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BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 3 StR 944/52

3. Strafsenat

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2326 089 2, 3 StR 944/52

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1,):die Ehefrau Gerda T EEEED zer. <a aus OD. zZeboren am MB. GEEuE> in C- a,

2.) deren Ehemann, den Bergmann a eus OB, geboren am BD. in CD,

wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Kueniger Bundesrichier Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr, Baldus:

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaaisanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision der Angeklagten Ehefrau TB» gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. August 1952 wird verworfen,

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil hinsichtlich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Dem Angeklagten Ehemann TB war zur Last gelegt, in dem Rechtsstreit der Vermieterin gegen die beiden Angeklagten als Partei vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen und durch diese Tat in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau einen Betrug begangen zu haben. Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Dagegen hat das Landgericht die Angeklagte Ehefrau TED vegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt,

A) Die Revision der Angeklagten Ehefrau Tg».

Die Angeklagte behauptet, eine Reihe von Vorschriften über das Verfahren sei verletzt worden, Sie kann aber seder mit dieser Rüge noch mit der daneben erhobenen Sachbeschwerde durchdringen.

Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom

6. August 1952 hat der Verteidiger der beiden Angeklagten beantragt, den Amtsgerichtsrat DB, den Rechtsanwalt HOEEEEED und den Schiedsmann NED als Zeugen zu vernehmen. Worüber diese Zeugen gehört werden sollten, ist dem Pratokcll nicht zu entnehmen. Es ergibt indessen, dass der Verteidiger auf Anregung des Gerichtes den Antrag auf Vernehmung des Richters später nur noch als Hilfsamtrag gestellt hat. Den Beweisamtrag auf Vernehmung der beiden anderen Zeugen hat das Jandgericht abgelehnt und zwar mit der Begründung, dass die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden könnten.

Dieses Verfahren des Landgerichts beanstandet die Revision in mehrfacher Hinsicht,

Soreit sie geltend macht, der Inhalt der Niederschrift über die vom Verteidiger gestellten Beweisamträge genüge nicht den Anforderungen des § 273 StPO, weil kein Beweissatz beurkundet worden sei, ist die Rüge unbegründet Auf einem Mangel des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen (RGSt 68, 273 /274/: 58, 143).

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Entscheidung über die Beweisamträge verstosse gegen die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO. Ob dieser Angriff Erfolg haben kann, hängt davon ab, welche Tatsachen durch die Vernehmung der Zeugen bewiesen werden sollten. Ein Be- „eissatz ist in der Niederschrift nicht festgehalten worden. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Falle durch die Vorschrift des § 274 StPO nicht gezwungen, davon auszugehen, dass der Verteidiger zwar Zeugen benannt, aber kein Beweisthema angegeben hat. Hätte er einen derartig unvollständigen und unverständlichen Antrag gestellt, wäre eine Entscheidung des Gerichts, dass die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden sollten, nicht ergangen, Die Niederschrift über die Hauptverhandlung weist in diesem Abschnitt demnach solche offensichtlichen Lücken auf, dass dadurch ihre Beweiskraft nach § 274 StPO eingeschränkt ist (RGSt 63, 408). Das Revisionsgericht ist deshalb berechtigt und verpflichtet,

“ in freier Yürdigung aller geeigneten Erkenntnismittel darüber zu befinden, Welche Anträge in der Sitzung gestellt wurden, um danach beurteilen zu können, ob eine Verletzung des § 244 Abs 3 gegeben ist. In diesem Zusammenhang sind die Urteilsgründe, die Revisionsrechtfertigung sowie die hier vorliegenden Erklärungen der beteiligten Richter zu verwerten.

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Nach der dienstlichen Äusserung der Richter ist nicht zweifelhaft, dass die Vernehmung des Amtsgerichtsrats BED, des Richters im Mietrechtsstreit, nur für den Fall beantragt werden sollte, dass der Angeklagte Ehemann TB nicht freigesprochen vurde. Da das geschehen ist, bedurfte es weiter keines Eingehens auf die-

. sen Antrag»

Auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Hp, des Prozessbevollmächtigten der beiden Angeklagten in ihren Mietprozess,hatte sich der Verteidiger, wie auch seiner Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist, zum Beweise dafür berufen, dass die Angeklagte Thefrau TB den Zeu-

: gen drei Mietquittungen für die Monate Juli bis Oktober ‚ausgehändigt hatte. Das hat das Landgericht auch angenom-

nen, wie die Urteilsgründe zum Ausdruck bringen.

Nach der Revisionsrechtfertigung sollte der Schiedsmann als Zeuge darüber aussagen, ob die vierte im Mietrechtsstreit von den Angeklagten als damaligen Beklagten überreichte Quittung mit der Unterschrift der Klägerin, der Vermieterin, als "echt" zu bezeichnen sei. Diese Wiedergabe des Beweisthemas lässt nicht erkennen, ob nur die Echtheit der Unterschrift der. Vermieterin bewiesen werden oder darüber hinaus der Beweis geführt werden sollte, dass das mit der "echten" Unterschrift versehene Papier auch mit Zustimmung der Vermieterin den darüberstehenden, von der Angeklagten Ehefrau TB herrührenden Vermerk über die Bezahlung der Dezember-Miete erhalten hatte. Aus der Erklärung der mitwirkenden Richter geht hervor, dass der Beweisamtrag nur die Echtheit der Unterschrift selbst be-

tra?, Nach den Gründen des Urteils hat das Landgericht auch

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als erwiesen angesehen, dass die Vermieterin den Namenszug auf der Quittung für den Monat Dezember geschrieben hat, aber im übrigen aus einer Reihe von Umständen mit Hilfe eines Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die /ngeklagte Ehefrau Tee den Vermerk über die Bezahlung der Miete für Dezember unbefugt über die Unterschrift gesetzt hat. Wegen dieses Verhaltens ist sie nach den §§ 267, 267, 73 StGB verurteilt worden.

Das Landgericht hat danach in zulässiger Weise, ohne gegen § 244 Abs 2 StPO zu verstossen, die in das Wissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen als wahr behandelt. Da in den Urteilsgründen auch keine Widersprüche zu den als wahr unterstellten Tatsachen hervortreten, ist die Rüge, die Ablehnung der Beweisamträge verletze § 244 Abs 3 StPO, unbegründet.

Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Angaben der Vermieterin NED in einer Reihe von Punkten nicht geglaubt habe, in anderen Punkten ihrer Zeugenaussage aber gefolgt sei. Diese Rüge scheitert einmal daran, dass die Beschwerdeführerin nicht engegaber het, auf welchen Wege das Landgericht die vermisete weitere Aufklärung hätte gewinnen sollen (BGHSt 2, 168). Abgesehen von diesem Mangel enthält die Rüge in ihrem Kern nichts anderes als einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, Diesem stand es frei, den Angaben der Vermieterin über die Quittung für den Monat Dezember zu folgen, im übrigen aber die Möglichkeit eines Irrtums der Zeugin in Betracht zu ziehen,

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Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Er Beziehung ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Be- Sn schwerdeführerin. Ihre Revision musste deshalb verworfen werden.

B) Die Revision der Staatsanwaltschaft,

Das Rechtsmittel der Anklagebehörde richtet sich ge- N gen beide Angeklagte; es hat Erfolg, weil das Landgericht die Vorschrift des § 264 Abs 1 StPO nicht beachtet hat,

Der Angeklagte Ehemann TIP ist in dem Zivilrechtsstreit, den die Vermieterin MD segen die beiden Angeklagten als ihre Mieter angestrengt hatte, als Partei eidlich nach § 452 ZPO vernommen worden. Er hat dabei ausgesagt, dass "die Miete für die Monate Juli bis Dezember 1950 der Klägerin in bar gezahlt worden sei". Die von der Klägerin unterschriebenen Quittungen, so hat er weiter angegeben, seien in einem Oktavheft verzeichnet gewesen, Er habe später, nachdem die Klägerin die Annahme der Miete verweigert und er das Oktavheft anderweitig benutzt habe, die Quittungen herausgeschnitten. Auf Grund dieser eidlichen Aussage hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beklagten ihre Miete gezahlt hatten. Die Klage wurde deshalb im wesentlichen abgewiesen.

Im Eröffnungsbeschluss des Landgerichts vom 21.Mai 1952 ist dem Angeklagten Ehemann TB zur Last gelegt worden, bei dieser Vernehmung einen Meineid geleistet und dadurch zugleich in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau einen Betrug zum Nachteil der Vermieterin begangen zu haben,

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angaben des Angeklagten Theme TEWWb hinsichtlich der Mietzahlung für Dezember 1950 der Wirklichkeit nicht entsprachen, da für diesen Monat der Klägerin keine Miete gezahlt und auch von ihr keine Quittung erteilt worden var, Das Landgericht hat diesen Angeklagten aber trotzdem freigesprochen, weil es weder eine vorsätzliche noch eine

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fahrlässige Verletzung der Eidespflicht anzunehmen vermochte.

“ Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass die Ausführungen des Tatrichters eine erschöpfende Würdigung des Inhalts der beschworenen Aussage vermissen lassen. Nach § 264 Abs 1 StPO war er verpflichtet, das in dem Eröffnungsbeschluss gekennzeichnete geschichtliche Ereignis, nämlich die eidliche Aussage in dem Mietrechtsstreit, nach allen Richtungen daraufhin zu prüfen, ob eine Verletzung der Eidespflicht zu Tage trat, Hier musste sich diese Prüfung schon deshalb auf den ganzen Inhalt der Aussage erstrecken, weil alle vom Angeklagten mitgeteilten Tatsachen in erkennbarem Zusammenhang mit der Frage der Mietzahlung und der Echtheit der Quittungen standen.

Des Landgericht hätte dann nicht übersehen dürfen, dass die Aussage des Angeklagten noch in weiteren Punkten der Wahrheit nicht entsprach. Während die Hauptverhandlung ergeben hat, dass die Mietforderung der Klägerin für den Monat Oktober mindestens zum Teil durch Aufrechnung getilgt wurde, hat der Angeklagte Ehemann TED vei seiner Vernehmung auch für diesen Monat die Barzahlung an die Vermieterin behauptet. Nach dem weiteren Inhalt seiner Aussage hat er die Quittungen aus dem Oktavheft herausgeschnitten, weil er das Heft in anderer Weise benutzen wollte. Diese Angaben des Angeklagten Ehemanns TED stehen im klaren Widerspruch zu der in.der Hauptverhandlung getroffenen Feststellung, dass die Angeklagte Ehefrau TED es gewesen ist, die die Quittungen aus dem Oktavheft herausgeschnitten hat, Gerade dieser Widerspruch war

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/3-str-944-52#rd_20

für die Klärung der nach dem Eröffnungsbeschluss in Verbinäung mit der Anklageschrift wichtigen Frage bedeutsam, aus welchem Grunde von den Angeklagten im Mietrechtsstreit nicht das Heft mit den Quittungen, sondern nur auseinandergeschnittene Zettel vorgelegt wurden. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob die hier dargelegten Widersprüche zwischen dem Inhalt der beschworenen Parteiausvage und den Feststellungen in der Hauptverhandlung keine schuldhafte Verletzung der Eidespflicht durch den Angeklagten Ehemann Te» ergaben.

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Gelangt der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung dazu, die Schuld des Angeklagten nach § 154 StGB zu bejahen, so wird auch seine Verurteilung wegen Betruges zu erwägen sein, Dieses Vergehen könnte der Ehemann TB gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangen haben. Bei der engen Verbindung zwischen den Eheleuten und ihrem gemeinsamen Interesse an der Abwehr der Klageforderung wird das Landgericht gegebenenfalls . auch daran denken müssen, eine Beteiligung der Ehefrau an einem Meineid ihres Mannes in Betracht zu ziehen, In diesem. Zusammenhang wird der Tatrichter nötigenfalls aufzuklären haben, auf welche Weise beim Angeklagten Ehemann TED der Entschluss zum Meineid entstand. Selbst wenn er ihn allein gefasst haben sollte, würde zu prüfen sein, ob die Angeklagte Ehefrau TB ihren Mann vorsätzlich darin bestärkte, unter Eid falsch auszusagen. Weil die etwaige Beteiligung der Ehefrau am Meineid ihres Mannes möglicherweise in Tateinheit mit dem

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von ihr begangenen Betruge sowie der Urkundenfälschung stehen kann, musste auch das hinsichtlich der Ehefrau TED ergangene Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Rotberg Koeniger Busch Baldus Maass