Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 5 StR 569/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 569/52 2269 012 77
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Diplomkaufmann Hermann 5 En zus BEE, geboren am ER 1597 ir zuumumiimp (WEEEB. ),
wegen versuchter Nötigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schanidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretäör als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Janmuar 1952 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Zechts wegen -
Er Ze) #
Gründe§
.Der Angeklagte ist wegen versuchter Nötigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte am 3.August 1951 an den Intendanten der Städtischen Oper, TER folgenden Brief geschricben:
"Iiga für Bürgerrechte a PETE 1951
- der Syndikus - Fommmiastr. Herrn Heinz T Intendant der Städt, Oper
DEE EEE
B tr.,
Lereor: RE "EEE Str.
Herr. Tim,
Auf Grund des bei der "Liga der Bürgerrechte" liegenden. überprüften Materials einschließlich Zeugenaussagen 80- . wie anderer Tatsachen muß ich Ihnen persönlich den dringenden guten Rat geben, unverzüglich, spätestens
bIs Montag, den 6. d. Mts., vormittags 9 Uhr, Ihren Intendantenposten aufzugeben und endgültig aus dem Amt zu scheiden, wenn Sie noch Ihre Pensionsansprüche retten wollen, Sie wissen, was Ihnen vorgeworfen ist, zu gut, so daß ich nur hinzufügen brauche, daß Beeinflussungen yon Zeugen pp. nur auf den zurückfallen, der sie vornimt.
Um Ihnen den Ernst Ihrer Situation vor Augen zu führen und zu beweisen, daß mich nur das Witleid zu dem vorstehenden Rat treibt, bin ich sogar bereit, Ihnen unter vier Augen bei mir am Sonnabend, den. 4. d.Mts., um
14 Uhr das mir bekannte Material pp zu unterbreiten einschließlich seines kriminellen Teils.
Hochachtungevoll gez: Dr. SEE"
TOD leitete diesen Brief an den Senator für Volksbildung weiter, der Strafanzeige erstattete. Das Landgericht hat in dem Schreiben nach Form und Inhalt eine prohung mit einem empfindlichen Übel gesehen, nämlich
mit einem Straf- oder Disziplinarverfahren, schließlich auch mit einem Skandal. Wie die Strafkammer weiter ausgeführt hat, war die Drohung auch dann rechtswidrig, wenn
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der Angeklagte entgegen der Überzeugung der Strafkamner
im Interesse der Reinheit des Öffentlichen Lebens und zur
Behebung angeblicher llißstände gehandelt haben sollte.
Denn es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß eine
amtliche Untersuchung lief, und er habe selbst erklärt,
er werde bis zum 6.August 1951 keine Schritte unternehmen,
Unter diesen Umständen sei die im Brief enthaltene Drohung
widerrechtlich, wenn sie vor Abschluß der Ermittlungen habe . vollendete Tatsachen schaffen wollen.
I Die Revision des Angeklagten selbst und seines Ver-
| teidigers beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt die. Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revislon | ist unbegründet. |
Die Verfahrensrügen,
1.) Die Verteidigung beanstandet zunächst: Das Gericht 2 habe einen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die | unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unter- , stellt werden. Dennoch seien die als wahr unterstellten Tatsachen im Urteil nicht gewürdigt worden. Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil braucht sich nicht mit allen tatsächlichen Einwendungen des Angeklagten zu befassen. Dies gilt auch dann, wenn die Geltendmachung einer Einwendung sich dadurch nachweisen läßt, daß in der Hauptverhandlung ein Beweisamtrag gestellt worden ist (5 StR 323/52 v.11.12.52). Entscheidend ist, daß die Revision selbst nicht behauptet, daß sich im Urteil eine Feststellung befindet, die zu den als wahr unterstellten Tatsachen in Widerspruch steht.
2.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt, eine Reihe von Zeugen darüber zu vernehmen, "daß tatsächlich von seiten verschiedener Künstler sowie anderer Personen schwere kriminelle Vorwürfe erhoben worden sind". Auch dieser Beweisamtrag ist abgelehnt worden, da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Auch in diesen Punkte ist hinsichtlich der als wahr. unterstellten Tatsachen kein Widerspruch mit den Feststellungen des
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' Urteils ersichtlich. Wenn die Revision jetzt vorträgt, der Beweisamtrag sei sinngemäß dahin auszulegen gewesen, daß TEE tatsächlich strafbare Verfehlungen begangen habe, so findet dieser Vortrag im Wortlaut des Beweisamtrages keine Stütze. Im übrigen würde eine widerrechtliche Nötigung und deren Versuch auch dann vorliegen,
wenn die Vorwürfe berechtigt waren. Wenn die Verteidigung jetzt vorträgt, der Angeklagte hätte dann nicht verurteilt werden können, so geht sie anscheinend von dem Tatbestand des § 1§ 6 StGB aus und nicht von dem des § 240 StGB.
3.) Der Verteidiger hatte die Vernehmung von Zeugen darüber beantragt, "daß die Vorwürfe der Liga für Bürgerreohte betr. Verschleuderung öffentlicher Mittel, Täuschung des Oberregisseurs DEE zutreffend sind". Dieser Antrag ist mit folgender Begründung abgelehnt wordens
"Der weitere Beweisamtrag dafür, ‚daß die Vorwürfe bezgl. "Verschleuderung"" öffentlicher Mittel und
Täuschung des Oberregissours een den scien, wird zurückgewiesen, well lich der
ersten Tatsache diese beziehungsweise ihr Gogenteil durch den Prüfungsbericht des Hauptprüfungsents und die dadurch ausgelüsten Presseberichte offenkundig sind,
Was die behauptete Täuschung des Di anbelangt, so ist diese Nicht spezifiziert."
-a) Soweit das Gericht den Beweisamtrag wegen der Verschleuderung öffentlicher Mittel abgelehnt hat, ist der Revision zuzugeben, daß der noch dazu widerspruchsvolle Beschluß nicht den Voraussetzungen des § 244 Abs 3 StP0 entspricht. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesen terstoß. Denn der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf bleibt auch dann bestehen, wenn ihm kein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er das Verhalten Ts als Verschleuädäerung Öffentlicher Liittel beurteilt.
b) Soweit die Beweiserhebung über die behauptete Täuschung DW > abgelehnt worden ist, ist der Beschluß nicht zu beanstanden. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, von sich aus auf eine Vervollständigung und
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ürläuterung des Antrages hinzuwirken. Nachdem der Antrag in dem ablehnenden Beschluß als zu ungenau bezeichnet war, war es Sache des Angeklagten, zumal er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, nunmehr seinen Antrag in substantiierter Form zu wiederholen, falls er dazu in der lage war.
i 4. a) Die Revision beanstandet, daß im Urteil der
u Prüfungsbericht des Hauptprüfungsamtes gewürdigt worden
u ist, obwohl die Sitzungsniederschrift nicht ergibt, daß
| er Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Hieraus ergibt sich noch nicht der Beweis eines Verfahrensverstoßes, da der Bericht durch Vorhalt gegenüber den Angeklagten und den Zeugen zulässigerweise in die Verhandlung eingeführt sein kann.
b) Soweit die Revision geltend macht, eine Reihe von Berichten und Beiakten sei wohl herangezogen, aber nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, erfüllt die Rüge nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs 2
StPO. Es sind weder die einzelnen Urkunden in der Revisionsschrift selbst genügend bestimmt bezeichnet worden, noch ist angegeben, was durch sie hätte bewiesen werden sollen.
5.) Schließlich wendet sich die Revision gegen die Verwertung des von dem Generalstaatsanwalt beim Kamner- N gericht Berlin (West) erteilten Strafregisterauszuges.
Dieser ist rechtmäßig in das Verfahren eingeführt worden. Die Revision trägt selbst vor, daß er verlesen worden ist. \ Ob vom Angeklagten die Zulässigkeit der Verlesung und sein Inhalt bestritten worden sind, ist gleichgültig. Im übrigen richten sich die Angriffe zu diesem Punkte durchweg unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Gerichts Es und sind offensichtlich unbegründet.
pi 6.) Soweit auch der Angeklagte selbst sich gegen die Verlesung des Strafregisterauszuges und die Feststellung seiner Vorstrafen wendet, wird auf die Ausführungen zu 5) verwiesen. |
17.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Intendant Town als Zeuge zur Sache vernommen worden. Der Angeklagte behauptet, tatsächlich sei TED vom Vorsitzenden nur zur Person vernommen worden, darauf habe sich der Vorsitzende sofort an ihn, den Angeklagten, gewandt nit der Aufforderung, den Zeugen zu befragen, er habe aber hinzugefügt:"Es ist nur eine Trage gestattet." Aus Anlaß eines Antrages des \ıngeklagten auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Gericht in einer Erklärung von 31.März 1952 hierzu wie folgt Stellung genommen: .
"Als der Zeuge vernommen werden sollte, hat der Vorsitzende mit Rücksicht auf das wiederholt her- ‚vorgetretene Bestreben des Angeklagten, Dinge, die nach Auffassung des Gerichts nichts mit der Sache zu tun hatten, in den Prozeß einzuführen, erklärt, daß an den Zgugen re: Fragen nur bezüglich des einen sich aus dem Beweisamtrag und dem Gerichtsbeschluß ergebenen Beweisthema zu richten seien. Diese Prozeßleitung entsprach dem Inhalt des verkündeten Beschlusses sowie dem Beweisamtrag der Verteidigung. Gegenüber diesen verkündeten Beschluß wurden ausweislich des Protokolls "auf ausdrückliches Befragen des Vorsitzenden'keine weiteren Anträge gestellt."
Das Verfahren des Vorsitzenden, wie es sich aus der Erklärung des Gerichts vom 31.lärz 1952 ergibt, wider-. spricht nicht der Vorschrift des § 69 Abs 1 StPO. Auch kann das Urteil nicht darauf beruhen, daß der Zeuge nicht durch den Vorsitzenden, sondern durch den Angeklagten zu seiner Äußerung veranlaßt worden ist. Darauf, daß er weitere Fragen nicht habe steilen können, kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einen Beschluß des Gerichts herbeizuführen (§ 242 StPO). Der Angeklagte hat aber trotz ausdrücklichen Befragensseitens des Vorsitzenden keine weiteren Anträge gestellt.
8.) Soweit der Angeklagte beanstandet, eine berichtigende Erklärung des stellvertretenden Intendanten Dr. Fi sei in der Verhandlungsniederschrift nicht richtig wiedergegeben, handelt es sich un eine unbeachtliche sogenannte Protokollrüge. auf einer Unrichtigkeit des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen, In übrigen ist das Protokoll
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in diesen Punkte berichtigt worden.
9, a) Der Angeklagte behauptet, sein Verteidiger habe in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung des Minis terialdirektors Dr. SEE gestellt. Dies ist aus-
' weislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen, AN- scheinend räumt der Angeklagte in der Revisionsbegründung auch selbst ein, daß sein Verteidiger den Beweisamtrag zurückgenonmmen hat. Inwiefern eine Verletzung der §§ 244,
245, 273 und 274 StPO vorlicgen soll, ist nicht ersichtlich, Auch aus der behaupteten Äußerung des Vorsitzenden, die durch SEE zu beweisenien Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, kann der Angeklagte nichts herleiten. Im übrigen kam es auf die angekündigten Beweistatsachen
auch für die Entscheidung nicht an. ı
b) Darauf, was der Angeklagte im Schlußwort gesagt hat - mag dieses auch protokolliert sein -, und ob dies in Widerspruch mit seiner im Urteil wiedergegebenen Gesamtdarstellung in der Hauptverhandlung steht, kommt es nicht an. Insoweit gilt die ausschließliche Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nicht.
10.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte die Be-
iM | setzung des Gerichts hinsichtlich der Berufsrichter, so-
N wohl hinsichtlich des Vorsitzenden, als auch der beisitzenden Richter. Wie der Angeklagte selbst vorträgt und durch R die eingeholte dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten bestätigt wird, war der ordentliche Vorsitzende der 10.Großen Strafkarmmer beim Landgericht in Berlin am Tage der Hauptverhandlung wegen soiner Bestellung zum Vorsitzenden des gleichzeitig tagenden Schwurgerichts verhindert. Gemäß § 66 GVG hatte daher der Landgerichtsrat Sb
den Vorsitz. Einer besonderen Bestellung bedurfte es nicht. Dagegen waren gemäß § 67 GVG die beiden beisitzenden Richter zulässigerweise vom Landgeriohtspräsidenten zu zeitweiligen Vertretern der verhinderten Beisitzer der 10.Großen Strafkanmer bestellt worden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß auch die regelmäßigen Vertreter verhindert waren.
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11.) Der Angeklagte kann seine Revision nicht darauf stützen, daß die Zeugen Tg und Dr. Pi richt über ihr angebliches Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden seien. Von dieser vom Bundesgerichtshof stets vertretenen Rechtsauffassung (vgl. die vom Angekl. selbst zit.Entsch. BGHSt 1, 39) abzugehen, besteht kein Anlaß.
Die Sachrüge.
Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils im Schuldoder wenigstens im Strafausspruch führen, nicht ergeben,
1.) Soweit sich die \\evision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie der Auffassung, daß das Schreiben vom 3.August 1951 schon nach seinen vortlaut keine Drohung enthalte, sondern nur einen dem Intendanten Tg erteilten Rat. Allerdings ist es richtig, daß,insbesondere im ersten Absatz des Schreibens, ausdrücklich nur von dem guten Rat die Rede ist, TB solle seinen Intendantenposten aufgeben. Mit Recht hat das Landgericht aber in dem Schreiben eine verdeckte Drohung gesehen. üine derartige verdeckte Drohung, bei welcher der Empfänger nach dem Willen des Absenders zwischen den Zeilen erkennen soll, daß ein Zwang auf ihn ausgeübt wird, ist ausreichend.
Entgegen der Ansicht der Revision konnte das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat zur Ergründung der wahren Absicht des Angeklagten heranziehen. Hierdurch ist nicht - wie die Revision meint -
etwas anderes als der an TB serichtete Brief zum Gegen-
stand der Verhandlung und Untersuchung gemacht worden.
Mit Recht hat die Strafkammer auch das in verdeckter Form angedrohte Übel als empfindlich angesehen, nämlich den Verlust des (nach Meinung des Angeklagten vorhandenen) Pensionsanspruches und ülie Üinleitung eines Strafverfahrens.
Die inwendung des § 240 StGB setzt schließlich voraus, daß der Täter zu verstehen gibt oder der 3cärohte es
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aus den Umständen entnchnen konn, daß der Drohende in der Lage ist, den Willen des. Dritten zu beeinflussen (vel. LK
6. /1.aufl. § 240. Ann. II, 5.268/269). Das Landgericht hat dieses zwar nicht ausdrücklich festgestellt. EB , ergibt sich aber schon. aus dem Schreiben von 3. August 1951 selbst, Denn wenn. der Angeklagte sich bereit erklärte, TER das In seinen Händen befindliche Material zu unterbreiten, so lag hierin ohne weiteres die Drohung, das Material einschließlich seines kriminellen Teils an zuständiger Stelle vorzulegen.
F Zu Unrecht vermißt die Revision auch Feststellungen
N darüber, ob TB von den ihm gemachten Vorwürfen und
r dem Vorgehen des Bürgerbundes unterrichtet war. Zu ÄUS-
i führungen in dieser Richtung lag keine Veranlassung vor, I da der Angeklagte in den Briefe ausdrücklich geschrieben
Ir hatte, Team wisse, was ihm vorgeworfen werde. Im übri- - gen steht es der Annahme einer Drohung auch nicht entgegen, | daß der angeklagte schon nit der Zufügung des Übels durch Fo seine Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden begonnen 1 hatte. Es genügt, daß in Aussicht gestellt wurde, das Übel fortzusetzen und durch Hingabe des Materials zu verstärken.
Auch sonst lassen die Ausführungen zum äußeren and inneren Tatbestand keine Rechtsverletzung erkennen. wie bereits ausgeführt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte von der Richtigkeit der gegen TB erhobenen Vorwürfe überzeugt war. Entscheidend ist nur,.ob nach der Beziehung zwischen Mittel und Zweck, in ihrer Verquickung, die Drohung rechtswidrig ist, und zwar einer solchen Beziehung, äle nach richtigen allgemeinen Urteil sittlich zu. miBbilligen ist (vgl. BGHSt 2, 196). Die Ausführungen der Strafkamner in dieser Hinsicht sind nicht zu beanstanden.
2.) Dasselbe gilt auch von den Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung. Bezüglich der Verwertung der Vorstrafen des Angeklagten überhaupt wird auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge des Angeklagten verwiesen. Daß
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die früheren Bestrafungen des Angeklagten symptonatisch für die hier zur „burteilung stehende versuchte Nötigung
sind, ist für ihre. Verwertung bei der Strafzumessung nicht erforderlich.
Die Xevision des ingeklagten meint schließlich, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten dürfen, daß sich seine Handlung gegen einen "im Öffentlichen Leben stehenden, hoch angesehenen und anerkannten Künstler" gerichtet habe. Hier sei -— so führt die Revision aus - der Rechtsbegriff der im "öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit", wie er in der Rechtsprechung entwickelt worden sei, verkannt. Hierbei verkennt die Revision, daß es sich um eine Be-
strafung aus § 240 StGB, und nicht aus § 187a StGB handelt.
Nach alleden war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.
Dr. Geier Barstedt Dr. Koffka Schmidt Sienmer
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