§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/88#abs-1 (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/88#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 88 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2025 – StB 60/25Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten
- BGH, 14.06.2018 – 3 StR 585/17Bildung bewaffneter Gruppen: Begriff der Gruppe; Begriff des Verfügens über Waffen oder andere gefährliche WerkzeugeZitiert von 13
- BGH, 12.05.1953 – 2 StR 431/53
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 79
- BVerfG, 03.10.1969 – 1 BvR 46/65Informationsfreiheit als selbständiges Grundrecht neben Meinungs- und Pressefreiheit; Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle; Einfuhr von Zeitschriften aus der DDRZitiert von 21
- BVerfG, 14.01.1969 – 1 BvR 176/66Bestrafung wegen an sich nicht verfassungsfeindlicher Äußerungen im Rahmen der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer verbotenen Partei; journalistische Beiträge im Auftrag der verbotenen KPDZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – AK 23/26
- BGH, 25.02.2021 – 3 StR 365/20Störung öffentlicher Betriebe: Begriff der Anlage; Geschwindigkeitsmessvorrichtung als der öffentlichen Sicherheit dienende AnlageZitiert von 5
- BGH, 15.05.2013 – 1 StR 469/12Störung öffentlicher Betriebe: Verhinderung von Geschwindigkeitsmessungen durch parkendes KraftfahrzeugZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.