251 Abs 4 StPO ergangen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniderschrift sind BEE seine früheren Aussagen nicht vorgelesen, sondern vorgehalten worden. Das war zulässig.
5.) Dasselbe gilt für den ebenfalls als Zeugen vernommenen früheren Mitangeklagten Mi. Im Urteil heißt es allerdings, er habe sein früheres Geständnis "in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben in der Hauptver- « handlung vom 5.bis 12.Mai 1952" auch als Zeuge aufrechterhalten. Hieraus ergibt sich aber noch nicht, wie die Revision meint, daß entgegen der Vorschrift des § 261 StPO Vorgänge aus der ersten Hauptverhandlung verwertet worden sind. Auch die Äußerungen des MW in der ersten Hauptverhandlung können im Wege des Vorhaltes zum Gegenstand der zweiten Hauptverhandlung gemacht worden sein. !
Richtig ist freilich, was die Revision jim Zusammenhang mit diesem Punkte vorbringt, daß das Urteil folgenden Widerspruch enthält: Bei der Wiedergabe des jetzt wiederholten früheren Geständnisses des Mi wird unter anderem angeführt, der Angeklagte habe am 17.November 1951 in Gegenwart des Me gesagt: "Ja, der Gehrke macht uns noch viel zu schaffen. "Andererseits heißt es dann bei der Würdigung ‚der Aussage des IB, dieser könne sich nach seiner ür-
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klärung auf die wiedergegebene Bemerkung des Angeklagten nicht mehr genau besinnen. Auf diesem Widerspruch kann aber das Urteil nicht beruhen, Denn der Angeklagte ist nur wegen eines in Mittäterschaft mit Mill begangenen fortgesetzten Vergehens bis zum Mai 1951 als überführt angesehen worden. Aus der angeblich im November 1951 von ihm gemachten Bemerkung sind keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen worden. Auch für die Glaubwürdigkeit des Me war dieser Punkt erkennbar nicht von Bedeutung.
II.
1.) Auf das Vorbringen der Revision zur Schuldfrage bedarf es keines Eingehens im einzelnen. Durchweg handelt es sich um unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Dasselbe gilt auch für die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe. Insbesondere durfte die Strafkammer als straferschwerend sehr wohl berücksichtigen, daß Milch "als das wichtigste Volksnahrungsmittel für Kinder" verfälscht worden ist.!/ırlureh ist nicht ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 4 LebensmG strafschärfend verwendet. Im übrigen ist es nicht nur unbedenklich, wenn die Strafkammer als erschwerend ansieht, daß der Angeklagte das "aufstrebende Geschäft von Gehrke, der als Schwerbeschädigter und Flüchtling bisher nur eine kümmerliche Existenz hatte", wieder vernichten wollte. Der Senat kann kein Verständnis dafür aufbringen, daß dieser Beweggrund einer Lebensmittelfälschung die "mildeste Form" darstellen soll.
3.) Auch soweit die Strafkammer die vor dem Erlaß des ersten Urteils erlittene Untersuchungshaft nunmehr nicht angerechnet hat, ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar, Mit itecht ist die Strafkamer davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen § 358 Abs 2 StPO nicht vorliegt. Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil keinesfalls schlechter gestellt als durch das erste, aufgehobene Urteil. Dies wäre
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nur dann der Fall, wenn durch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft der Angeklagte nunmehr im Ergebnis eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte als auf Grund des ersten Urteiles,
Die Revision beanstandet weiter, daß es an einer ausreichenden Begründung für die (teilweise) Nichtanrechnung der Untersuchungshaft fehle. Richtig ist, daß - für sich allein betrachtet - es nicht als ausreichende Begründung gemäß § 267 Abs 3 StPO angesehen werden kann, wenn die Strafkammer eusführt, zur Anrechnung der vor dem ti.uten Urteil erlittenen Untersuchungshaft habe "keine Veranlassung bestanden". Ersichtlich hat die Strafkamner aber schon bei Bemessung der Strafe berücksichtigt, daß sie die Untersuchungshaft vor dem ersten Urteil nicht anrechnen wollte. Die Festsetzung des Strafmaßes und die Anrechnung der Untersuchungshaft können daher nur im Zusammenhang berechnet werden. Deshalb müssen zur Begründung der Nichtenrechnung der Untersuchungshaft auch die Strafzumessungsgründe herangezogen werden. Diese heben u.a. hervor, daß der Angeklagte versucht habe, die früheren Mitangeklagten zu falschen Angaben zu verleiten. Dies ist ein ausreichender Grund, von der Möglichkeit des § 60 StGB (teilweise) keinen Gebrauch zu machen.
4.) Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkamer die Untersagung der Betriebsausübung nur verhältnismäßig knapp begründet hat. Das Gericht brauchte zu diesem Punkte nicht nochmals die Strafzumessungsgründe zu wiederholen, die gleichzeitig die Unzuverlässigkeit des Angeklagten ergeben,
Dr. Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt