Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 3 StR 522/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2288 055 52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den Rudolf_M ENEEREENEED Az, geboren am @. aumE> GEM ir Emm 2.) die Hausfrau Margarete S eborene u aus TO. dort geboren am @. PERF , wegen Meineides u.a. .
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Ddr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Naass
als beisitzende Richter, lLandgericktsrat EEED>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.)
2.)
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 4. Dezember 1951, soweit es den Angeklagten Nasirec betrifft, '
a) im Schuläspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte NEE ausser wegen versuchter Abtreibung und wegen Meineides auch wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt wirä,
b) im Strafausspruch aufgehoben, soweit Verurteilung wegen Meineides erfolgt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Sp wird das Urteil,
ws
Gründe§
Der Angeklagte IiiilB ist wegen versuchter Abtreibung (§§ 218 Abs 3, 43 StGB) und wegen Meineides (§ 154 StCB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zwei Wochen, die Angeklagte Sp wegen Anstiftung zum Heineide (§§ 154, 48 StGB) und wegen erfolgloser Aufforderung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§§ 159, 49a StGB) zu einer Gesamtstrafe von neun wonaten Gefängris verurteilt worden.
Hiergegen wenden sich die Staetsanwalischa”t und die Angeklagte Sg unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revisior. Das Rechtsmittel der Staatsanwaitschaft, das sowohl die Angeklagte S@pals auch den Angeklagten Tin betrifft, ist bei diesem auf die Verurteilung wegen Yeineides beschränkt. Seine Bestrafung wegen versuchter Abtreibung ist somit rechtskräftig.
Beide Revisionen sind begründet.
I. Zur Revisiön der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Tg. i
Nach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte NED in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten SED zweimal als Zeuge über ehebrecherische Beziehungen zwischen ihm und der Sg» gehört worden, das erste Nal am 9. Mai 1950 eidlich vor dem Landgericht in Kleve und das zweite Mal in der Berufungsinstanz an 13. Januar 1951 uneidlich vor dem Amtsgericht in koers, das ihn au? Grund eines Ersuchens des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vernommen hat. Beide Male hat der Angeklagte wahrheitswidrig angegeben, er habe keinen Geschlechtsverkehr mit der Ss» gehabt.
In ihrer rechtlichen Würdigung führt die Strafkamner aus, der Angeklagte habe sich des Heineides nach § 154 StGB
schuldig gemacht, weil er der Wahrheit zuwider den Ehebruch mit der Sg abzestritten und diese Aussage beschworen habe, Wenn er späterhin vor dem ersuchten Richter die falschen eidlichen Angaben uneidlich bestätigt habe, so sei diese neue Straftat eine Fortsetzung der falschen eidlichen Aussage. Sie entspringe demselben Vorsatz und falle demnach unter den Fortsetzungszusammenhang.
Diese Darlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Zwar hat die Strafkammer zutreffend in dem Beschwören der falschen Angaben vor dem Landgericht einen Meineid und in der späteren unrichtigen uneidlichen Bekundung eine uneidliche Falschaussage ‚gesehen. Rechtlich fenlerhaft ist indes die Annahme, die uneidliche falsche Aussage stehe mit dem Neineid im Fortsetzungszusammenhang und sei mit diesem als eine - fortgesetzte - Tat im Rechtssinne zu werten. Dem steht das Fehlen der Gleichartigkeit der Einzelhandlungen entgegen. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 380, 381,382 im einzelnen dsrgelegt hat, ist der Neineid seinem Wesen nach von der falschen uneidlicher Aussage grundsätzlich verschieden. Sein entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist die Eidesleistung. Der Meineid ist somit keine erschwerte Begehungsform der falschen uneidlichen Aussage. 38 handelt sich also bei dem Meineid und bei der falschen uneidlichen Aussage nicht um Verstösse, die den Tatbestand desselben Strafgesetzes erfüllen. Infolgedessen mangelt es an der Gleichartigkeit der Einzelhandlungen, die eine Voreussetzung für die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat ist. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen dem Meineid des Angeklagten und der nachfolgenden falschen uneidlichen Aussage ist daher nicht möglich; es liegt Tatmehrheit (§ 74 StGB) vor, wie sie schon in der Anklageschrift und im Sröfinungsbeschluss angenommen war.
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Die Verurteilung des Angeklagten allein wegen Meineides entspricht somit nicht der Rechtslage. Zr ist vielmehr eines Verbrechens des Meineides im Sinne des § 154 StEB und eines weiteren selbständigen Vergehens der falschen uneidlichen Aussage gemäss § 153 StGB schuldie.
Trotz dieses techtsfehlers bedarf es hier nicht der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch. Da die Handlungen des Angeklagten in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zutreffend als rechtlich selbständige Taten gewürdigt waren, ist ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO nicht erforderlich. Daher bestehen keine Bedenken, auf Grund des im Urteil als erwiesen erachteten Sachverhalts den Schuldspruch von hier aus dakin richtig zu stellen, dass der Angeklagte neben der wegen versuchter Abtreibung rechtskräftig ausgesprochenen Verurteilung wegen Meineides und wegen falscher uneiälicher Aussage verurteilt wird.
Dagegen kann, da das Landgericht insoweit nur auf eine Einzelstrafe erkannt hat, das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Zum Zwecke der neuen Straffestsetzung ist daher die Sache an das lanügericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr für den Meineid und für die uneidliche Falschaussage auf zwei gesonderte Zinzelstrafen zu erkennen haben, wobei -es auch die Möglichkeit einer etwaigen Anwendung des § 157 StGB zu prüfen haben wird. Die zu bildenden Finzelstrafen sind alsdann unter Einbeziehung der für die versuchte Abtreibung festgesetzten Einzelstrafe gemäss § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
II. Zu der Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten SP und zu deren Revision.
Die Angeklagte Sp hat, wie im Urteil festgestellt ist, nach Zustellung der Ehescheidungsklage ihres Ehemannes, die
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u.a. au? den Ehebruch zwischen ihr und New gestützt war, diesen und den am Verfahren nicht mehr beteiligten Nitangeklagten Fe» aufgefordert. als Zeugen in dem Ehescheidungsprozess vor Gericht nicht die wahrheit zu - sagen und den £hebruch mit Temp zu verschweigen. In der Aufforderung der Angeklagten hat das Landgericht, soweit sie an N gerichtet war, eine Anstiftung zum Meineid und, soweit sie Fl betraf, eine erfolglose Aufforderung zu einer falschen uneidlichen Aussage gesehen, Diese Würdigung begegnet durchgreiferden rechtlichen Bedenken. ”
Schon die Darstellung des Geschehensablaufs als solchen leidet, was FiililiWangeht, an einem Widerspruch. Während im Rahmen der Prüfung der Einlassung der Angeklagten Sg» gesagt ist, die beiden aufgeforderten Personen hätten sich bereit gefunden, ihrer Aufforderung entsprechend zu handeln, heisst es innerhalb der rechtlichen Würdigung des Vorgehens der Angeklagten, FEED habe sich nicht zu einer der Aufforderung entsprechenden Handlungsweise ent-
schlossen.
"Zur Aufhebung des Urteils müssen aber vor allem die unzureichenden Ausführungen des Landgerichte zur inneren MTatseite führen. Es fehlt an jeder näheren Derlegung darüber, ob die Angeklagte mit ihrer Aufforderung an I@B- > wi TER, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen und den Ehebruch zu verschweigen, diese zu falschen eidlichen oder zu falschen uneidlichen Bekundungen hat veranlassen wollen. Die Prüfung und Feststellung des entsprechenden Willens der Angeklagten wäre aber <ür eine sachgemässe Beurteilung der Handlungsweise der Angeklagten erforderlich gewesen. Denn davon hängt die Beantwortung der Frag®
ab, welche Straftatbestände die Angeklagte durch ihr Vernalten erfüllt hat. Würde sie nämlich die Beeidigung der
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beiden Nitangeklagten vorausgesehen oder zum mindesten mit ihr gerechnet und auch für diesen Fall den Erfolg gewollt haben, so würde sie sich in Bezug auf Nee der Anstiftung zum Meineid und hinsichtlich Fe der erfolglosen Aufforderung zum Meineid schuldig gemacht haben. Sollte sie dagegen allein und ausschliesslich erstrebt haben, dass N und FO falsche uneidliche Aussagen erstatteten. so würde für eine Verurteilung wegen Anstiftung und wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid kein Raum sein. Da es insoweit an zureichenden Feststellungen fehlt, kann das Urteil gegen die Angeklagte Sg nicht aufrecht erhalten werden.
Ihre Verurteilung ist aber auch noch in anderer Hinsicht nicht frei von rechtlichen Bedenken. Des Landgericht hat in der Aufforderung der Angeklagten an Nie und FED zwei rechtlich selbständige Hanälungen gesehen. So, wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, hat jedoch zwischen der Angeklagten und den beiden Mitangeklagten nur eine einzige Unterredung stattgefunden, in deren Verlauf jene Aufforderung an beide zugleich gemacht worden ist. Trifft das zu, so ist eine natürliche Handlungseinheit gegeben, die auch rechtlich nur eine Tat (gleichartige Tateinheit) sein kann \R6St 70, 334). Im
übrigen würde in diesem Falle auch kaum festgestellt werden können, dass die Angeklagte bei ihrer Aufforderung, die
Unwahrheit zu sagen, bezüglich des Mitangeklagten Ne» anderen Willens gewesen sein soll als hinsichtlich des Yil-
angeklagten Fi.
Nach alledem ist das Urteil, soweit es die Angeklagte Sp vetrifft, sowohl auf deren Revision als auch auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die
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Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das landgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Cberbun-
desanwalts.
Bundesrichter Krauss Busch Scharpenseel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Baldus Maass
Busch