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BGH Entscheidung vom 27.06.1953 – 4 StR 822/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Herbert > ED aus

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a;

hat der 4, Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom !1, Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, ingels | - n. Bundesrichter Dr. Hülle | | ag Bundesrichter dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, 5 Staatsanwalt ED ir der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE >: i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter in mittleren Justizdiens t kim

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht ei kannt:

auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hegen vom 9, Oktober 1955 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Straf- | aussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) und über die Kosten ei Ges Rechtsmittels an das Lendgericht zurückverwiesen»

Im übrigen wird die Revision verworfen:

Von Rechts wegen

Gründe?

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Der Angeklagte suchte am 27. Juni 1953 im Wald nach Beeren, ür traf dabei die an EEE 9340 seborene. Hannelore CB una öie bereits vierzehn Jahre alte Doris Sie. Die Kinder, die den Beschwerdeführer von Ansehen kannten, suchten ebenfalls nach Waldbeeren. Näachdem der Ängeklagte hinter einem Baum uriniert hatte, führte er gegenüber der kleinen CÜb verfängliche Reden. Dann sagte er zu den Kindern dem Sinne nach, er wolle ihnen ein-

mal etwas zeigen, sie sollten darüber aber zu niemanden etwas sagen. Nun holte er, nachdem er sich nach allen Sei-

ten umgeschaut hatte, seinen Geschlechtsteil heraus. Er zeigte diesen den Mädchen und spielte daran mit seiner Hand, Die Kinder sahen das und gingen fort. Der Beschvierdeführer ordnete seine Kleider, eilte den lisdchen nach und schärfte ihnen ein, nichts von dem Vorfall ZU erzählen: sonst komme er "ins Kittchen", Dann liess er sie laufen,

Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Ängeklagten wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 äbs 1 Nr 3 StGB (gegenüber der Hannelore CB) in Tateinheit mit Beleidigung (der Doris Sp) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Straf-

rechts. Sie hat mur teilweise Erfolg.

1) Soweit die Revision beanstandet, dass die Straf-

kammer den Kinderaussagen gefolgt ist, richtet sich diese Rüge in unzulässiger leise gegen die tatrichterliche Be-

weiswirdigung (§ 261 StPO).

2) Der ängeklagte hats sich, wis festgestellt, den ‘Ändern, also auch der nsch nicht vierzehn Jahre alten i

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von Deschrerdsführer erstrebten geflissentlichen Betrachten nicht hat die Strafkammer ledig lich einen Ver-176 Abs I Ir 3. § 43 StGB

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kömmen lassen, dass bereits fahrlässige Unkenntnis des

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„ınässälters genügte; was jedoch nicht ausreichen wird vgl auch kast 21, 420. 424), Weiter könnte der Iinweis auf Rast 75, 28 darauf hindeuten, dass die Shrafkamner Aen bedingten Vorsatz als gegeben ansah, obviohl sich der angeklagte über das alter des liädchens üÜberhaups keine Gedanken gemacht hatte. Des würde aber nach der lecht.

chung des Senats nicht genügen {BGH NW 53, 15235 väl auch BG HH 5 SUR 48/51 vw 12, März 1951)»

Ye der Urteilszusammenhang ergibt, ha t das Land-

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. 14 Jahre alt war. Sein Vorsatz hat zuch das tatsächlich noch nicht 14 Jahre alte Kind als Gegenstand seines Handelns mit umfasst (vgl RGSt 10, 337. 338). Der Angeklagte, der sich der Strafbarkeit seines Tuns bewusst war, hat also über das Alter des Kindes Erwägungen angestellt. Nur hat er sich troiz der von ihm angenommenen Möglichkeit, Hannelore sei vielleicht noch

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nicht vierzehn Jahre ält, zu seiner Tat entschlossen. So betrachtet, enthalten die Ausführungen des Lanägerichts keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoss. Wenn die Strafkammer weiter ausführt, das

Alter der Hannelore sei ihm jedenfalls gleichgültig gewesen, so handelt es sich hierbei ersichtlich um eine reine Hilfserwägung, die den Bestand des Urteils nicht gefährdet. Dem Urteil des Senats vom 28. Januär 1954

- 4 StR 731/53 - lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

3) Auch die Annahme einer Beleidigung der bereits 14 Jahre alten Doris SEE is: rechtlich nicht zu

beanstanden.

Strafbare Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB ist die vorsätzliche und rechtswidrige Kundgabe der Wissachtung eines anderen, also auch eines Kindes (EGSt 70, 245, 250). Wie der Revision zuzugeben ist, sind die Peststellungen des Matrichters insoweit etwas knapp» Dennoch greift die Rüge nicht durch.

Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe mit seinem schamverletzenden Verhalten die Doris SEE ve iciäigt und sich damit eines Vergehens nach § 1§ 5 StGB schuldig gemacht. Er habe auch insoweit das

Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehabt. Das folge

schliesslich daraus, dass er sich vor seinem schamverletzenden Verhalten nach allen Seiten gegen Aan-

dere Beschauer gesichert und dass er nachher den

Kindern eingeschärft habe, über das Geschshene zu

schweigen.

Bine eindeutigere Aundgabe der Wissachtung als hier - durch Zeigen des entblößten Gliedes und Spielien an diesem - geschehen, lässt sich kaum denken.

Bei einem so einfachen Sachverhalt genügten daher die \ Feststellungen der Strafkammer. Dass sich der Ängeklagtl dieser Bedeutung seiner Handlungsweise bewusst war. | iässt sich dem wiedergegebenen Satz der Begründung

entnehmen (vgl auch BGE 5 StR 252/53 v &. Dezember 1955)

Rechtzeitigkeit des Strafantrags ist festgestell*,

4) Auch die Strafzumessung als solche enthält

keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Das angefochtene Urteil ist jedoch nach dem 1. Oktober 195% ergangen, Dass der § 23 StGB nF (Strafaussetzung zur Bewährung) geprüft ist, lässt das Urteil nicht erkennen. Es muss dsher zur Nachholung dieser

Prüfung aufgehoben werden.

5) Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu ververfen.

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Beibert