Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 01.04.1954 – 4 StR 829/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9/53 2324 074
Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Schlosser Karl Alfons FÜRWED aus Sch, dort geboren am E. ED >.
2, den Schmiedemeister Adolf HguW® aus Sch@i, äcrt geboren an DB. ID BD, ’
wegen fortgesetzten Diebstahls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
Buhdesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Oktober 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen,
3. das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befina den hat. Bo Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte FEW ist wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Monaten, der Angeklagte Hein wegen fortgesetzter Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt,
Der Angeklagte FEB hatte bei seiner Firma in größeren Mengen -Hufbeschlaggerät, Gewindebohrer und Autokastenverschlüsse entwendet. Diese Gegenstände wurden zum größten Teil von dem Angeklagten HD - entweder persönlich oder für ihn durch seine Ehefrau - abgenommen.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Strafrechts.
Sie sind - abgesehen von der noch zu erörternden Frage der Anwendbarkeit des § 253 StGB - nicht begründet.
Die Verurteilung der Angeklagten läßt keinen sie beschwerenden Rechtsverstoß erkennen,
Die Revision des in vollem Umfang geständigen Beschwerdeführers FED hat über die allgemeine Sachrüge hinaus besondere Angriffe nicht erhoben, die des Angeklagten HB richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die nirgends gegen das Gesetz verstößt, auch keine Verletzung der Denkgesetze enthält. HB hat, wie der Tatrichter feststellt, beim Ankauf der Sachen gewußt, daß sie von Fedler gestohlen waren. Die Strafkammer hat also direkten Vorsatz für erwiesen angesehen und nicht auf die Beweisregel des § 259 StGB zurückgegriffen. Die Bedenken der Revision. ob der Angeklagte His "aus den
Umständen" als überführt angesehen werden könne, iiegen samit neben der Sache.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Strafkammer dem Beschwerdeführer nur Last gelegt hat, nicht auch die unbedeutende Menge von Hufgriffen und -stollen, die Fedler dem Angeklagten HOSE, um sich für eine Gefälligkeit erkenntlich zu erweisen, gebracht hatte, obwohl. auch darin ein Ansichbringen hätte gefunden werden können.
Durch die Verneinung gewerbsmäßiger Hehlerei (vgl dazu BGHSt i, 383, 384) ist der Angeklagte Huium> nicht beschwert,
Auch die Strafzumessung als solche läßt bei keinem der Angeklagten einen sie beschwerenden Rechtsfeher erkennen.
Das Urteil ist indes nach dem 1. Oktober 19553, also zur Zeit der Geltung des § 23 nP StGB ergangen. Das Landgericht mußte daher zu der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung Stellung nehnen. Darüber war im Falle der Bewilligung der Aussetzung als solcher im Urteilssatz, bei Ablehnung in den Urteilsgründen zu befinden (vgl auch § 268 a StPO und Gegenschluß aus § 24 Abs 3 StGB). Die Frage, ob eine Strafaussetzung zu gewähren war, durfte nicht - wie hier (Bl 538 dA) geschehen -' einer späteren Entschließung "der Gnadenstelle" vorbehalten bleiben, da noch weitere Ermittlungen erforderlich seien (BCH 4 StR 811/53 vom 15. Februar 1954).
Zur Nachholung der Prüfung, ob den Angeklagten oder einem von ihnen Strafaussetzung zu gewähren ist, war die
Sache in diesem Umfang an die Strafkammer zurückzuverweisen. Im übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen,
Groß Krume Engels Dr. Augustin Seibert