Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.05.1953 – 2 StR 431/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2312 046
im Namen des Y olkes
In der Strafsache
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den Arbeiter Wilhelm Ki -.1 DE, co: ;;
geboren am 1933, el 2.) die berufsiose H [3 7 — — Turn ge- n boren am 1950, Sr,
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cort geboren ar ie |5;:.
wegen Verbreitung hochverräterischer Schriften
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24, Februar 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichtieer Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Sundesrichtier Werner Bundesrichter Dr, Baldus öundesrichter Nartin Sundesrichier Dr, kHenges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat \ j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (unmmw
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä das Irteil des Tandgerichts in Düsseldorf vom 12. Mai 1953
\ - Sn fe ” mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten q
des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
orüände se
Die Anklage wirft den Angeklagten vor, Schriften hochverräterischen Inhalts verbreitet und gleichzeitig gegen § 21 Abs 1 des Pressegesetses verstossen zu haben. Die Straf-
kanner hat die Angeklagten fr sprochen, Die Revision der
ges Staatsanwalt schaft, die die Sachbe hwerde erhebt, ist be-
gründet,
Die Angeklagten haben nach den Feststellungen Flustiä ser verteilt, in denen die sevölkerung aufgefordert wı ırde, von den Gewerkschaften zu verla angen, dass sie durch Massen-
streiks die Bundesrer gierung beseitigten. Die Strafkamner nimmt an, dass hierin "ein Verstoss gegen die verfassungsässige Ordnung" im Sinne des § 88 Abs 2 Nr 1 StGB liege "wonach die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werden kann." Es sei Geshalb ein hochverräterisches Unternehmen gegeben. Im Argebnis trifft dies zu. Nach § 58 ses Volkes, die Staats gewalt in Wahlen und At bstimmungen und durch besondere Organe der „ssehzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung euszuüben, Diesen Verfas ssungs-
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1 StGB gehört zu den Verfas eungs£rundsätzen das Recht
grundsatz verletzt, wer die Bundesregierung beseitigt, weil er den Volkswillen entgegentritt, so wie er sich in der vollziehenden Gewalt äussert, Die Verfass sungsgrundsätze des § 88 Abs 2 StGB gehören zu dem (weiteren) Begriff der verfassungsmässigen Ordnung im Sinne des § 80 Abs I Nr i StGB, Sorern die Bundesregierung nach dem Inhalt der Tlugblätter durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt beseitigt werden soll, ist also ein hochverräteri sches Unternehmen nach 3 80 Abs 1 Nr 1 StGB gegeben. Der Sturz der Bundesregierung soll "mit der scharfen Waffe des Nassenstreiks" erreicht werden. S01- che poli tischen Streiks lähmen den gesamten Verkehr und das
Leben der Bevölkerung, Sie sind deshalb auch ein körperliches
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Sinwirken, können jedenfalls so empfunden werden Das er..
füllt das ülerkmal der Gewalt,
Die Strefkamner meint aber, es ]i ege kein bestimntcs hochverrätVerisches Unterneimen vor, weil die Flugblätter nicht selbst zu Nassenstreiks, sondern zum Binvirken auf
die „enoriechaftnlekbungen aufforderten, damit diese Lias-
Senstreiks veranlassen sollten, Damit verwechsels die Stra? kammer den Begriff der Bestimmtheit mit dem der Unmittelber-
keit, Ein hochverräterisches Unternehnen ist bestimmt in
Sinne des % § 1 StGB, wenn dessen Angrilfsgegenstand und das Angriffsmittel feststehen. Das ist hier der Fall. Ansriffsgegenstand ist die Bundesregierung, Äneriffsmittel sind kassen
netreiks. Die Zinzelheiten des ?1jans brauchen noch nicht uli
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egen, sofern nur das Unternehmen in absehbarer Zeit ausgeführt werden soll. Das ist der Fall, weil der Sturz der Bundesregierung zur Verhinderung des Generalvertrages er Strebt wird. Die Frage kann nur sein, ob in den selorderten zZinwirken auf die Gewerkschaftsleitungen eine Vorbereitungshandlung im Sinne des 5 § 1 StGB liegt. Sie ist zu bejahen; denn auch Handlungen, die nicht den Hochverrat unmittelbar, sondern erst durch weitere Handlungen vorbereiten sollen, fallen unter § 81 St@B, RGSt 16, 169, Die Flugblätter haben also einen hochverräterischen Inhalt
Das Landgericht stützt den Freispruch weiter auf die Annahme, dass die Angeklagten den hochverräterischen Inhalt der “lugblätter. nicht hätten erkennen können. Dies wäre ihnen nur möglich gewesen, wenn sie die Flugblätter gelesen hätten. Hierzu habe kein Anlass bestanden, weil der unbekannte Verteiler ihnen erklärt hätte, die Flugblätter seien für den frieden. ülermit ist eine Fahrlässigkeit der Angeklagten noch nicht aus-
seräumt.
§ § 4 StGB legt zwar dem Verteiler entgegen den früheren § 85 St6B keine "sorgfältige" Prüfung auf, weil der Gesetzgeber keine "über die allgemeinen Sorgfaltsnflichten hinausgehende besondere Fflicht zur sorgfältigen Lesung" von Schriften (etwa für Buchhändler) aufzustellen wünschte (Begründung zum § 89 des „el erangsendwufs 3 34). besteht aber die allgemeine Sorgfaltspflicht. Wer nicht das tut, was nach den Umständen geboten und wozu er nach seinen gersönlichen kenntnissen und Fähigkeiten imstande 15T, um den Inhalt einer Schrift zu prüfen, handelt fahrlässiz. Ist der Umfa ng einer Schrift nur unbedeutend, so wird es in der kegel notwendig und zumutbar sein, dass der Verbreiter sie selbst liest, Tut er dies nickt, so muss er sich jedenfalls auf andere Weise eine zuverlässige Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen. In dieser ichtung haben die Angeklagten nichts getan, sondern sich mit der Bemerkung eines Unbekannten begnügt, die “lugblätter seien für den Trieden, Gerade diese Erk]ä rung legte aber den Ingeklasten als politisch geschulten lenschen - sie wollten sogar den Folizeibeamten politisch beiehren - möglicherweise eine Prüfung besonders nahe, weil die Organisationen, die im Auftrage der ostzonalen SED die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik beseitigen wollen, sich vielfach als "Priedenskämpfer" tarnen.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten muss die Strafkammer erneut die Frage untersuchen, ob der hochverräterische Inhalt der Flugblätter den Angeklagten infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,
Die neue Hauptverhandlung gibt der Strafkammer Gelegenheit zu prüfen, ob auf die Angeklagten KR una Saw ugendrecht nach den §§ 116 Abs 1 8 1, 105 JGG vom 4. Augus 1955 anzuwenden ist.
Hinzuweisen ist noch auf folgendes:
Ergibt die neue Verhandlung, dass die Angeklagten den hochverräterischen Inhalt der Schriften, die sie verbreite-
ten, fahrlässig verkannt haben, so sind sie nur nach § 84
GB, nicht auch nach § 21 Abs’ 1 des Fressegesetzes zu be-
ichen Fahrlässigkeit trifft ihrem klaren kortlaut und ihrem Sinn nach nur auf ein Verhalten zu, das nicht schon
den Tatbestand eines allgemeinen Strafgesetzes erfüllt (RGSt 41, 49, 52; 59, 181, 183).
Dr. Dotterweich Werner Baldus
Nartin Menges