Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 15.07.1954 – 4 StR 53/54
4. Strafsenat
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsdche gegen!
1.) den Maschinisten Karl-Hei iz E aus Ha», A
geboren au ®.
inH 2.) den Fuhrunternehmer Siegfried H aus SD geboren an @ iEE> in u ’
3.) den Puhrunternehmer AA: He aus SB, a,
dort geboren am WB. wegen Diebstahls u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Monte! Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsdeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklegten He@@B gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 29. Oktober 1953 wird verworfen. Er hat die. Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen. |
2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Ep und He wird die Sache zur nelien Verhandlung und Intscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Zosten dieser Rechtsmittel zu befinden haben wird.
Im übrigen werden diese Revisionen verworfen.
Von Rechts: wegen
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Die Angeklagten entwendeten aus einem Stollen der Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke altes Eigen, das zum grösseren Teil den Kalkwerken gehörte, zum geringeren hatte es die frühere Organisation T@P zurückgelassen. Ausserdem stahlen die Angeklagten Eisenteile aus einem Steinbruch, nachdem sie das Schloss eines Bunkers gewaltsam geöffnet hatten. |
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines einfachen und eines schweren Diebstahls verurteilt, und zwar den Angeklagten He unter den Voraussetzungen . des strafschärfenden Rückfalls. Alle Angeklagten erheben mit ihren Revisionen die $achbeschwerde. Hg und He@ßD beanstanden auch das Verfahren, ohne die Rüge näher zu begründen; insoweit sind ihre Revisionen unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO). '
Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere bedurfte es zur Durchführung des Strafverfahrens nicht der Genehmigung des Hohen Kommissars für die britische Zone gemäss Art I Abs b I des Gesetzes | Nr 13 der AHk vom 25. November 1949. Die Besatzungsmächte hatten zwar durch das Gesetz Nr 2 des Kontrollrats vom
10. Oktober, 1945 das gesamte Eigentum der Organisation j | Todt gemäss Art II beschlagnahmt (Abl Kontrollrat Nr 1 ; S 19 ff). Damit trat aber nur ein Verstrickungszustand |
ein, jedoch noch kein Eigentumsübergeng. Dieser hing vielmehr von der Ausübung des Beuterechts durch die im Art II . Satz 2 genannte Militärbefehlsstelle ab, d.h. der Besitzergreifung durch eine nach aussen erkennbare Sicherstellung;
4 g N
das entspricht auch den Grundsätzen des Art 53 der Haager Landkriegsoränung (vgl Waltzog, Recht der Landkriegsführung S 99). Der Urteilszusammenhang lässt keinen Zweifel darüber, dass die Besatzungsmacht die Eisenteile, soweit sie die Organisation TE zurückgelassen hatte, nicht , für ihre Zwecke beansprucht hat. Das Gesetz Nr 16 der AHK vom 16. Dezember 1949 hat inzwischen durch seinen Art II den Art II des Kontrollratsgesetzes und damit die Beschlagnahme für Westdeutschland aufgehoben (ABl AHK Nr 758 72). Das Material war nicht herrenlos geworden, vielmehr für die Täter eine fremde Sache geblieben, da der einzelne OT-Angehörige keine verbindliche Verzichterklärung im Sinne.'des § 959 BGB abgeben kann (BGH Urt. v. 23. April 1953 - 4 StR 177/52 und Urt. v. 29. Mai 1953 - 2 StR 162/53). ‚Die Angriffe der Revisionen auf den Schuläspruch, die über die allgemeine Sachbeschwerde hinausgehen, sind unbegründet.
Die Strafen entsprechen dem Gesetz, jedoch vermag der Senat nicht nachzuprüfen, ob das Landgericht nicht aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen die Strafaussetzung zur Bewährung bei den Beschwerdeführern EB und Hg abgelehnt hat. Ein.ällzu grosser Schaden ist nicht entstanden. H@® hat aus einer gewissen Not gehandelt und ist nicht vorbestraft., zu ist nicht einschlägig vorbestraft und hat seinen Anteil am Verkaufserlös aus dem ersten Diebstahl zurückgegeben. Das Urteil beschränkt sich auf den unzureichenden Satz: "Dem Antrag der Verteidigung, hinsichtlich der Angeklagten Ep und Hp Strafaussetzung zur Bewährung anzuordnen, hat Gas Gerioht nicht entsprochen, da es die in § 23 Abs 2 StGB aufgeführten Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet."
Insoweit kann den Rechtsrügen der Beschwerdeführer ED und Hg der Erfolg nicht versagt werden. Dagegen ist die Revision des Angekla&ten Heine unbegründet.
Groß Glanzmann Mantel
Engels Hille