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BGH Entscheidung vom 25.03.1958 – 1 StR 15/58

1. Strafsenat

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Bir das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2316 007

Gesetz:

Rechtasata:

88 49, 154 StEB

Die unwahre Einlassung: des Beschuldigten im

Dienststrafverfaynren ist nicht schon deshalb Beihilfe zur vorsätzlich unwahren Aussage .eines Zeugen, weil der Zeuge aus der durch die Kinlassung bestimmten Art seiner Vernehmung folgern kann, daß seine Aussage mit der Bekundung des Beschuldigten Übereinstimmt. Sie begründet keine Rechtspflicht zur Verkinderung eines Meineids des Zeugen. .

Dagegen kann. in der Erklärung des Beschuldig- ' ten, zu der ihm vorgelesenen Aussage des Zeugen Nichts sagen zu können (oder zu dürfen), eine Beinilfe durch. tätiges Handeln zum Mein-

sid des Zangen liegen. ..

Aktenzeichen: .1 StR 15/58. | Urteil des BGH vom 25. Märs 1958 . - IM Ansbach

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache :.:, gegen

den Polizeihauptwachtmeister Otto M En Su hi geboren am 1919 in ‚ Landkreis

- Sechbezeichnung: il v.A- -

wegen Beihilfe zum Meineiä

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geiler els Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (MB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsatelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird. das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7. Noven-

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ber 1957, soweit es den Angeklagten Müller betrifft, »

mit den Feststellungen aufgehoben,

‘ In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtesmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .

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Die rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte vi beschwor als Zeugin in einem gegen den Angeklagten vB durchgeführten Dienststrafverfahren der Wahrheit zuwider, zu Müller keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten zu haben. Dem Angeklagten WERE lag zur Last, Frau iD bei Leistung ihres Meineides durch die Tat wissentlich Beihilfe geleistet zu haben. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat. Das Rechtsmittel ist begründet,

1. Nach dem vom Lanöügericht festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte, der bei seiner vorausgegangenen Vernehmung als Beschuldigter geschlechtliche Beziehungen zu Frau Mi evenfalls in Anrede gestellt hatte, bei der Verlesung der von der Zeugin zunächst uneidlich erstatteten Aussage zugegen. Nach der Verlesung wurde er von dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren, dem Verwaltungsrichter RW, der an der Wahrheit der Aussage der Frau Mi ernstlich zweifelte, eindringlich ermahnt, einen etwaigen Meineid der vor der Vereidigung stehenden Zeugin zu verhüten. Der Angeklagte erwiderte hierauf, er könne - oder er dürfe - nichts sagen. Das Landgericht hat in dieser Erklärung weder eine Beihilfe durch tätiges Handeln gesehen, da der Angeklagte die Richtigkeit der Aussage der Zeugin nicht bestätigt, die

Zeugin also in ihrem Entschiuß, einen Meineid zu leisten, nicht

bestärkt habe, noch eine Beihilfe durch Unterlassung, da der Angeklagte als Beschuldigter nicht verpflichtet gewesen sei, sich zur Aussage der Zeugin zu erklären und sie richtigzustellen oder die Zeugin zu einer Berichtigung zu veranlassen. Die

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Aufforderung des Untersuchungsführers, einen etwaigen Meineid der Zeugin zu verhindern, habe für den Angeklagten allenfalls eine sittliche, aber keine rechtliche Pflicht begründet, auf die Zeugin im Sinne der Wahrheit einzuwirken.

2. Die Revision hält das für rechtsirrig. Sie meint, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft außer acht gelassen, daß der Angeklagte schon durch seine eigene, vor der Vernehmung der Frau Wi erstattete Falschaussage den Meineid der Zeugin gefördert habe. Denn infolge der Unrichtigkeit dieser Aussage habe es der Untersuchungsführer unterlassen, . Frau Mi Vorhalte zu machen; daraus habe diese erkennen können und auch erkannt, daß der Angeklagte ebenso wie sie gegenseitige geschlechtliche Beziehungen in Abrede gestellt habe. Die gleiche Erkenntnis habe sich für die Zeugin daraus ergeben, daß der Untersuchungsführer vor ihrer Vereidigung den Angeklagten eindringlich ermahnt habe, sie (die Zeugin) vor einem etwaigen Meineid zu bewahren; denn diese Ermahnung wäre unverständlich gewesen, wenn der Angeklagte geschlechtliche Beziehungen zugegeben oder die Aussage hier- ‚über verweigert hätte,

Dem kann nicht beigetreten werden. Die unwahre Erklärung, die der Angeklagte als Beschuldigter im Dienststrafä verfahren - vor der Vernehmung und in Abwesenheit der Zeugin Miehling - abgegeben hat, kann Nicht schon um deswillen als (psychiche) Beihilfe zum Meineid der Zeugin angesehen werden, weil der Untersuchungsführer deren Vernehmung in anderer Weise durchgeführt hat, als dies bei einem Geständnis des Angeklagten - möglicherweise - der Fall gewesen wäre. Daß der Untersuchungsführer, hätte der Angeklagte äls Beschuldigter die Wahrheit bekannt, die Zeugin hierauf hingewiesen und gegebenen- ! falls zu einer wahren Aussage bewogen hätte, schuf noch keine rechtserhebliche Ursachenbeziehung zwischen gen Leugnen des

Angeklagten und dem Meineid der Zeugin, wie sie allenfall.s dann angenommen werden könnte, wenn die unwahren Angaben

des Angeklagten als solche der Zeugin zur Kenntnis gegeben

. worden wären und diese unter ihrem Einfluß der Wahrheit zuwider geschlechtliche Beziehungen zum Angeklagten in Abre-

de gestellt hätte (vgl. RGSt 75, 271, 275; RG DR 1943, 748 Nr. 4). Vom Standpunkt der Revision aus wäre jede unwahre Einlassung eines Beschuldigten allein wegen der Möglichkeit, daß ein Zeuge aus der Art seiner Vernehmung Schlüsse ufcen Inhalt der Einlassung zieht, als Beihilfe zur eidlichen oder uneidlichen Falschaussage des Zeugen anzusehen, auch wenn der Deschuldigte den Zeugen weder selbst benannt noch im Sinne einer unwahren Aussage beeinflußt hat (wie es in dem bei Dallinger in MDR 1953, 272 zu § 154 StGB angeführten Urteil BGH 4 StR 682/52 vom 26. Februar 1955 der Fall war). Das würde darauf hinauslaufen, daß ein Beschuldigter unter Strafdrohung zum Bekenntnis der Wahrheit verpflichtet wäre, was einem Grundgedanken des geltenden Verfahrensrechts widerspräche.

Im übrigen fehlt im vorliegenden Fall jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagt& den von der Revision dargestellten Ursachenverlauf vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat.

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Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei auf Grund seiner Amtspflicht als Polizeibeamter nicht zur Verhinderung des Meineids der Zeugin verpflichtet gewesen, weil er nicht in dieser Eigenschaft, sondern als Beschuldigter im Dienststrafverfahren aufgetreten sei. Als Beschuldigter war der Angeklagte nicht Träger polizeilicher Befugnisse, die ihn verpflichteten, eine bevorstehende Straftat zu verhindern, Er unterschied sich in dieser Stellung in nichts von jedem anderen, in einem Dienststrafverfahren zur Rechenschaft gezogenen Beamten.

Eine Pflicht zur Verhütung des Meineids der Zeugin ergab sich für den Angeklagten auch nicht daraus, daß er als Beschuldigter im Dienststrafverfahren nicht die Unwahrheit sagen durfte (vgl. RDStH 1, 24, 325 140, 144). Die Verletzung dieser ihm seinem Dienstherrn gegenüber obliegenden -Treupflicht konnte nur dienststrafrechtliche Folgen auslösen; sie war nicht geeignet, eine über den beamtenrechtlichen Pflichtenkreis hinausgehende allgemeine Handlungspflicht des Angeklagten im Sinne der Tatbegehung durch Unterlassung zu begründen, weil sie die Zeugin keiner verfahrensunangemessenen, besonderen Gefahr der Falschaussage aussetzte (vgl. RGSt 75, 68, 73; BGHSt 3, 65, 67; 4, 327,

329).

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3. Das angefochtene Urteil kann indes aus anderem Grunde nicht bestehen bleiben. Das Landgericht war ersichtlich der Auffassung, daß der Angeklagte, hätte er die Aussage der Zeugin Miehling ausdrücklich als richtig bestätigt, . den Meineid durch tätiges Handeln gefördert haben würde. In der festgestellten Erklärung des Angeklagten, er könne - oder er dürfe — nichts sagen, glaubte die Strafkammer einen solchen Tatbeitrag nicht sehen zu können, weil die Erklärung nur die Ablehnung, sich zur Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu äußern, also lediglich die Unterlassung einer dem Angeklagten angesonnenen Handlung, zum Ausdruck bringe. Das ist rechtsirrig, weil der Tatrichter bei dieser Auslegung nur berücksichtigt hat, welchen Sinn die Erklärung des Angeklagten für den Untersuchungsführer oder einen sonstigen, über die Beziehungen des Angeklagten. zur Zeugin nicht unterrichteten Dritten haben konnte oder auch mußte - nänlich den einer schlichten Weigerung, zur Aussage der Zeugin überhaupt Stellung zu nehmen -, nicht auch den Sinn, den die Erklärung für die vor der Vereidigung stehende Zeugin, deren

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falsche Aussage soeben in Gegenwart des Angeklagten verlesen worden war, in sich barg. Darauf aber kam es in diesem Zusammenhang allein an. j

Die Aussage der Frau | betraf in ihrem unrichtigen Teil Vorgänge, die außer ihr nur dem Angeklasten - aus eigenem Erleben - bekannt waren. Die Zeugin konnte diese Aussage nur dann ohne Besorgnis, sofort des Meineides überführt zu werden, beschwören, wenn sie damit rechnen konnte, daß der Angeklagte ihren Bekundungen nicht entgegentreten werde, zumal der Vernehmungsrichter deutliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage geäußert hatte. Unter diesen Umständen wurde das Vorhaben der Frau MB, einen Meineid zu leisten, durch jedes Verhalten gefördert, durch das ihr der Angeklagte zu verstehen gab, daß er sie nicht Lügen strafen werde. Dazu bedurfte es keiner ausdrücklichen Bestätigung der Richtigkeit der Aussage der Zeugin; es genügte,daß der Angeklagte eine Erklärung abgab, der (nur) die Zeugin entnehmen konnte, der Angeklagte habe als Beschuldigter im Dienststrafverfahren keine von ihrer Aussage abweichenden Angaben gemacht und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Eire solche Erklärung wäre nicht nur als Unterlassung einer dem Angeklagten rechtlich nicht zumutbaren Richtiästellung der falschen Aussage der Zeugin, sondern als tätige Förderung ihres Meineids anzusehen (R$ DR 1942, 1782 Nr. 3), deren Rechtswidrigkeit nicht - wie. bei bloßer Unterlassung -— davon abhing, ob der Angeklagte durch sein vorausgegangenes Verhalten die Zeugin in die Gefahr gebracht hatte, einen Meineid zu schwören (vgl. BGEHSt 2, 129, 1531 ?; Band 4,327, 329; BGH 1 StR 88/51 von 10. April 1951, 1 StR 766/51 vom 6. Juni 1952, 1 StR 365/55 vom 13. Oktober 1955).

Das Landgericht hätte daher die Prüfung nicht unterlassen dürfen, ob der Angeklagte durch seine dem Untersuchungsführer gegebene Antwort, nichts sagen zu können oder zu dürfen, der Zeugin in versteckter, für sie aber ummißverständlicher Weise zu erkennen gab, daß sie bei Leistung eines Meineids von seiner Seite nichts zu befürchten habe, Da nicht auszuschließen ist, daß die Freisprechung des Angeklagten auf diesem Versäumnis beruht, ist das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, aufzuheben.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Daß der Angeklagte durch das ihm vorgeworfene Verhalten sich selbst als Beschuldigten im Dienststrafverfahren begünstigt hat, steht der Annahme einer Beihilfe zum Meineid ebensowenig entgegen, wie die Absicht der Selbstbegünstigung der Strafbarkeit dessen, der einen .anderen zu seiner - des Anstifters - Begünstigung anstiftet (RGSt 50, 364; Band 60, 346; BGH 3 StR 64/52 vom 17. April 1952). Auch im Dienststrafverfahren. darf der Beschuldigte eine ihm günstige Entscheidung nicht auf strafbare Weise herbeiführen.

Für die Beurteilung der inneren Tatseite kann vor allem von Bedeutung sein, ob ein ausreichender Beweggrund denkbar ist, der den Angeklagten, hätte der Meineid der Zeugin nicht (mit) in seinem Interesse gelegen und wäre er nicht deshalb von ihm gewollt gewesen, veranlaßt haben könnte, die Zeugin eher der Gefahr der Bestrafung wegen Meineids auszu-

setzen, als ihr die (straflose) Berichtigung ihrer Aussage oder die nachträgliche Auskunftsverweigerung nahezulegen,

mochten diese auch mit einer Bloßstellung der Zeugin ver-

bunden. sein.

Dr: Geier Mantel Martin ‘ Hübner Dr. Hengsberger

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