Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 18.06.1953 – 5 StR 979/52
5. Strafsenat
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2269 022 5 StR 979/52
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rohproduktenhändler Karl 5 Emm aus WEB bei SW, geboren am EEE 1907 1n zuge,
wegen Begünstigung und Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18,Juni 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geler als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 000) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Karı Sl wird das Urteil des Schwurgerichts in Läneburg von 27.September 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schöffengericht in Bineburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist der Stiefvater des in demselben Verfahren wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslangen Zuchthaus verurteilten Karl-Heinz SCHEEEED; Karı SED hatte aus der Beute seines Stiefsohnes 5.000.- RM erhalten und danach vor der Polizei unrichtige Angaben gemacht. Hierdurch war es dem Mörder möglich, sich längere Zeit auf freiem Fuß zu halten.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Karl Sb wegen Begünstigung (§ 258 Abs I Nr 2, Abs II StGB) und Hehlerei" gu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Seine Revision greift dieses Urteil ausdrücklich "in vollem Umfange" an, wenn sich auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen nur mit dem Tatverhältnis der verletzten Rechtevorschriften beschäftigen. Die Verurteilungen des Karl SB waren daher entsprechend dem Revisionsbegehren insoweit sachlichrechtlich nachzuprüfen. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich im übrigen auch daraus, daß eine etwaige Beschränkung der Revision auf die unrichtige Anwendung des § 74 StGB stets unwirksam ist, weil die Rüge der rechtsirrigen Annahme von Tatmehrheit anstelle von Tateinheit den gesamten Schuldspruch umfaßt (vgl. u.a. BGH in 3 StR 681/51 vom 19.6.52).
Das Rechtsmittel greift durch, wenn es auch auf die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers nicht ankommt.
l.) Die Verurteilung wegen Begünstigung nach § 258 Abs I Nr 2 StGB kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der innere Tatbestand nicht vollständig festgestellt ist. Dies ergibt sich klar aus folgenden Darlegungen des an-
gefochtenen Urteils:
"Der Angeklagte Karl Sup hat ferner zugegeben, seinen Stiefsohn durch falsche Aussagen vor der Polizei begünstigt zu haben. Er will das jedoch getan haben, um Karl-Heinz der Bestrafung zu ent-
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ziehen. Wenn dieser Beweggrund vorgelegen haben sollte, würde Straflosigkeit der Begünstigung gemäß § 257 Abs II StGB in Betracht kommen; denn die Begünstigung ist einem Angehörigen, dem Stiefsohn- und Pflegesohn, gewährt worden. In Tahrheit hat der Angeklagte Karl SB die Begünstigung jedoch seines Vorteils wegen vorgenommen; Er lebte in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen... Die von Karl-Heinz erhaltenen 5.000.- RM kamen daher sehr gelegen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Schwurgericht davon überzeugt, daß der Angeklagte Karl SM sehr interessiert war, sich auf alle Fälle den Besitz des erhalte- j nen Geldes zu wahren. Aus diesem Grunde hat er der Polizei gegenüber die falschen Angaben gemacht. Wenn er nämlich wahrheitsgemäß ausgesagt hätte, so würde er mit einer Aufdeckung der ge- j samten Umstände der Morätat, auch mit Nachforschungen nach dem Verbleib des Beutegeldes haben rechnen müssen. Dann würde die Polizei zwangsläufig auch auf die ihm übergebenen 5.000.- RM . zugriff genommen haben. Um das zu verhindern, mithin "seines Vorteils wegen" hat der Angeklagte Karl Schwartz die Begünstigung vorgenommen. Das Zwischen Stiefvater und Sticfsohn seit Jahren bestehende gespannte Verhältnis steht ganz offen-
sichtlich der Annahme entgegen, daß die Begünsti-
gung ausgeführt worden ist, um Karl-Heinz vor Strafe zu schützen. Es liegt sogar die Annahme
nahe, daß der Angeklagte Karl Sg nicht ungern gesehen hätte, wenn er seinen mißratenen Stiefsohn durch dessen Inhaftnahme losgeworden
. wäre." (UA.S.32/33)
Das Schwurgericht lehnt mithin ausdrücklich die Möglichkeit ab, daß der Angeklagte gehandelt habe, um den Haupttäter der
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Bestrafung zu entziehen, und setzt sich mit der anderen Tatbestandsvoraussetzung des § 257 StGB (Sicherung der Vorteile des Verbrechens) nicht auseinander. Der Tatrichter wurde hierbei offenbar von der Erwägung bestimmt, daß der Vorteilsbeweggrund des § 258 StGB die allgemeine Begünstigungsabsicht des § 257 StGB ausschließe. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Nach § 258 StGB wird derjenige Täter als Hehler bestraft, der sich seines Vorteils wegen einer Begünstigung schuldig macht. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es mithin nicht nur auf die Verwirklichung des äußeren, sondern auch auf die des inneren Tatbestandes der einfachen Begünstigung an. Hierbei steht - wie in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist - die Verfolgung des eigenen Vorteils der Begünstigungsabsicht nicht entgegen; der Täter kann den Beistand mithin zugleich seines Vorteils wegen geleistet haben (vgl. hierzu insbesondere auch BGH in NJW 1953, S.835).
Der Angeklagte hat sich daher nur dann gemäß § 258 Abs I Nr 2 StGB strafbar gemacht, wenn er bei der Polizei die Unwahrheit nicht nur sagte, um die 5.000.- RM zu behalten, sondern wenn er dadurch zugleich seinen Stiefsohn entweder der Bestrafung entziehen oder ihm die Vorteile des Verbrechens sichern wollte. Wegen seiner gleichzeitigen Vorteilsabsicht würde er dann auch nicht gemäß § 257 Abs II StGB straflos bleiben, weil diese Vorschrift durch die ausdrückliche Regelung des § 258 Abs III StGB insoweit gegenstandslos wird. Auch dies hat das Schwurgericht übersehen.
Bei alldem wird allerdings zu beachten sein, daß der Angeklagte unter Umständen auch die Unwahrheit gesagt haben kann, um sich nicht der Bestrafung wegen einer etwaigen, voraufgegangenen Hehlerei auszusetzen. Dann würde es sich um eine straflose Selbstbegünstigung handeln.
Der Tatrichter wird daher den Sachverhalt unter den dargelegten rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen haben.
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2.) Die Verurteilung wegen Hehlerei begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.
Das Schwurgericht schließt insoweit seine Beweiswürdigung - die zum Teil für die Annahme eines unbedingten Vorsatzes spricht - wie folgt abı
"Es war daher festzustellen, daB der Angeklagte Karl SB zewußt hat, mindestens aber den Umständen nach hat annehmen müssen, daß die
5.000.- RM aus der Beraubung Digi stammten." (UA.S.32)
Der Tatrichter läßt mithin unklar, ob er von der Beweis-
“ regel des § 259 StGB Gebrauch machen oder aber eine vorsätzliche Begehung annehmen will. Eine Bestrafung nach § 259 StGB setzt aber voraus, daß entweder Vorsatz - sei es unbedingter, sei es bedingter - unmittelbar fest-
. gestellt, oder daß von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch gemacht wird, d.h. daß Umstände festgestellt werden, nach denen der Täter den strafbaren Vorerwerb annehmen mußte. Es ist ein Rechtsfehler, diese Dinge miteinander zu vermengen; Selbst hilfsweise können beide An-
nahmen grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen. Der
Tatrichter muß sich entscheiden, ob er selbst aus dem ge-
samten Sachverhalt (wozu auch das eigene Verhalten des An-
geklagten vor, während und nach dem Erwerb gehört) auf dessen Vorsatz schließen kann. Dann ist für die Anwendung der Beweisregel kein Raum, Ihre Erwähnung kann in solchen
Fällen nur Bedenken erwecken, ob das Gericht wirklich
zweifelsfrei von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt
gewesen ist. Nur wenn es das nicht war, hatte die Anwen-
dung der Beweisregel einen Sinn (vgl. BGH in 5 StR 441/52
vom 29.5.52).
3.) Für die etwaigen Straftaten des Beschwerdeführers (Hehlerei und schwere Begünstigung) ist das Schwurgericht nicht mehr zuständig, nachdem das Verfahren gegen den Hauptangeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden und
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hierdurch die Verbindung beider Verfahren in Wegfall gekommen ist. Da in Zukunft keine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr Gefängnis ausgesprochen werden kann (§ 358 Abs II StPO), war die Sache an das in erster Linie sachlich zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs III StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer