Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.05.1953 – 2 StR 206/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 206,'52 2302 025 44
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Studienrat Karl Paul K ip zu: SEND EB, geboren an u 1907 in Eu
wegen Sittlichkeitsverbrechens
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig öundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. September 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war Studienrat an einer höheren Schule und Leiter des angegliederten Internats. Er nahm an Schülern dieser Anstalt unzüchtige Handlungen (Griffe an den Geschlechtsteil und Reiben daran) vor. Die Jugendschutzkammer hat deshalb den Angeklagten wegen Unzucht unter Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 174 Nr 1 StGB) in fünf Fällen, hiervon ’in zwei Fällen in Tateinheit mit § 175 aNr 3, in einem Falle in Tateinheit mit § 176 Abs 1 Nr 3 und § 175, in zwei Fällen je in Tateinheit mit § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
I. Die in der Hauptverhandlung noch aufrechterhaltene Verfahrensrüge ist erfolglos.
§ 249 StBO. ist nicht verletzt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Geburtstag des Schülers KO Aurch Verlesen der Geburtsurkunde Bl 69 d.A. festgestellt, also der Vorschrift des § 249 StPO genügt worden. Im Falle Kb ist-auch 'tateinheitlich ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen worden. Nur insoweit bedurfte es einer. genaueren Feststellung der Geburtszeit zur Ermittlung des Alters des Opfers zur Tatzeit, nicht aber in den übrigen Fällen. Die Urteilsfeststellungen über das Geburtsdatum des Rp, Si und IC können auf Grund der Aussagen dieser Zeugen zur Sache, falls sie, wie die Revision behauptet, zur Person nur ihr Lebensalter angegeben haben sollten, oder auf Grund sonstiger Beweise getroffen sein. Wenn, wie die Revision auch verstanden werden kann, das Geburtsdatum dieser Personen überhaupt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen und trotzdem im Urteil, etwa
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auf Grund der Akten, festgestellt worden wäre, so würde hierin allerdings ein Verstoss gegen § 261 StPO liegen; das Urteil könnte aber nicht auf dieser Rechtsverletzung beruhen, § 337 StPO.
Il. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils gibt zu keinen Bedenken Anlass, insbesondere ist auch die innere Tatseite ausreichend festgestellt. Im Falle RB ist die Annahme zweier nacheinander begangener Verbrechen nach §§ 174 Nr 1, 175 a ir 3 statt eines fortgesetzten Verbrechens in diesem Sinne nach den tatsächlichen Feststellungen rechtlich einwandfrei begründet, da ein alle Einzelhandlungen umfassender Gesamtvorsatz nicht vorlag.
Die Revision beanstandet noch die Strafzumessung. Die Jugendschutzkammer hat in den Fällen Sm, “ib
und IC die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB bejaht. Die Revision meint, ‚dessen ungeachtet habe das
. Gericht von der üöglichkeit, die Strafe nach den Vor-
schriften über den Versuch zu mildern, keinen Gebrauch gemacht und auch in Urteil zur Milderungsfrage unter
dem Gesichtspunkt des § 51 Abs 2 StGB keine Stellung genommen. Hieran ist nur. richtig, dass die Strafkammer bei Erörterung der Strafzumessungsgründe nicht nochmals ausdrücklich § 51 Abs 2 unter den Milderungsgesichtspunkten: ' anführt; unmittelbar voraus geht jedoch die entgegen dem Gutachten eines Sachverständigen in eingehender Begründung getroffene Feststellung, dass in diesen drei Fällen wegen Alkoholgenusses infolge Bewusstseinstrübung die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs 2 StPO erheblich gemindert war. Dem Urteilszusammenhang ist so mit Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht bei der Strafschöpfung in diesen rei Fällen die Köglich-
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keit der Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB nicht übersehen hat. Die weiteren Angriffe der Revision auf die Strafzumessung beziehen sich auf den ausschliesslich dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensbereich; ein Rechtsfehler
ist nicht ersichtlich.
Die Revision ist daher ohne Erfolg.
Dr. Moericke Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb Dr. Arndt