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BGH Urteil vom 11.06.1953 – 1 StR 169/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 169/53 Ca

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Beschluss§

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In der Strafsache gegen

den Reisenden Kurt Sc h ED aus SchviiD HD, dort geboren an. ED m,

wegen Übertretung der PolVO über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29, September 1941 us&.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 1953 beschlossen;

Die Sache ist dem Oberlandesgericht in Stuttgart zur eigenen Entscheidung zurückzugeben,

Gründe§

Das Landgericht in Heilbronn hat ais Berwdungsgerich* durch Urteil vom 23. Oktober 1952 den Angeklagten unter Änderung eines vom Amtsgericht in Künzelsau erlassenen Urteils u.a. wegen einer Übertretung der §§ 4 Abs 1 Buchst. i, 10 der PolVO über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 (RGB1 I S 587) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt,über die das Oberlandesgericht in

Stuttgart zu entscheiden hat. .

Dieses Gericht vertritt in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Bremen, Schleswig, Celle und Tübingen sowie den Verwaltungsgerichtshöfen in Bremen und Stuttgart die Meinung, dass die §§ 1, 4 Abs 1 der PolVO vom

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29, September 1941 heute noch geltendes Recht seien und dass der ersatziose Wegfall des "Werberats der deutschen Wirtschaft", dessen Präsident nach $ i2 der VO "bis auf j weiteres! vor Erlassung eines Straferkenntnisses um seine |: Zustimmung ersucht werden sollte, der Bestrafung von Übertretungen des § 4 Abs 1 der VO nicht entgegenstehe. An einer Entscheidung über die Revision hat es sich jedoch durch ein abweichendes Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Mai 1952 (mitgeteilt in der Deutschen Apothekerzeitung 1952 5 982) gehindert gesehen und deshalb die Sache nach § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichts-

hof vorgelegt,

Die Voraussetzungen für eine sachliche Entscheidung über die streitige Rechtsfrage durch den Senat liegen nicht vor, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt

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Nach § 67 Abs 3 StGB verjährt die Strafverfolgung von Übertretungen in drei konaten. Wie sich aus den Akten ergibt, ist innerhalb des dem Tage der Berufungsverhanälung vom 23. Oktober 1952 folgenden Zeitraums von drei Monaten keine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB vorgenommen worden. Die Anordnung der Urteilszustellung vom 10. November 1952 (B1 83) — nur auf diese Verfügung, nicht aber auf die Urteilszustellung selbst

kann es ankommen - hat nicht ein Richter, sondern der Justizinspektor FEW getroffen. Dasselbe gilt von der Zuleitungsverfügung vom 20. Dezember 1952 (Bl 93) und dem Schreiben hierzu vom selben Tage ( Bl 103) sowie von den an die Verteidigerin gerichteten Schreiben vom 24. November 1952 (B1 92) und 2. Dezember 1952 (B1 98). Der auf die Revisionsbegründungsschrift gesetzte Sichtvermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom 24. November 1952 (Bl 95) bezeugte nicht eine richterliche Handa

lung, durch die das Strafverfahren gefördert worden ist; der Vermerk hatte daher nach der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats 1 StR 176/53 vom 21. April 1953 keine die Verjährung unterbrechende Wirkung. Das Ersuchen vom 19. Dezember 1951 (Bi 101) ging wiederum nicht von einem Richter eus; zudem betraf es ebenso wie der von dem Vorsitzenden der Strafkammer unterzeichnete - Beschluss von demselben Tage (beglaubigte Abschrift Bl .100 R) nur eine - im übrigen auf das Verfahren wegen Widerstands, Körperverletzung und Beleidigung beschränkte - Kostenfestsetzung. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung war die Verfügung vom 29. Januar 1953, durch die der Vorsitzende des Strafsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart einen Berichterstatter bestimmt hat (Bl 105); zu diesem Zeitpunkt war die Strafverfolgung wegen der Übertretung aber bereits verjährt.

Die Sache ist hiernach dem Oberlandesgericht in Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Glanzmann Dr. Heimann-Trosien

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