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BGH Entscheidung vom 05.06.1953 – 2 StR 162/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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" Pür das Nachschlagewerk! ; Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB §§ 242, 246.

_ Rechtssatz: Das seit Jahren im früheren Kampfgelände liegende ‘verlassene Wehrmachtgerät ist regelmässig zwar ge- ; wahrsamlos, aber nicht herrenlos.

Aktenzeichen: 2° StR 162/53 Urteil des BGH vom 5. Juni 1953 LG Bonn

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ImNamen des Volkes

- In der Strafsache

gegen

1. den Kraftf r P —— aus SE dort geboren am Gilles 1908, ° 2 2. den Zimmermann Heinz FE aus SEE, geboren

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“ em GE 1922 in B

Kr wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a. “ hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1953 in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspr&äsident Dr. Moericke als Vorsitzender, 1 Bundesrichter Dr. Sauer i Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb i Bundesrichter Dr. "Arndt j } als beisitzende Richter, j Läandgerichtsrat un i als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ' Justizangestellter EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ' Auf die Revision des Angeklagten rer wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juli 1952 unter Verwerfung der Re- . vision im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der | Angeklagte PB in einem Falle wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch. - BR ‚ Zugleich wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, | soweit der Angeklagte Hugo SGB verurteilt ist, und bezüglich ! der Angeklagten Anne S ‚ soweit diese Angeklagte in Tateinheit mit anderen Straftaten wegen fortgesetzter Hehlerei verur- A teilt ist und im’ Gesamtstrafausspruch. , . Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand- . lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, : an das Landgericht zurückverwiesen. \ Die Revision des Angeklagten cr verworfen. Der An- i geklagte KR hat die Kosten seines Kechtsmittels zu tragen. 3 Vori Rechts wegen , & - ;

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Gründe§

Durch die angefochtene Entscheidung sind verurteilt:

Der Angeklagte Ph wegen Diebstahls in zwei Fällen zu sechs Monaten Gefängnis, nämlich wegen einer fortgesetzten Entwendung von Wehrmachtschrott in zwei Einzelfällen und eines weiteren selbständigen, gemeinsam mit KB ausgeführten Diebstahls eines Messingrührers;

der Angeklagte Kuh wegen fortgesetzten Diebstahls und fortgesetzter Beihilfe zur Hehlerei zu fünf Monaten Gefängnis. |

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 StPO ist nur mit folgendem Satz begründet: "Die Urteilsgründe enthalten nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden". Die in dieser Form erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht der Form des § 344 Abs 2 StPO entspricht, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen im einzelnen nicht angegeben sind (BGHSt 2, 168). Die Rüge deckt sich in Wahrheit mit der Sachrüge. j

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:

Das Urteil lässt keine Rechtsfehler erkennen, soweit die Strafkammer in der Wegnahme des Messingrührers durch beide Angeklagte einen Diebstahl, bei Kg @@ in dem unbefugten Verladen eines Messingsiebes einen versuchten Diebstahl und in der wiederholten Mitwirkung

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beim Verkauf gestohlener Metalle fortgesetzte Beihilfe zur Hehlerei der Eheleute SB gesehen hat. Bedenken bestehen nur, soweit der Angeklagte PB wegen Diebstahls von Wehrmachtschrott verurteilt ist. Insoweit hat die Strafkammer folgendes festgestellt:

Der Angeklagte sammelte in der Zeit von 1948 bis Herbst 1949 für die Firma N auf Grund einer dieser Firma erteilten Genehmigung Wehrmachtschrott im Westerwald. Davon überliess er etwa 20 to dem Mitver-

m "urteilten SW; der keine Sammelgenehmigung hatte. Im

.. u Frühjahr 1950 verkaufte Po an SG weitere 50 to = Eisenschrott, wovon er mindestens 12 bis 15 to Wehrmachtschrott als selbständiger Sammler ohne besondere Erlaubnis gesammelt hatte. Die Strafkammer führt aus, dass der Wehrmachtschrott zwar Eigentum der deutschen Wehrmacht gewesen sei, aber auf Grund der Gesetze Nr 52 und Nr 34 an die Besatzungsmacht übergegangen und später der Bewirtschaftung durch deutsche Stellen unterstellt worden sei. Das Hauptquartier der Militärregierung von Nordrhein-Westfalen hat nämlich durch Erlass vom 31. Oktober 1947 angeordnet, dass der in diesem Zeitpunkt noch auf dem früheren Kampfgelände liegende Schrott den deutschen Behörden überlassen wird. Die Landesregierung errichtete eine Zentralstelle für Wehrmachtgut beim Innenministerium und gab durch Erfassungsstellen nummerierte Erlaubnisscheine zum Schrottbergen an einzelne Firmen aus, die zur Abräumung bestimmter Gebiete eingesetzt wurden. Die Firmen hatten mit den Finanzämtern abzurechnen und für den gesammelten Schrott einen bestimmten Preis zu zahlen. Im Urteil sind als Bestandteile dieses auch als Kampfmittelschrott bezeichneten Materials insbesondere folgende Teile erwähnt: Panzer, Panzerbrustplatten, Drehkrän-

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ze von Geschützen, abgestürzte Flugzeuge, Flugzeugmotorenteile, Messing-Kartuschen, Aluminiun-Kartuschen, Fliegerbomben, Zünder, Granaten.

Die Verurteilung wegen Diebstahls ist nicht zu halten, Zwar stand der Wehrmachtschrott noch in fremdem Eigentum, aber er war teilweise gewahrsamslos, so dass insoweit eine Unterschlagung und kein Diebstahl vorlag. Die Rechtslage ist insoweit folgende:

. Es kann hier dahingestellt bleiben,: ob die Annahme der Strafkammer richtig ist, das Eigentum am deutschen Wehrmachtsvermögen sei auf Grund des KRG Nr 34 und des MRG Nr 52 auf die Besatzungsmacht übergegan-

_ gen, oder ob der hier entwendete Schrott noch deut-

sches Eigentum war. Denn jedenfalls war der Schrott nicht herrenlos. Das deutsche Kriegsgerät, das im Kampfgebiet des Westerwaldes 1944/45 durch einzelne Wehr-

; machtangehörige weggeworfen oder sonst zurückgelassen wurde, ist durch diese Zurücklassung nicht herrenlos geworden. Eine Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz mit dem Willen aufgibt, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Der einzelne Soldat oder der Truppenführer ist zur Abgabe einer solchen Willenserklärung nicht befugt (RGSt 49, 194; RNG 10, 255). Auch bei den Kartuschen von Artilleriemunition ist die

‚Lage nicht anders, denn auch im modernen Krieg ist es

üblich, derartige Metalle alsbald nach Beendigung der

‚Kampfhandlungen zu sammeln. Bei abgeschossenen oder ab-

gestürzten Flugzeugen liegt ebenfalls keine Eigentumsaufgabe vor,denn der unfreiwillige Absturz ist nicht Ausdruck eines Willens zur Eigentumsaufgabe (RGSt 77, 238) .. Das deutsche Kriegsgerät unterlag zwar nach dem Vorrücken des Gegners als bewegliches feindliches , Staatseigentum dem Beuterecht. Durch die Ausübung des

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Beuterechts erwirbt der Berechtigte das Eigentum. Ob die Besatzungsmacht ihr Beuterecht ausgeübt hat (vgl dazu BGH NIW 1952, 505), bedarf hier ebenfalls keiner Erörterung, da dadurch nur der Eigentümer wechselt, so dass auf jeden Fall das Kriegsgerät für den Angeklagten eine fremde Sache war.

Der Gewahrsam der deutschen Wehrmacht an den im Kampfgebiet zurückgebliebenen Kampfmitteln war. jedoch inzwischen erloschen. Der Gewahrsam an einer Sache geht verloren, wenn sich die Sache in einer Lage befindet, die®nicht mehr gestattet, den Herrschaftswillen in der der Gewohnheit des Lebens entsprechenden Weise auszuüben. Unmittelbarer Gewahrsamsinhaber war der einzelne Soldat gewesen, der im Zweifel den Gewahrsam beim Verlassen des Kampffeldes freiwillig oder jedenfalls bewusst aufgegeben hatte. Zwar bestand an militärischen Ausrüstungsstücken und dem Kriegsgerät ein Nitgewahrsam des Einheitsführers, aber auch dieser Einheitsführer hatte nach Lage der Dinge weder die Möglichkeit noch den Willen, Herrschaftsbefugnisse bezüglich der zurückgelassenen Geräte auszuüben. Bei Patronenhülsen, die auf einem fiskalischen Übungsschiessplatz nach Friedensübungen im Freien liegengeblieben waren, ist von der Rechtsprechung kein Verlust des Gewahrsams angenommen worden (RGSt 39, 26), wohl aber in Fällen, wo Munition auf einem Übungsplatz liegengeblieben war, der als Übungsgelände aufgegeben war und wo sich Jah-. re hindurch niemand um die Munition gekümmert hatte (RGSt 57, 337; RMG 9, 158). Das gilt noch viel mehr bei den Kriegsverhältnissen, wenn sich das zurückgelassene Gerät ebenfalls auf fremdem Gelände befindet und sein Verbleib schon nach kurzer Zeit unbekannt ist. Die vorübergehende Unkenntnis des Aufenthalts-

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52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-05/2-str-162-53#rd_14

ortes einer Sache beendet zwar im allgemeinen nicht den Gewahrsam (so bei nur verlegten Sachen); anders ist die Rechtslage aber, wenn die Sachen, wie hier, im freien unbekannten Gelände willkürlich an unbe-

“ kannten Orten Zurückgelassen werden, und mindestens

mehrere Nonate hindurch sich niemand um die Sachen kün-

.mert. Der bisherige Gewahrsam deutscher Stellen an dem

Schrott war daher erloschen.

Zwar sind nach gewisser Zeit Bergungsmassnahmen durch die Besatzungsmacht ergriffen worden, die sich aber nicht auf die Geräte erstreckten, die den Gegenstand der Straftat bilden, denn diese Geräte lagen zur Zeit der Tat seit über vier Jahren im ehemaligen - Kriegsgebiet, und zwar in einem Waldgelände. Neuer Gewahrsam ist an dieseu Sachen von der Besatzungsmacht oder von deutschen Dienststellen nicht wieder begründet worden. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die Besatzungsmacht überhaupt den Willen hatte, auch diesen.weiteren Kriegsschrott noch zu bergen; im übrigen reicht ein solcher Wille allein zur Begründung eines neuen Gewahrsams nicht aus, weil dazu ein

‚tatsächliches Herrschaftsverhältnis und die äussere

Möglichkeit einer Einwirkung gehören. Durch die Militärregierung war die Bergung des noch vorhandenen Kampfmittelschrotts später den deutschen Behörden überlassen,

nachdem die Bergungsarbeiten der Besatzungsmacht been-

det waren. Die deutschen Behörden richteten Bewirt-

‚schaftungsstellen ein und gestatteten privaten Samn-

lern gegen Entgelt die Bergung von Schrott. Weitere

Massnahmen sind dagegen nach den Feststellungen der

Strafkammer nicht getroffen worden. Das alles schliesst zwar die Annahme eines Eigentumsverzichts aus, begründet aber für sich allein keinen Gewahrsam, denn diese

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büromässige Erfassungsorganisation begründete kein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über den irgendwo im Waldgelände liegenden Schrott.

Die Schrottmengen waren also im allgemeinen nicht herrenlos, wohl aber gewahrsamslos. Für die Kampfmittel der Besatzungsmacht ist die Rechtslage die gleiche. Anders ist es nur bei den Kampfmitteln, mit deren Wiedererlangung keine Truppe rechnet, also bei abgeschos-

senen Granaten, Geschossen von Handfeuerwaffen oder bei der im Feindgebiet eingesetzten Abwurfmunition (Olshausen § 242 Anmerkung 9). Hier ergibt ihre‘ Verwendung den Willen, auf das Eigentum zu verzichten. Die im Urteil erwähnte Fliegerbombe -— offensichtlich ein Blindgänger - war daher herrenlos. Sie unterlag zwar ebenfalls dem Beuterecht des Gegners, doch ist ein Eigentumserwerb nicht eingetreten, weil es zu einer Besitzergreifung kraft Beuterechts noch nicht gekommen war. Die Besitznahme durch unbefugte Sammler verschaffte diesen kein Eigentum, weil die Verbote der Besatzungsmacht, Munition zu besitzen, und die Beschlagnahme durch MRG Nr 52 zugleich ein Aneignungsverbot enthielten; in solchen Fällen kann an herrenlosen Sachen kein Eigentum erworben werden (§ 958 Abs 2 BGB). In der Mitnahme der Fliegerbombe lag daher höchstens eine versuchte Unterschlagung. Auch in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte eigenmächtig Kampfmittelschrott gesammelt und veräussert hat, hat er sich mur einer Unterschlagung schuldig gemacht, weil kein fremder Gewahrsam gebrochen ‚wurde. Soweit er dagegen als Beauftragter für die Firma "Neusser tätig wurde, die eine Erlaubnis zum Schrottsam- . meln hatte, lag Diebstahl oder Unterschlagung vor, je nachdem ob er durch die Besitznahme für die Firma Neusser einen Mitgewahrsam zugleich für seinen Auftraggeber begründet und diesen durch die Veräusserung an den

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Schrotthändler gebrochen hat oder ob er sogleich für sich Alleingewahrsam begründete und sich diese Sachen durch die Veräusserung aneignete.

Des Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte ro bezüglich des Wehrmachtschrotts allgemein wegen Diebstahls verurteilt ist.

Nach § 357 StPO muss die Aufhebung auch auf die Angeklagten Eheleute Sander erstrebt werden, soweit sie wegen Ankaufs dieses Wehrmachtsschrotts wegen Hehlerei verurteilt sind, denn es ist nicht abzusehen, ob im gleichen Umfang wie bisher wieder eine strafbare Vortat bezüglich dieses Schrotts festgestellt wird.

Dr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Amdt

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