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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 3 StR 556/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

In minder schweren Fällen der Fremd- abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) darf neben der Gefängnisstrafe nicht auf u Verlust der blirgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | re

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Gesetze StGB § 8 32, 218.

Rechtssatz: In minder schweren Fällen der Fremd-

abtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) darf neben der Gefängnisstrafe nicht auf u Verlust der blirgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | re Aktenzeichen: 3 StR 556/52, u . Urteil des BGH vom 3. Juni 1953 LG Duisburg

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. Ernst Walter

> EEE aus DEE, geboren am GE 1595 in NEE Kreis KO

wegen Fremdabtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Rotberg — als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof.Dr. Busch

Bundesrichter - Dr. Baldus

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

vom 29. April 1952 dahin abgeändert, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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das Urteil des Landgerichts in Duisburg _

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Der Angeklagte ist wegen Abtreibung in vier Fällen, wegen versuchter Abtreibung in drei Fällen und wegen Verbrechens nach § 49 a Abs 2 StGB in zwei Pällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. verurteilt worden. Ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Seine auf die Ehrenstrafe beschränkte Revision ist begründet. \

Auf Verlust der bürgerlichen Ehrönrechte kann neben der Gefängnisstrafe nach § 32 StGB nur erkannt werden, wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreiche und entweder. das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zulässt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an der Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wird. Abgesehen von der Straf-

‘dauer ist keine dieser Voraussetzungen hier erfüllt. Der

Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist in § 218 ; icht, ausdrücklich vorgesehen, die Annahme mildernder Ungtände: nicht zugelassen. Das Landgericht hat auf Gefängnisstrafe erkannt, weil es die Straftaten des Angeklagten als minder schwere Fälle bewertet (§ 218 Abs 2 Halbsatz 2 StGB). Für minder schwere Fälle eines Verbrechens sieht § 32

Abs 1 StGB die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neben einer Gefängnisstrafe nicht vor. Sie trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift zuzulassen, geht nicht an. Eine besondere Strafdrohung für minder schwere Fälle der Abtreibung durch einen Dritten (sogen. Fremdabtreibung) ist allerdings erst geschaffen worden, als § 218 StGB durch

" die Verordnung vom 18. März 1943 (RGBl I 169) eine neue

Fassung erhielt. Während seit 1926 für die Fremdabtreibung Gefängnisstrafe und nur in besonderen, tatbestandlich um-

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schriebenen Fällen Zuchthausstrafe vorgesehen war, wurde nunmehr die Zuchthausstrafe als die ordentliche Strafe angedroht, für minder schwere Fälle aber Gefängnisstrafe. Gleichwohl kann keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber nur den Ausdruck gewechselt hat und unter minder schweren Fällen dasselbe verstanden wissen wollte wie unter mildernden Umständen. Der Begriff der minder schweren ' Fälle ist damit nicht erst in das Strafgesetzbuch eingeführt worden. Schon in der Fassung des Reichsstrafgesetzbuches vom 31. Mai 1870/ 15. Mai 1871 ist er in den §§ 94 und 96 verwendet worden. In diesen Vorschriften waren in minder schweren Fällen der Tätlichkeit gegen Landesherren und Mitglieder landesherrlicher Häuser geringere Zuchthaus- Ööder Festungshaftstrafen und bei Vorliegen mildernder Umstände als weitere Strafmilderung Festungshaft allein vorgesehen. Diese Abstufung von minder schweren Fällen

und mildernden Umständen wurde aus dem Preussischen Strafgesetzbuch von 1851 übernommen. Dieses sah in § 74 ebenfalls eine ermässigte Strafärohung für minder schwere

Fälle und eine weitere Strafmilderung für mildernde Unstände vor und zwar mit dem bei der Redaktion ausge- . sprochenen Zwecke, mit den minder schweren Fällen die sach- - lich (objektiv) geringeren, mit.den mildernden Umständen die Fälle verminderter Schuld zu treffen ( Goltdammer, Materialien 2, 83, 84). Dürch das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893 wurde sodann auch dem § 90, der bisher einen niedrigeren Stzafrahmen nur bei Vorliegen mildernder Umstände enthielt, RR eine Strafmilderung für minder schwere Fälle eingefügt: : N Der Gesetzgeber hat demnach mit den minder schwere Fällen ": und den mildernden Umständen zwei verschieden geartete Strafmilderungsgründe schaffen wollen. Dies ergibt sich

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im übrigen nicht nur aus der Entstehungsgeschichte des Reichs-, ‘ strafgesetzbuches und dem Nebeneinander der beiden Straf-

milderungsgründe in den §§ 94 und 96 in der bis zum Ende

des Kaiserreiches geltenden Fassung und in § 90 in der

bis zum 24. April 1934 geltenden Fassung. Es gehört von je her zu den Grundsätzen der Gesetzessprache, für die-

: gelbe Sache denselben Ausdruck zu verwenden. Wenn zwei

verschiedene Ausdrücke verwendet werden, so ist damit re-

s gelmässig auch Verschiedenartiges gemeint..

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Dass der Gesetzgeber neben der in minder schweren Fäl-

‘“ len erkannten Gefängnisstrafe den Verlust der bürgerlichen

Ehrenrechte nicht ohne ausdrückliche Vorschrift zulassen

"wollte, lässt sich mit Sicherheit auch dem § 134 MStGB vom

20. Juni 1872 in der Fassung vom 25. April 1917 entnehmen. In ihm war Zuchthaus, in minder schweren Fällen Gefängnis angedroht; zugleich war zugelassen, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, Die letztere Bestimmung wäre infolge der durch § 2 XStGB vermittelten Anwendbarkeit des § 32 StGB überflüssig gewesen, wenn nach Auffassung des Gesetzgebers die minder schweren Fälle des Militärstrafgesetzbuches in jeder Beziehung gleichbe-

- deutend wären mit den mildernden Umständen des Reichs-

strafgesetzbuches (RGSt 59, 237 2397). -

Unter diesen Unständen geht es nicht an, entgegen

dem klaren Wortlaut des Gesetzes in minder schweren Fällen ‚der Fremdabtreibung neben der Gefängnisstrafe auf Ver-

;. lust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. Dies würde “auf eine unzulässige entsprechende Anwendung des, § 32

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Abs 1 StGB zu Lasten des Angeklagten hinauslaufen.

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Die Unanwendbarkeit des § 32 Abs 1 StGB ergibt sich ferner aus folgender Erwägung: Wo das Gesetz als ordentliche Strafe wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis androht, darf, wenn auf Gefängnisstrafe erkannt wird, nicht daneben der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. Deshalb dürfen neben der wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) oder wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226° StGB) erkannten Gefängnisstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt werden, wohl aber neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe (§ 256 StGB). Wenn eine Straftat wahlweise mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bedroht ist, so wird auf Gefängnisstrafe. erkannt werden, sofern der Fall minder schwer ist, wenn dies auch im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Es besteht also sachlich kein Unterschied zwischen den Fällen, in denen Zuchthaus oder Gefängnis wahlweise angedroht sind, “ und jenen, in denen Zuchthausstrafe und bei minderer Schwere des Falles Gefängnisstrafe angedroht ist. Somit ist kein vernünftiger Grund zu sehen, weshalb diese Fälle hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verschieden zu behandeln wären.

Nach alledem durfte das Landgericht neben der wegen Abtreibung verhängten Gefängnisstrafe nicht auf

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Veriust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen. Der Rechts- " fehler kann von hier aus beseitigt werden.

Rotberg. Koeniger Busch

Baldus - Maass

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