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BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 1 StR 176/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz; StGB § 68
Rechtssatz: . Ein Sichtvernerk
Aktenzeichen: 1 StR 176/53 | Urteil des BGH vom 21, April u. IM Trier |
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des Vorsitzenden auf der Revisionsschrift unterbricht die Verjährung: - für sich allein icht, weil er keine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB bezeugt, Die Unterbrechung -de Verjährung 'hat. so große | Verfahrensbedeutlng, daß sie nur von einem _ Verfahrensvorgank: a hängen darf, der aus sich selbst oder aus dem Zusammenhang (Aktenlage)
heraus ohne äußere Hilfsmittel verständlich ‚ist (gegen R6St 63, 320),
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In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Alfons B aus IGuu> SCEREED: Kreis Sag: geboren am «EED ED |: VEED--aip,
wegen fahrlässiger Tötung .
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr.Peetz als Vorsitzender.
Bundesrichter Mantel _ Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichter Dr,Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
gi . us: R für Recht erkannt: Det & :
Die Revision des An jeklagten gegen das Urteil.
des Landgerichts in Trier vom 2%, Dezember 1952 wird verworfen; jedach entfällt die Verurteilung wegen Übertretung adr 85 9 und 10 StVO. Der Ange-
klagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
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Übertretingen angeht. .- u
1. Soweit die Revision einen anderen als den im Urteil festgestellten Unfallhergang behauptet, ist ihre Begründung unzulässig. Das Revisionsgericht ist an die ohne Rechtsverstoß getroffenen Urteilsfeststellungen gebunden. Widersprüche
finden sich im Urteil nirgends; auch in anderer Beziehung ist
kein Rechtsfehler ersichtlich,
Was die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung angeht, so ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Der Personen- _ ” wagen, den der Angeklagte überholen wollte, bewegte sich 80m vor dem Beginn des gepflasterten Straßenteils allmählich, nach. ıinks, um diesen auf der rechten, gepfllasterten Fahrbahn zu benutzen; zugleich näherte sich der Personenwagen der weiten Rechtsbiegung der Straße und nahm dem Angeklagten, der sich
zwecks Überholens noch immer links neben ihm befand, die Sicht Bi.
auf den Straßenverlauf und Gegenverkehr. Diese Verkehrslage \ hätte, wie das Landgericht mit Recht ausführt, den Angeklagten r veranlassen müssen, das Überholen an dieser unübersichtlichen Straßenstelle alsbald aufzugeben, statt den Überholvorgang bis zu den Vorderrädern des. fraftwagens noch fortzusetzen. Der § 10 StVO untersagt das Überholen an unübersichtlichen Straßenstellen; die {Inübersichtlichkeit kann, wie hier, durch andere. verkehrsteilnehmer und deren Fahrzeuge bedingt sein, Die Grundregel des 81: StVO hesagt dasselbe. Dieses vom Landgericht als leichtsinnig gekennzeichnete Verhalten des Ange. klagten hat den Zusammenprall. der Krafträder und den Tod des R. und C. nach dem Urteil verursacht. Die Behauptung der
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Revision, der Angeklagte habe sich, als er den C. bemerkte, wieder hinter den Kraf'twagen gesetzt und sei dort, auf der für ihn rechten Fahrbahn, von dem kopflos gewordenen. C. ange. fahren worden, findet im Wortlaut und Sinnzusammenhang der Urteilsfeststellungen keinerlei Sti&ze. Das Revisionsgericht kann sie nicht berücksichtigen, Daß das Landgericht die An-
' prallstelle nicht genayn bestimmen konnte, ärdert nichts an dem zur richterlichen Überzeugung feststehenden Hergang, der die Verurteilung nach § 222 StGB rechtfertigt.
2, Soweit der Hilfsamtrag der Verteidigung keine bestimmten Beweistatsachen behauptet, sondern in allgemeiner Weise auf die weitere Aufklärung durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen abstellte, war er nur eine Anregung gemäß § 244 Abs 2 'StPpo, der das Landgericht aus den im Urteil mitgeteilten Gründen nicht zu entsprechen brauchte, weil sie keine weitere Aufklärung versprach.
Soweit das Landgericht bestimmte Beweistatsachen als wahr unterstellt hat, ist sein Verfahren nicht. zu beanstanden, Das Urteil führt dazu aus, C, habe sich auf seiner Fahrbahn rechts befunden, 'als er unvermittelt den vom Personenwagen bisher verdeckten Angeklagten herankommen sah. Seine Fahrgeschwindigkeit mag größer als die des Angeklagten mit 30 - 35 km/st = 8,35 m/Sek gewesen sein; aber auch die Revision behauptet nich und das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß sie nach den Gesamtunständen unzulässig hoch war. Falls sich das Kraftrad . des C. beim Anprall in einer Linksbewegung befunden. hats" "SO wür e dies an den übrigen Feststellungen nichts ändern; bei der Schnelligkeit, nit der. ‚sich ein solcher Unfall vollzieht, konnte dies auf irgendwelchen, mehr unbewußten Abwehr- oder Ausweichbewegungen des C, im letzten Augenblick vor dem Anprall beruhen. Angesichts des übrigen Hergangs läßt es aber keinen
Schluß zugunsten des Ahgeklagten zu, ! |
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3. Dagezen.ist die Strafverfolgung der Übertretungen (§§ 9, 10 StVO) verjährt. Das angefochtene Urteil ist am 2, Dezenber 1952 verkündet, Die Verfügung des Vorsitzenden Blatt 4gR vom 6. Dezember 1952 (infolge offensichtlichen Schreibfehlers vom 6.. November 1952 datiert) ist keinedas Verfahren fördernde, wegen der abgeurteilten Tat gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung (§ 68 StGB). Sie bezweckte offensichtlich nur, die Sitzungsniederschrift mit den Akten dem Berichterstatter zur Anfertigung des schriftlichen Urteils . vorzulegen. Das gehörte nach der Unterzeichnung der Sitzungs- : niederschrift durch die Urkundspersonen ohnedies zu den ee | obliegenheiten der Geschäftsstelle des Landgerichts. Sinngemäß’_ \ ergab es sich schon aus der Oränungsvorschrift des § 275 Abs 1 StPO und hatte auch ohne die Verfügung. des Vorsitzenden zu geschehen. Diese Verfügung beurkundet daher keine ihrem Wesen nach richterliche. Entschliessung und setzte keine neue Ver-Jäkrungsfrist in Lauf,
Dasselbe gilt für den Sichtvermerk .des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1952 auf der Revisionsschrift des Verteidigers; - ges, Kri 10/12", Das Reichagericht hat zwer bei einem Sichtvermerk des Vorsitzenden auf der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Revisionsbegründungsschrift entschieden, er bezeuse "offensichtlich", daß der Vorsitzende die Voraussetzungen u: des § 346 StPO geprüft und vermeint habe, so daß das Verfahren BR nun gemäß § 347 -StPO fortzusetzen sei. Dem Sichtvermerk komme ähnliche Bedeutung zu wie de Unterschrift des Vorsitzenden unter der Verfügung, daß die Akten der Staatsanwaltschaft zwecks Abgabe an das Bevisiohogericht zugeleitet werden (RGSt 63, 320).
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Ob die Sachlage dem Reichsgericht besonderen Anhalt bot, einem bloßen Sichtvermerk jehen "offensichtlichen" gedanklichen Ishalt zuzusprechen, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Im Regelfalle muß das: Gegenteil gelten. Ein bloßer-
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' Sichtvermerk legt zwar die Annahme einer Prüfung durch den 5 Vorsitzenden nach § 346 StPO nahe; Gewissheit darüber bietet er Ohne weitere Anhaitspunkte aber nicht, Solche Sichtvermerke entsprechen einer verbreiteten Übung; sie sind aber nicht bei jedem Gericht und auch nicht überall in jenem weiten Sinne üblich. Mitunter bezeugt der Vermerk nur das Interesse des Vorsitzenden daran, ob ein Rechtsmittel eingelegt ist, oderfdie Vorlage des täglichen Posteingangs mit oder ohne Akten. : Bietet weder die Fassung des Vermerks noch der übrige Akteninhalt einen verlässlichen Anhalt für eine richterliche Handlung gemäß § 68 StGB, so könnte das Revisionsgericht nur versuchen, sich durch dienstliche Äußerungen Gewissheit über seine wirkliche Bedeutung zu verschaffen. Das ist aber aus mehrfachen Gründen nicht angängig. Eine dienstliche Äußerung käme - wenn auch nicht bei Übertretmgen- mitunter erst lange Zeit nach Abfassung des Vermerks in Betracht und verspricht dann schon wegen Zeitablaufß keine sichere Aufklärung, Gewissheit über die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mit ihren für den Beschuldigten überaus bedeutsamen Folgen wäre dann überhaupf nicht zu erlangen. Mit einer bloßen, aus dem vermeintlichen “ Regelfalle abgeleiteteh Vermutung lassen sich die Voraussetzungen des § 68 StGB aber nicht dartun. Überdies wäre es unbillig, wenif ger weit zurückliegende Fälle anders zu behandeln. Schon dies spricht dagegen, eine Auslegung jenes dem Wortlaut nach eher gegen eine richterliche Unterbrechungshandlung sprechenden Vermerks durch spätere dienstliche Äußerungen zuzulassen, wie sie sonst im Wege des Breibeweises geboten wäre,
Vor allem verbietet dies aber die Rücksicht auf das Wesen und die Rechtsfolgen der Verfolgungsverjährung. Diese schafft ein unbedingtes Verfahrenshindernis, Ihre Folgen haben für den Beschuldigten einschneidendes Gewicht. An Bedeutung stehen sie hinter dem verfassungsverbürgten Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverurteilung nicht zurück. Die Verurteilung oder endgültige Einstellung des Verfahrens kann von ihnen abhängen.
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Die Unterbrechung der Verjährung setzt eine neue Verjährungsfrist in Lauf, Alle diese Rechtswirkungen dürfen, soweit tunlich, ihrer Bedeutung wegen nur auf Verfahrensvorzänzen beruhen, deren Wesen ohne weiteres aus sich heraus oder doch nach den Regeln der Auslegung ohne weitere Hilfsmittel aus ihrem Zusammenhang, etwa aus der Aktenlage, verständlich ist. Der Beginn einer gesetzlichen Frist darf nicht im Ungewissen stehen. Die Verfolgungsverjährung gehört den Verfahrensrecht an (BGHSt 2, 300). Mit Recht versagt die Rechtsprechung ‚ginen bedingt eingelegten Rechtsmittel dieser Bedingung wegerl-äie Wirkung. Ebensowenig ist es erlaubt, den lauf einer ‚Verjän: rungsfrist ohne zwingenden Grund an Verfahrensvorgänge zu
knüpfen, die den Zufälligkeiten späterer Erläuterung ausgesetzt sind. Deshalb geht es nicht an, die Berechnung der Verjährungs--
frist von einer Handlung des Vorsitzenden abhängig zu machen, deren rechtliche Bedeutung nicht aus ihr selbst. oder aus den Umständen zweifelsfrei hervorgeht, sondern erst aus einer Ge-
wohnheit, einem örtlichen Gericktsgebrauch oder einer dienst-
lichen Äußerung deutlicher wird oder werden kann. Ein Sichtver- .
merk für sich allein unterbricht die Verjährung mithin nicht, Damit wird von den Gerichten nichts"schwer Erfüllbares oder den ordentlichen Geschäftsgang auch nur Erschwerendes gefordert.
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Weitere Anhaltspunkte für die Bedeutung des Vermerks bieten die Akten nicht. Daß sich der Vermerk auf der Revisionsschrift
befindet, ist unerheblich. Das OI& Stuttgart (MDR 52, 55) will
hier zwar einen Unterschied machen und - unter Hinweis auf RGSt 63, 321 - nur den Vermerk auf der Begründungsschrift genügen lassen. Aber diese Ansicht ist nicht zu billigen. Das Reichsgericht -hat diese Unterscheidung aa0 nicht getroffen; ob es einen Sich#vermerk auf ‚einer Revisionsschrift für ausreichend erachtet hätte, ist den Urteil nicht zu entnehmen. Die Frage wäre aber, wenn ein Sichtvermerk überhaupt genügen würde, zu bejahen, weil schon eine verspätete Revision Anlaß zur Prüfung nach § 346 StPO bietet und ein Irrtum dabei nicht gänz-
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4. Die Annahme strafbarer Übertretimgn hat nach der Überzeugung des Senats die Strafzumessung nicht wesentlich beeinflußt, wie die Höhe der erkannten Strafe bei .zwei Todesopfern ergibt. Für eine üehnenswerte Mitschuld des Getöteten C. bietet das Urteil keinen Anhalt. Der Strafausspruch läßt auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen, DENE
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Jagusch Dr.Heimann-Trosien