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BGH Beschluss vom 19.05.1953 – 2 StR 445/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz; StPO 55 29, 178 Abs 283. = >

Rechtesatz: 1. Ein Eröffnungsbeschluß, an dem ein wegen Be- be sorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter E

‚nungsgesuch nachträglich rechtskräftig zurückgewiesen wirü.

2. Ein Verstoß gegen $. 178 Abs 2 8-3-StPo begri

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Aktenzeichen: 2 StR! 445/52 en:

Urteil des BGH vom 19. Mi 155 LG Bremen ug » E

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Friedrich 5 geboren am 1901 in

unbekannten Aufenthalts,

wegen Betrugs u.a.

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben: “

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom B. Februar 1952 wird ver-

worfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen: 1 ‘

l. Die Revision behauptet, daß kein gültiger Eröffnungsbeschluß vorliege, weil an ihm Landgerichtsrat Dr. WW nit- - gewirkt habe, der von ihm wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. Die Rüge ist unbegründet.

Die Akten ergeben, wie die Revision richtig vorträgt, folgendes: Der Angeklagte lehnte am 19. November 1951 in seiner Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 1. November 1951 den Landgerichtsrat Dr. IB wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 26. Januar 1952 erklärte die Strafkammer das Ablehnungsgesuch durch Beschluß für unbegründet. Nunmehr 'eröffnete die Strafkammer das Verfahren gegen den Angeklagten. An diesem Beschluß wirkte Landgerichtsrat Dr. nit. Am 31. Januar legte der Angeklagte gegen den Beschluß vom 26. Januar 1952 sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf sie durch Beschluß vom 5. Februar 1952.

Nach § 29 StPO darf ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dafür, daß der Eröffnungsbeschluß in dem vorliegenden Falle unaufschiebbar gewesen sein könne, liegt kein Anhaltspunkt vor. Wäre er es gewesen, so hätte aber auch ein anderer Richter als Landgerichtsrat Dr. Jäger an ihm mitwirken können. Seine Mitwirkung ist deshalb nicht als dringende Amtshandlung im Sinne des § 29 StPO anzusehen. .

Die Frage, welche Bedeutung den Worten "vor Erledigung q,, Ablehnungsgesuchs" in § 29 StPO zukommt, findet sich in keiner MR Entscheidung der Strafsenate des Reichsgerichts erörtert. Auch die Urteile anderer Gerichte und die Erläuterungsbücher zur N Strafprozeßordnung behandein sie nicht. Nach der Entscheidung in RGZ 66, 46 ist zwar mit der "Erledigung" in § 47 ZPO, der mit § 29 StPO wörtlich übereinstimmt, nicht die rechtskräftige Erledigung, sondern die erstmalige Entscheidung gemeint. Demgegenüber erklärt das Reichsgericht in JW 1902, 249, daß -unter Erledigung im Sinne des § 47 ZPO nur die rechtskräftig Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu verstehen sei. Folgt man der ersten Entscheidung, so hat Landgerichtsrat Dr. Ygp M zulässigerweise an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt. Im ander* Falle liegt in seiner Mitwirkung allerdings ein Verstoß gegen 8:29 StPO. Der Angeklagte kann jedoch hierdurch nicht beschwert sein. Die SE 22. fFStpo sollen es sicherstellen, daß über einen Angeklagten nur solche Richter urteilen, die unbefangen sind und vernünftigerweise von ihm auch nicht als befangen angesehen werden können. Da das Oberlandesgericht die sofortige Be schwerde des Angeklagten zurückgewiesen hat, steht fest, daß Landgerichtsrat Dr. IB in keinem Augenblick befangen gewesen ist und daß der Angeklagte keinen vernünftigen Grund gehalt hat, ihn für befangen zu halten. Es kann deshalb dem Angek13a8 ten in keiner Beziehung nachteilig gewesen sein, daß Landgerichtsrat Dr. IB an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hat. f? Eine etwaige Verletzung des § 29 stPo macht deshalb den Eröff- f” " nungsbeschluß nicht unwirksam (so im Ergebnis auch RG in IF fi 1902, 249). Die Frage, ob mit dem Worte "Erledigung" in § 29 StPO die erste ‘oder letzte Entscheidung über das kblehnungsge-f‘ "such gemeint ist, bedarf deshalb keiner endgültigen Stellung” E nahme. "

2. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer über det Antrag des Angeklagten auf Anordnung der Voruntersuchung nicht x

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entschieden, sondern sogleich das Hauptverfahren eröffnet habe. In der Eröffnung des Hauptverfalhrens liegt gleichzeitig eine Ablehnung, des Antrages, die Voruntersuchung anzuordnen. Sie verstießidegen § 178 Abs 2 Set=-3-StPO. Hiergegen stand dem Angeklagten jedoch, wie dies § 201 Abs 2 Satz 3 StPO ausdrücklich vorsieht, nur-die sofortige Beschwerde nach § 1§ 3 StPO zu. Die Revision kann der Mangel deshalb nicht begründen (vgl hierzu RGSt 44, 380; 55, 225).

3. Die Revision bemängelt die Ablehnung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, ihm einen Verteidiger zu bestellen,mit der Behauptung, er habe sich wegen der "Schwierigkeiten in der Sach- und Rechtslage" nicht selbst

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verteidigen können. Die Strafkammer hat seinen Antrag abgelehnt,

weil er die Sach- und Rechtslage völlig übersehe und durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung bewiesen habe, daß er sich selbst in jeder Richtung genügend zu verteidigen verstehe. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und entzieht der Rüge den Boden.

4. Die Revision macht als Verfahrensmangel geltend, daß kein Landgerichtsdirektor den Vorsitz geführt habe. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. BED, war von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil die Strafkammer dessen Selbstablehnung wegen Befangenheit gebilligt hatte. Infolgedessen entsprach es § 66 GVG, daß das dienstälteste Mitglied der Kammer, Landgerichtsrat Dr. MB, den Vorsitz führte.

5. Die Rüge, ein Schöffe sei eingeschlafen und ein anderer nicht vereidigt gewesen, scheitert schon daran, daß die dienstliche Erklärung der beteiligten Richter das Gegenteil ergibt.

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6. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe "al, Beweisamträge" des Angeklagten unbeachtet gelassen, entspri nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213). Die Rüge ist deshalb. unzulässig.

7. Die Ansicht der Revision, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt, ist irrig. Der Vorderrichter hat an der Schuld des Angeklagten gerade keinen Zweifel gehabt,

8. Mit der Behauptung, die Anzeige sei ein Racheakt des Staatsanwalte, und mit den unsachlichen Verdächtigungen der Richter und Schöffen wird keine Rechtsnorm als verletzt bezeichnet. Eine nähere Erörterung erübrigt sich daher,

9. Das weitere Vorbringen der Revision liegt entweder auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb in der Revisions-

instanz unzulässig oder es ist offensichtlich unbegründet.

II. Die Sachbeschwerde;

Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Es enthält kei-

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nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Dr. Moericke Werner . Dr. Sauer \, Dr. Ortlieb Dr. Arndt .