Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 4 StR 811/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2282 043 £,
In Nanen des Volke Ss In der Strafsache
gegen
den Monteur Ernst 5 U .u5 VE: dort geboren arı EB ı 32, u
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Engels - Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEED als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
*
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Bochum vom 1. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten: des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Sy
Gründe§
Der Angeklagte hatte an dem fraglichen Abend mehrere Gaststätten aufgesucht und erheblich dem Alkohol zugesprochen. Gegen 22 Uhr traf er den fünfzehnjährigen Schüler Rn Hans WERD. Er sprach ihn an und lud ihn zu einen Glass Bier ein. Als sie gemeinsam in einer Gastwirtschaft am
Tisch sassen, griff der Beschwerdeführer plötzlich an die Hose des Jungen, öffnete dessen Hosenschlitz und erfasste den Geschlechtsteil des Jugendlichen. Dieser setzte sich in seiner Bestürzung nicht gegen den Angeklagten zur Wehr, verständigte aber eine am Nebentisch sitzende Besucherin der Gaststätte durch Zeichen. Diese benachrichtigte die Polizei, die den Beschwerdeführer unmittelbar darauf festnahm. Der gesamte Vorfall dauerte etwa 1/2 Minute. Während dieser Zeit hielt der Angeklagte das Glied des Jungen in der Hand, ohne ‚Jedoch an diesem zu reiben oder sich in anderer Weise zu betätigen.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung wurde ab-
gelehnt.
Seine Revision rügt mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.) Die Verfahrensbeschwerde entspricht mangels Angabe der Beweismittel nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO und
ist daher unbeachtlich,
2.) Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils,
Die Verurteilung wegen versuchter Verführung (§ 175 a Nr 3, § 43 StGB) wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Verführen im Sinne dieser Vorschrift bedeutet eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, ihn zu unzüchtigen Handlungen oder Berührungen, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder seiner geringeren Widerstandsfähigkeit geneigt zu machen (R6GSt 71, 47, 49). Es ist zwar festgestellt, dass der Junge mit der Unzuchtshandlung nicht einverstanden war. Zur Strafbarkeit des Versuchs der Verführung ist aber erforderlich, dass der Täter damit net, der Minderjährige sei nicht ohne weiteres zur Unzucht be-. reit, und dass er demgemäss den Willen, in dem erwähnten Sinne.
auf ihn einzuwirken, betätigt (R6St 70, 199, 2005 RG HRR 1941 Nr 1024),
Bei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten und sei- | nem starken Trunkenheitsgrad liegt die Annahme nicht fern, dass sein Handeln nicht von dem erforderlichen Einwirkungswillen ge-, tragen war. Der vom Landgericht verwendete Ausdruck "Ansinnen des Angeklagten!' reicht ebensowenig zur Begründung aus wie die blosse Vermutung des Tatrichters, der Angeklagte habe die von . ihm erstrebte geschlechtliche Befriedigung "sicherlich" nicht. in der blossen Berührung des Geschlechtsteils des Jungen finden wollen. Die Strafkamuer hat möglicherweise nicht berück- | sichtigt, dass eine völlig unvermittelt und ohne, Vorbereitung vorgenommene unzüchtige Handlung, wie sie hier vorzuliegen scheint, nicht notwendig auf Verführungswillen hindeutet (vgl auch RG HRR 1937 Nr 1560).
Ein weiteres rechtliches Bedenken ergeben die Erwägungen
des Tetrichters, mit denen er das Vorliegen der Voraussetzun-
gen des § 51 Abs 1 StGB verneint hats Der Angeklagte sei nicht volltrunken gewesen; das werde von ihm selbst nicht behauptet, vielmehr sogar ausdrücklich in Abrede gestellt.
- Die Strafkammer scheint hiernach angenommen zu haben, nur bei Erreichung des äussersten Grades der Trunkenheit, bei der die Willensbestimmung völlig ausgeschlossen ist, könne die Anwendung des § 51 Abs 1 St@B erwogen werden. Das wäre rechtsirrig. Denn es kann schon eine das Geistesleben beeinträchtigende Trübung des Bewusstseins genügen, um die Zurechnungsfähigkeit des Täters auszuschliessen (BGH 4 StR 184/51 vom 10. Mai 19515 BGH 4 StR 23/53 vom 21. Mai 1953 und viele andere; vgl auch den Aufsatz in JZ 1952, 296, 297), Das Urteil erörtert nicht, ob der erheblich angetrunkene Angeklagte noch fähig war, den Anreiz zur Tat und die ihr entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden. Wenn die Umstände . Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters aufkommen lassen, muss der Tatrichter nicht nur die Einsichtsfähigkeit, son-
dern auch das Hemmungsvermögen feststellen. Daran fehlt es hier. Die Einlassung des Angeklagten befreite den Tatrichter
nicht von ger gebotenen Prüfungspflicht,
Somit ist das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, auch das tatsächliche Vorbringen der Revision zu wür-
digen.
GH 4 StR 637/5% vom 21. Januar 1954), Sollte - zweckmässig nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen - das Vorlie-
sen der Voraussetzungen des § 51 Abs ] StGB bejaht werden, so wäre die Anwendbarkeit des § 330 a StGB zu erörtern (vgl dazu BGHSt 1, 1245 BGH NW 1952, 193, 194 Nr 20),
Die Strafaussetzung zur Bewährung durfte übrigens nicht deshalb abgelehnt werden, weil noch Ermittlungen für erforderlich gehalten wurden (Dallinger JZ 1953, 435 und Note 26 daselbst); wohl aber aus Gründen des Öffentlichen Interesses (§ 23 Abs 3 Nr ı StGB). Diesen Fall hat die Strafkamner mit ihrer zusätzlichen Begründung ersichtlich gemeint.
Krumme Engels Dr, Augustin Martin | Seibert