Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 28.11.1967 – 5 StR 554/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2102 D#C 5 StR 554/67
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den E-Schweißer Gerhard S EEEED zu: TE
Kreis CE, geboren am EEE 1940 in re.
2. den Schlosser Günter LP zu Tom
Kreis Ci geboren am EB 1941 in ze (Ostpreußen),
wegen Meineides
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker .Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschäft,
Justizobersekretär ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten SD uni ep gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg.
vom 22.Mai 1967 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revisionen beider Angeklagten, äie ihre Verurteilung wegen Meineids und Beihilfe hierzu mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge bekämpfen, haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Tg
I. Die Verfahrensbseschwerden
1. Die Strafkammer hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten I@Büessen Mutter als Zeugin vernommen. Die Zeugin ist "als Mutter des Angeklagten Ig@genäß § 61 Abs.2 StPO unbeeidigt" geblieben.
Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer keine Gründe dargetan habe, nach denen entgegen der allgemeinen Regel des § 59 StPO die Zeugin unbseidigt geblieben sei. Das Landgericht hat das jedoch ausreichend begründet.
2. Die Revision meint, der vor der Vertagung mitamtierende Richter (Landgerichtsrat SW) habe nicht vernommen werden dürfen. Durch die Vernehmung dieses Richters sei das Recht des Angeklagten, zur Sache nicht auszusagen, in unzulässiger Weise umgangen worden. Das ist nicht richtige.
Allerdings hat es der Beschwerdeführer in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung im Gegensatz zum Hauptverhandlungstermin am 2.Februar 1967 abgelehnt, zur Sache auszusagen.
Die jetzige Weigerung des Angeklagten, sich zur Sache einzulassen, machte jedoch seine früheren Einlassungen nicht unverwertbar. Hierüber konnten die Richter, die an der Hauptverhandlung am 2.Februar 1967 teilgenommen hatten, vernommen werden.
Davon, daß ein solches Verfahren unzulässig sei, weil "Zufall oder bewußtes anderes Besetzen der Kammer nicht darüber zum Nachteil des Angeklagten entscheiden darf, ob seine vor der Vertagung gegebene Einlassung verwertet wird
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oder nicht", kann keine Rede sein. Wie schon ausgeführt worden ist, ist es nicht verboten, einen in einer früheren Hauptverhandlung mitwirkenden Richter über die damalige Einlassung des Angeklagten zu vernehmen.
3. Das Landgericht hat die ihm nach § 244 Abs.2 StPO
“ auferlegte Aufklärungspflicht richt verletzt. Es brauchte sich von der Vernehmung des zunächst vom Verteidiger des Angeklagten I@®als Zeugen benannten Augenarztes Dr . GE nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu versprechen, .nachdem der Verteidiger der Beweisamtrag zurückgenommen hatte.
4. Die Behauptung der Revision, die Zeugen WEB», SCHE una Ve Sscien vor ihrer Vernehmung nicht über ihre Wahrheits- und Eidespflicht belehrt worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.
5. Das Landgericht hat nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers des Angeklagten Igs diesen darauf hingewiesen, daß er möglicherweise wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt werden könne. Obwohl ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich entsprechend zu verteidigen, haben weder er noch sein Verteidiger Erklärungen abgegeben, insbesondere keine Anträge nach § 265 Abs.4' StPO gestellt. Dafür, daß die Strafkammer von Amts wegen auf Grund dieser Bestimmung die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
6. Eine gesetzliche Verpfliohtung, sich mit einzelnen Zeugenaussagen, also auch der Aussage der Zeugin Maria I, in den Urteilsgründen auscinanderzusetzen, bestand für die Strafkammer nicht.
II. Die Sechrüge
1. Was die Revision in sachlichrechtlicher Beziehung
zum Schuldspruch vorgetragen hat, ist entweder - weil es sich auf tatsächlichem Gebiet bewegt -— unzulässig oder.
offensichtlich unbegründet. Auch die allgemcine Prüfung des
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Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Zu bemerken ist lediglich:
a) Das Landgericht beruft sich bei der rechtlichen Würdigung auf BGH 4 StR 682/52 vom 26.Februar 1953, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953,272. Diese Entscheidung verweist ihrerseits auf BGHSt 3,18. Von dieser Entscheidung ist der A.Strafsenat des Bundesgerichtshofs später abgerückt (s. BGHSt 17,321). Hieraus können sich aber für den vorliegenden Fall keine Folgen ergeben. Denn die Entscheidung BGHSt 3,18, soweit ihr nach BGHSt 17,321 ff nicht mehr zu folgen ist, befaßt sich mit der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen. Im vorliegenden Fall geht die Strafkammer jedoch ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Angeklagte I@@die Beihilfe durch positives Tun und auch durch Unterlassen geleistet hat.
b) Das Landgericht sagt an keiner Stelle ausdrücklich, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, der Mitangeklagte SD werde seine Aussage beschwören müssen. Dieser für den inneren Tatbestand bedeutsame Umstand ergibt sich im vorliegenden Fall aber ohne weiteres aus der Tatsache, daß Sg in seiner Gegenwart über Seine Eidespflicht belehrt worden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muß sich I@Bdarüber klar gewesen sein, Sm werde seine Aussage mit dem Eide bekräftigen müssen.
2. Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß es - in Bezug auf den Strafausspruch - unzulässig gewesen wäre, die Weigerung des Beschwerdeführers L@8, die Widersprüche zwischen seiner Einlassung und der Bekundung des Sg dei der amtsgerichtlichen Verhandlung aufzuklären, zum Nachteil des Beschwerdeführers Iggpzu verwerten. Das Landgericht will ersichtlich mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen, es sei als besonders verwerflich anzusehen, daß er den Meineid seines Mitangeklagten SB >: geschehen ließ, obwohl sich schon die Gefahr
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der Entdeckung abzeichnete, Das ist nicht zu beanstanden. Allerdings befand sich, wie die Revision vorgetragen hat, auch Iggin einer Notlage, nämlich der Gefahr der Bestrafung wegen Straßenverkehrsgefährdung. Aber diese Notlage,
die auch das Landgericht sicherlich gesehen hat, hatte
er selbst verschuldet.
B. Die Revision des Angeklagten Sn
I. Die Verfehrensbeschwerden
Die von dem Beschwerdeführer Sp erhobenen Verfahrensbeschwerden decken sich mit denen des Mitangeklagten Igp- Auf die Ausführungen zu A I wird daher Bezug genommen.
II. Die Sachrüge
Die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat keinen Rechtsfehler bei der strafrechtlichen Beurteilung des Tuns des Angeklagten Si aufgezeigt. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Herrmann