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BGH Entscheidung vom 02.04.1953 – 5 StR 476/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 476/53 2275 048

ImNapmen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Klempnerlehrlirg Arnold S aus zu, dort geboren am ,

2. den Klempnerlehrling Wolfg

S aus B ‚ dort geboren a ee

3. den Een WED 15; T aus geboren am 1933 in &

Fe N wegen Mordes

hat der 5.5Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Ncvember 1953, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr,Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrickter Siemer Bundesrichter Schuitt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

- Justizobersekretär EEEB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Luf die Revisionen der Angeklagten „rnold S@pEEED WW, Wolfgang SCHE und Horst TÜRE wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2.april 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben.

Im Umfang der „ufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung. - auch über die Kosten der Revisionen - an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der eklagten Armold seiiii, Wolfgeng EEE und verwor-

fen. - Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen, besonders schwerem Raub" zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt.

Nach den Feststellunger des Urteils haben die Angeklagten üm 17.Juni 1952 den damals 65 Jahre alten Pflegevater der Angeklagten Arnold und Wolfgang Sin Fritz MED in dessen Wohnung getötet und beraubt. Die Angeklagten Arnold und Wolfgang SEE waren. zur Tatzeit 18, Thiel 19 Jahre alt. Die Angeklagten hatten die absicht, zusammen mit der siebzehnjährigen Helga Scholz, der sechzehnjähriger. Irmgard N und der fünfzehnjährigen Waltraut HEENEEED auszuwandern. Als sie an 17.Juni 1952 mit den Mädchen am Schlachtensee lagerten, faßten sie den TIntschluß, von den Eheleuten MW Geld und Lebensmittel zu holen und, falls diese ihnen nichts geben würden, sie zu fesseln und zu knebeln. Sie entschlossen sich hierzu in der klaren Erkenntnis, daß bei einem durch Fesselung und Knebelung erfolgenden Überfall auf den alten Mann dessen Tod eintreten konnte, und billigten diesen möglichen Erfolg. Die Angeklagten begaben sich alsdann zur Wohnung der Pflegeeltern, wo ihnen Fritz MED au Gartentor entgegenkam. Dieser war zunächst mißtrauisch, da ihm bekannt war, daß Arnold und Wolfgang SEE verschiedentlich gestohlen hatten und wiederholt aus Heimen entwichen waren. Die Brüder SEID beseitigten dieses Mißtrauen, indem sie ihre Entlassungspapiere vorzeigten. MED ließ sie nunmehr in den Garten, wo alle sich zunächst in eine Laube setzten. Während MD, Arncıa SC und Teich unterhielten, ging wolfgang SW in den Garten und aß Kirschen. Einige Zeit später begaben sich Arnold SED und TAB zu ihm. Die Angeklagten kamen nunmehr überein, den Pflegevat.r ins Haus zu locken und ihn dort zu überfallen, zu fesseln und zu knebeln. Dabei war. ihnen bewußt, daß das

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Fesseln und Knebeln seinen Tod herbeiführen konnte. Sie waren mit dem möglichen Tod einverstanden. Die angeklagten lockten ME nunmehr dadurch in die Wohnung, daß Arnold SED dat, austreten zu dürfen. Nachdem er dies getan hatte, fielen er und Thiel auf dem Korridor

- Wolfgeng SEE hatte sich inzwischen auf die am Ende des Korridors gelegene Toilette (Badezimmer) begeben - über MD her. Arnold SillBpackte seinen Pflegevater von hinten mit den ärmen um den Hals. Tg versetzte ihm kräftige Schläge in den Magen. Als der Pflegevater sich wehrte, stolperte Arnold SEE. Fr zog dabei den Pflegevater rückwärts in die Toilette, aus der in diesem Augenblick Wolfgang SCEEEEEEEB herauskan. Dieser drückte sich durch die Tür an seinem Pflegevater vorbei, ergriff dessen Beine und hielt sie fest. Arnold SCHE rückte seinem Pflegevater nunmehr den Hals zu, TED ergriff einen im Badezimmer hängenden Strumpf, fessclte Mb damit die Hände, steckte ihm ein Taschentuch als Knebel in den Mund und band einen weiteren

5trumpf über den Mund. Als es MllWegelang, sich den

Strumpf vom Gesicht zu giehen und den Knebel aus dem

Mund zu stoßen, versetzte Arnold SB ihn einige wuchtige Schläge mit der Handkante gegen den Hals. TED schob ihm den Knebel erneut in den Mund und band ein im Badegimmer hängendes Handtuch darüber. Arnold Summen

versetzte seinem Pflegevater noch einen Hieb, damit die-

ser endlich still wurde. Während er ihn dann hintenüber zog, so daß sein Hals freilag, zog Till den Strumpf, der zunächst über den Mund gebunden, dann aber um den Hals gerutscht war, fest zu und verknotete ihn zweimal. Hierbei handelten Armold SCHE und TEE in der Absicht, MED zu töten. arnold SC 1cate alsdann den stillgewordenen ME auf den Fußboden. Wolfgang Seine hatte sich, bevor TilWien Strumpf zuzog, bereits in die anäeren Räume der johnung begeben, um nach Geld und Lebensmitteln zu suchen. Arnold SEE und TEolgten ihm

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nunmehr. Wolfgang SEE nahm ein Opernglas, TED eine alte Taschenuhr an sich. Arnold SCNEEEB kan auf der Suche nach Wertgegenständen wieder ins Badezimmer. Er stellte fest, daß das Herz des Pflegevaters noch schlug. Zugleich fiel ihm auf, daß der alte Mann die Augen "so merkwürdig verdreht"hatte. Er entwendete nunmehr aus der Tasche seines Pflegevaters eine Geldbörse mit 4,15 DM. Die Angeklagten verließen alsdann die Wohnung, da Frau NEE nach Hause kam. MW iet an der Drosselung mit dem Strumpf und der Knebelung oder an einer dieser beiden möglichen Ursachen verstorben.

Die Revisionen der Angeklagten Arnolä und Wolfgang SCENE rügen Verletzung des Verfahrensrechts (§§ 59, 61 Nr 3 StPO) durch Nichtbeeiälgung des Zeugen AU und der Zeugin BEER Die Rügen sind unbegründet. Ausweisiich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung nach änhörung der Beteiligten der Beschluß verkündet worden, daß von der Vereidigung der beiden Zeugen abgeschen werde, weil das Gericht ihren Aussagen keine wesentliche Bedeutung beimesse und nach der Überzeugung des Gerichts auch unter Eid keine wesentlichen Aussagen zu erwarten seien. Das war gemäß § 61 Nr 3 StPO zulässig. Zu Unrecht machen die Revisionen dengegsnüber geltend, daß die Zeugen Aussagen von wesentlicher Bedeutung gemacht hätten, Das Urteil läßt erkennen, daß das Schwurgericht auf Grund der Bekundungen dieser Zeugen keine wesentlichen Feststellungen zum Schuld- oder Strafausspruch getroffen hat.

Sämtliche Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rügen sind ebenfalls unbegründet.

Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revisionen demgegenüber vortragen, greift nicht durch. Das Schwurgerich* hat ohne Rechtsirrtum angenomunen, daß die ıngeklagten "heimtückisch" getötet haben. Der Einwand, daß Cas Ver-

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halten der ıngeklagten, in dem das Schwurgericht die Heintücke gefunden hat, bereits abgeschlossen gewesen sei,

als die Angeklagten Arnold SCEEEED una TWBiie Totungsabsicht faßten, geht fehl. Die Revisionen übersehen

hierbei, daß nach den Feststellungen des Urteils säntliche Angeklagte bereits in den Zeitpunkte, in dem sie sich am Schlachtensee zur Tat entschlossen, bedingten Tötungsvorsatz hatten und daß dieser auch noch in dem Zeitpunkte bestand, als sie sich entschlossen, Min das Haus zu locken. Das Schwurgericht hat weiterhin auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Angeklagten Min getö- | tet haben, "um eine andere Straftat zu ermöglichen". Der Raub war im Gegensatz zur Auffassung der Revisionen in dem Zeitpunkte, in dem Arnold SC und TEE durch Drosselung und Knebelung oder durch eine dieser Handlungen den Tod MlBs verursachten, noch nicht vollendet. Neuen Gewahrsam an den geraubten Sachen haben die Angeklagten frühestens in dem Zeitpunkt begründet, in dem sie die Sachen an sich nahmen. Das ist erst nach jenen Handlungen geschehen. Abgesehen hiervon ist die Verurteilung wegen Mordes bereits allein durch die rechtsirrtumsfreie Annahme heimtückischer Tötung gerechtfertigt. Was die Revisionen im übrigen vortragen, sind ingriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende Beweiswüräigung. Diese enthalten weder einen Widerspruch in sich noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Da3 der Tatrichter bei mehreren möglichen Schlüssen einen dem Angeklagten ungünstigen Schluß zieht, bedeutet keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Jur dann, wenn geine Schlußfolgerungen schlechterdings unmöglich sind, kann von einem solchen Verstoß die Rede sein. Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen sind die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen und die ihnen zusrunde liegende Beweiswürdigung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugängig.

Das Urteil mußte jedoch im Strafausspruch aufgehoben -6-

-6- werden. Das Schwurgericht hat gegen die angeklagten auf lebenslanges Zuchthaus erkannt. Das entsprach den im Zeitpunkt seines Urteils geltenden Gesetzen. Nach § 211 StGB mußte damals bei einer Verurteilung wegen Mordes auf lebenslanges Zuchthaus auch dann erkannt werden, wenn - wie es bei allen Angeklagten der Fall ist - der Täter zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war. Durch das am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene Jugendgerichtsgesetz vom 4.August 1953 ist aber eine Gesetzesänderung eingetreten. Täter, die zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, unterliegen nunmehr als sogenannte Heranwachsende (§ 2 Abs 2 JGG) einer besonderen rechtlichen Behandlung. Nach § 105 JGG sind unter dort näher bezeichneten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 - 32 JGG auf sie anzuwenden. auch dann, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind und daher allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, kann nach § 106 JGG an Stelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von 10 bis 15 Jahren erkannt werden. Diese Bestimmungen sind sachliches Recht. Sie stellen sich gegenüber den zur Tatzeit geltenden Gesetzen als das gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 StGB anzuwendende mildere Gesetz dar. Dies ist in Anwendung des § 354 a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung 5 StR 249/53 vom 8.10.1953). |

Das Schwurgericht wird die Strafe daher erneut unter Beachtung der §§ 2,105,106 JGG zu bemessen haben.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt