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BGH Entscheidung vom 30.04.1953 – 3 StR 674/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die irrige Vorstellung von Patkınständen, die den Täter berechtigen würden, mit einer. Strafanzeige‘ u ' zu, ärohen, - um einen. :aus ‚der. Straftat ‚hergeleite- u. 2; ten, bürger}ich-rechtlichen. ‚Anspruch | äurchäuset- BE une gen, ist, atbeebandaitriim, im, Sinne des‘ § 59. StB. 2 j “N . „ir ” RR = WE Se BB:

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Rechtssatz: Die irrige Vorstellung von Patkınständen, die den Täter berechtigen würden, mit einer. Strafanzeige‘ u ' zu, ärohen, - um einen. :aus ‚der. Straftat ‚hergeleite-

u. 2; ten, bürger}ich-rechtlichen. ‚Anspruch | äurchäuset- BE une gen, ist, atbeebandaitriim, im, Sinne des‘ § 59. StB. 2 j “N . „ir ” RR = WE Se BB: Aktenzeichens 3 SR. 514/52. Eee . .. ze a Sn:

„Urts des BCH. v ». April 1953 18. Kassel,

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In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt und Notar Hellmut D ib aus Fo

@: geboren am EEE 1905 in zip Kreis. Du

wegen versuchter Nötigung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender,

. Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch

Bundesrichter Dr. Baldus 2 Bundesrichter Maaß' als beisitzende Richter, % Oberstaatsanwalt me & als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ Justizangestellter L als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, =; für Recht erkannt: & Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des “ Landgerichts in Kassel vom 10. März 1952 aufgehoben, z Der Angeklagte wird freigesprochen. a Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur ” Von Rechts wegen er

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Gründe§

I. Der Angeklagte ist seit 1935 Rechtsanwalt. Er verteidigte in einem Strafverfahren den Landwirt Fritz Hi: Diesen hatte eine Frau Sb angezeigt, weil ihr durch eine Äusserung des Schmiedemeisters August DO pekannt geworden war, dass HB sie um 10 DM geschädigt haben sollte, als sie ihm als Kassiererin bei einer Holzversteigerung Wechselgeld herausgab. In dem gegen Hp wegen Betrugs eröffneten Verfahren wurde August Deals Zeuge vernommen. Er bekundete, dass er sich an dem Tage der Versteigerung neben Hp an Zahltisch aufgehalten und beobachtet habe, wie die Kassiererin Hgg einen 20 IM-Schein zurückgegeben habe, obwohl nur die Rückgabe eines Wechselbetrages von 10 DM gerechtfertigt war. Der Zeuge DEE vermochte aber nicht zu sagen, ob HB in diesem Augenblick den Irrtum der Kassiererin bemerkt hatte. Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme wurde zweifelhaft, ob die wiedergegebene Wahrnehnung des Bü der Wahrheit entsprach. HB wurde deshaib aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Der Angeklagte verstand den Inhalt der mündlichen Urteilsbegründung nicht richtig und nahm an, dass sein Auftraggeber wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei. Noch am Tage der Hauptverhandlung fragte Hp seinen Verteidiger, ob ihm nach diesem

Ausgang DEE für das an den Angeklegten gezahlte Anwalts-

honorar Ersatz zu leisten habe. Der Angeklagte bejahte das und diktierte in Gegenwart seines Auftraggebers folgendes’ Schreiben:

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Schmiedemeister August

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"Herrn EEE , den 12.5.1950

Sehr geehrter Herr DW:

Nachdem der Landwirt Fritz HB in der heutigen Hauptverhandlung freigesprochen wurde, steht fest, dass Sie eine falsche Anschuldigung erhoben haben. Ich bin von meinem Mandanten beauftragt, gegen Sie srafenzeige zu erstatten. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn Sie den durch die falsche Anschuldigung entstandenen Schaden ersetzen. Mein Auftraggeber will davon absehen, für die Schädigung seines Rufes und seiner Ehre eine Entschädigung zu verlangen. Er beschränkt sich darauf, von Ihnen Erstattung der mir gezahlten Verteidigergebühr in Höhe von 200.- DM zu fordern. Ich ersuche Sie,. dieser Forderung binnen einer Woche nachzukommen, andernfalls ich die Konsequenzen ziehen müsste.

Hochachtungsvoll DEE: Rechtsanwalt."

BAD erhielt Gas Schreiben, zahlte aber nicht. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Tandgericht als versuchte Nötigung gewürdigt und ihn deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt: Seine Revision behauptet Verfahrensmängel und Verletzun des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

II. Mit der Verfahrensrüge bemängelt der Angeklagte, dass der Zeuge HGB zu Unrecht nicht vereidigt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass das Landgericht beschlossen hatte, den Zeugen TB "wegen Verdachts der Beteiligung gemäss § 60 Nr 5 StPO unbeeidigt zu lassen", Der Inhalt dieser Begründung genügt hier der Vorschrift des § 64 StPO. Bei allen Beteiligten konnte kein Zweifel darüber aufkommen, dass das Ge-

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richt die Anwendung der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO in Betracht zog, weil Hop den Angeklagten aufgefordert hatte, das Schreiben vom 12, Mai 1950 abzusenden, Infolgedessen war der Verdacht der Anstiftung zur Nötigung für alle Beteiligten naheliegend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb un-

- beachtlich, Wie die Gründe des Urteils ergeben, hat das Land-

gericht aus der Frage des Zeugen HB an den Angeklagten, ob ihm BB nun Ersatz schulde, aus der Antwort des Angeklagten,. dem hierauf folgenden Diktat des Briefes und dessen Inhalt den Schluss gezogen, dass der Zeuge der Anstiftung zur Nötigung verdächtig sei. Die Anwendung des § 60 Nr 3 StPO in diesem Faile lässt deshalb keinen Rechtsfehler erkennen. j

III. Der Angeklagte bekämpft seine Verurteilung wegen Nötigung vor allem mit dem Hinweis, das Landgericht habe die Rechtiswidrigkeit seines Vorgehens zu Unrecht bejaht. Diese nüge führt im Ergebnis zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten. so dass es auf die übrigen durchweg unbegründeten Angriffe gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht ankommt,

In der Drohung eines Rechtsanwalts mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung hat das Landgericht mit Recht die Ankündigung eines empfindlichen Übels erblickt; Die Nachteile, die der Empfänger dieses Schreibens: zu fürchten hatte, waren nach den Feststellungen des Tatrichters geeignet, ihn zur Zahlung des geforderten Betrages zu bewegen. Das Landgericht hat ferner dargelegt, dass der Angeklagte diese Wirkung seines Schreibens übersah und sie auch erreichen wollte. Nach Ansicht des Tatrichters war die Drohung

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euch rechtswidrig. Gemäss § 240 Abs 2 StGB hat das Landgericht erwogen, ob der Gebrauch des Mittels, nämlich die Drohung mit der Strafanzeige, im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck, der Zahlung des Anwaltshonorars, als verwerflich anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang beschäftigt sich das Landgericht mit der Frage, ob dem. Landwirt Hop ein Anspruch gegen

. den Schmiedemeister August Den auf Ersatz der von Herrmann

an den Angeklagten abgeführten Vergütung zugestanden habe, Es kommt zu dem Ergebnis, dass-die Mitteilung des August BEE an einen anderen Dorfbewohner namens Heinrich De. HE habe 10 DM zuviel bekommen, möglicherweise einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit 8§ 1§ 6 StGB, 824 BGB rechtfertigen konnte, sofern August Dim schulähaft handelte, An anderer Stelle der Urteilsgründe wird gesagt, dass der Angeklagte an das Bestehen eines solchen Anspruchs geglaubt habe. Trotzdem meint das

Lerdgericht, der Angeklagte hätte dem nach seiner Vorsteilung zur Leistung von Schadenersatz verpflichteten August BEE richt mit einer Anzeige "wegen falscher Anschuldigung" drohen dürfen. Dieser Vorwurf sei nach Lage der Sache nicht begründet gewesen. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass er ihn nicht mit Recht erheben konnte. Auch aus dem Gesichtspunkt der üblen Nachrede oder Verleumdung wäre eine Strafanzeige nicht begründet gewesen. Entscheidend für die Auffassung des Tatrichters, dass das Mittel der Drohung hier unstatthaft sei, ist aber die Erwägung, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Schwierigkeiten, die der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entgegenstanden, die Drohung ausgesprochen habe, um seinem Auftraggeber den langwierigen und kostspieligen Zivilpro-

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zess zu ersparen. Das Landgericht legt also besonderes Gewicht darauf, dass die Verwendung einer Drohung zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs als verwerflich anzusehen ist, wenn der Drohende diesen Weg wählt, um ein zi-

vilgerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Diese Würdigung des vom Tatrichter’ festgestellten Sachverhalts leidet zunächst an dem Mangel, dass nicht genügend unterschieden wird zwischen dem Sachverhalt, den sich der Angeklagte bei Absendung seines Schreibens an BB voreestellt hat, und den Tatsachen, die das Landgericht seiner Entscheidung der Frage nach der Rechtswidrigkeit ‚ger Nötigung zugrunde gelegt hat. Diese Unklarheit erfasst auch die nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Abgrenzung der strafbaren von der straffreien Willensbeeinflussung.

Mit Recht weist der Beschwerdeführer auf den Widerspruch hin, der darin liegt,. dass einerseits für nicht wideriegt erachtet wird, dass der Angeklagte an einen Anspruch seines Auftraggebers HD auf Ersatz des Anwaltshonorars nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1§ 6 StGB geglaubt habe, andererseits die Berechtigung zur Strafanzeige auf Grund des gleichen Sachverhalts verneint wird. Entscheidend ist, ob bei dem Sachverhalt, den der Angeklagte als gegeben

annahm, die nach § 240 Abs 2 StGB vorzunehmende Abwägung

von Mittel und Zweck zu dem Ergebnis führt, dass die Drohung mit der Strafanzeige nicht als verwerflich anzusehen ist. Ein Irrtum über den der Wertung zugrunde liegenden Sachverhalt. ist nach § 59 StGB als Tatbestandsirrtum zu behandeln, der den Vorsatz ausschliesst (BGHSt 3, 105 /7067).

Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 3 StR 247/52 vom 19. März 1953 näher dargelegt hat, ist"die Dro-

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hung mit einer Strafanzeige rechtmässig, wenn der gleiche Sachverhalt, aus dem sich die Berechtigung zur Strafanzeige ergibt, auch die Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs darstellt, dessen Erfüllung durch die Ankündigung der Strafanzeige erreicht werden soll. Das gilt nicht, wenn die Bedeutung dieses Zweckes im Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht. Ein solches Missverhältnis macht die Drohung dann verwerflich, wenn die Freiheit der Willensentschliessung durch eine erhebliche Drohung beeinflusst wird, um eine "Leistung zu erzwingen, auf die zwar

der Nötigende einen Anspruch hat, deren Geltendmachung aber

für den Nötigenden olme wesentliches Interesse ist.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vom Angeklagten angenommenen Sachverhalt ergibt, dass der eben von dem Vorwurf des Betruges freigesprochene Landwirt Hege nach der Sachlage, wie sie sich dem Angeklagten auf Grund seiner Beobachtung des Prozessablaufs darbot, berechtigt gewesen wäre, von De Gen Ersatz seiner Aufwendungen zu fordern: Nach dem Ergebnis des Strafverfahrens war der. Angeklagte zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptung Bis über die Annahme des Mehrbetrages’ durch Hp nicht den Tatsachen entsprach, zumal er einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld annahm. Bei einem solchen Sachverhalt konnte ein Anspruch 'auf Zahlüng des Anwaltshonorars aus der Vorschrift des § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1§ 6 StGB hergeleitet werden. Das Landgericht meint nun freilich, der Anspruch auf Schadenersatz wäre deshalb nicht begründet gewesen, weil es an einem Verschulden des DB zefehlt habe. Dabei hat es übersehen, dass es im Zivilpro- - _ zess Sache des BGB gewesen wäre, sich durch den Nachweis der Wahrheit der behaupteten ehrenkränkenden Tatsache zu

entlasten. Der Kläger Hp hätte also nur tarzulegen

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und zu beweisen brauchen, dass BB diese Bemerkung über die Annahme des Geldes gemacht hat und sich dabei ihrer herabsetzenden Wirkung bewusst gewesen war, Als zu ersetzen-

-der Vermögensschaden kommen auch diejenigen Aufwendungen in Betracht, die erforderlich waren, um weitere Folgen der üb-

len Nechrede abzuwenden oder zu verringern. Zu diesen Aufwendungen rechnen die Kosten der Verteidigung in:dem infol- &e der üblen Nachrede gegen den durch sie Verletzten anhän- ‘gig gewordenen Strafverfahren. Nach alledem hätte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Sachverhalt, den sich’ der Angeklagte nach den Feststellungen des fatrichters vorstellte, einen Ersatz des Anwaltshonorars rechtfertigen konnte. Zn

Der gleiche Sachverhalt ‚hätte nach dem Dargelegten auch

den Vorwurf strafbaren Verhaltens begründet. Eine Strafanzeige wegen übler Nachrede hätte erstattet werden können, ohne dass der Vorwurf leichtfertigen Handelns (§ 164 Abs 5 StGB) am Platze gewesen wäre. Deshalb war auch die Drohung mit einer Anzeige zulässig. Nicht entscheidend ist, wie der Angeklagte das strafbare Verhalten bezeichnete. Ebensowenig

kam es darauf an, wie die Strafverfolgungsbehörde nach Ein- .

gang der Anzeige entschied. Auch in diesem Zusammenhang hat das Landgericht übersehen, dass nach § 1§ 6 StGB derjenige strafbar ist, der unwahre Tatsachen behauptet, die einen anderen in der Öffentlichen Meinung herabzusetzen vermögen, auch wenn der Täter überzeugt ist, die Wahrheit wiederzugeben. Nach alledem war nach der Vorstellung des Angeklagten über das Verhalten Bags nicht nur ein Schadenersatsanspruch begründet, sondern auch das Recht zur Anzeige einer üblen Nachrede gegeben.

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“ und ungewissen Zivilprozess vermeiden wollte, ‚durfte er in

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Auch ein Missverhältnis zwischen dem Druck der Drohung mit der Strafanzeige und dem verfolgten Ziel, der Erstattung des von Hg dem Angeklagten gezahlten Honorars, lag bei Zugrundelegung der Vorstellung des Angeklagten nicht

vor.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil es dem Angeklagten darauf ankan, seinem Auftraggeber den Rechtsweg zu ersparen. Selbst wenn der Angeklagte überzeugt war, dass sein Auftraggeber einen kostspieligen

der von ihm gewählten Weise gegen BEER vorgehen. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, dass die Drohung mit der Strafanzeige für Bee weniger empfindlich war, wenn der Erfolg des Zivilprozesses ungewiss erschien. Trotz der Verschiedenheiten des Verfahrens im Zivil- und Strafprozess hätten sich etwaige Schwierigkeiten bei der Aufklärung des Sachverhaltes auch im Strafverfahren wegen übler Nachrede zugunsten des DEE auswirken können. Bei beiden Verfahrensarten schützen wichtige Verfahrensvorschriften die angegriffene Partei vor einer ungerechten Verurteilung, Diese Abhängigkeit des Gewichts der Drohung mit der Strafanzeige von der Grundlage des Ersatzanspruchs und den Beweisschwierigkeiten, die seiner gerichtlichen Durchsetzung entgegenstanden, ist der Grund, weshalb eine solche Drohung auch dann nicht als verwerflich anzusehen ist, wenn der Drohende einen ihm zweifelhaft erscheinenden Zivilprozess vermeiden und statt dessen lieber ein Strafverfahren in Kauf nehmen will. u

Nach alledem ermöglichen es die vom Landgericht festgestellten Tatsachen über die Vorstellungen des Angeklag-

ten dem Revisionsgericht, zu der Frage Stellun

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ob der Brief des Angeklagten eine rechtswidrige Drohung nit einer Strafanzeige enthält. Diese Frage ist zu verneinen. Da es allein darauf ankam, welche Vorstellungen den Ange-Klagten über Tatunstände beherrschten, die für die Rechtswidrigkeit der Nötigung bestimmend waren (§ 59 StGB), war er nach § 354 Abs 1 StPO freizusprechen. oo

Es bestand keine Veranlassung, von der Vorschrift des

8 467 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen. Rotberg u Krauss Busch Baldus Maaß

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