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BGH Entscheidung vom 14.09.1954 – 5 StR 253/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR_253/54

Ia Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Krafüöfahrer Nikolaj L immrrseuec

aus Puns , geboren am immun 1923 in DEE (Polen),

- Sachbezeichnuns: Nee u.a. -

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.September 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwnalt zn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (es als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Liu. gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 26. Februar 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Im wegen Beihilfe zum Meineid zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren

aberkannt,

Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie

hat keinen Erfolg.

I.

‚Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen § 267 ZPO" (soll heißen: StPO) darin, daß das angefochtene Urteil seine Feststellungen unter anderem "auf Grund der Beiakten 4 Ms 53/52" trifft.

' Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar unzulässig, die Darstellung des Sachverhalts im Urteil durch eine Verweisung auf andere Schriftstücke zu ersetzen. Das tut das Landgericht aber nicht. Sein Urteil enthält vielmehr eine geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts und gibt insbesondere die Tatsachen an, die die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erfüllen (vgl § 267 Abs 1 Satz 1 StPO). Nur bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel, auf denen diese Feststellungen beruhen, nennt es auch die Beiakten 4 Ms 53/52. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

-II. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.

1.) Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde. Bei dem Angeklagten war ein heller Wintermantel ge-

funden worden, der in der Nacht zum 8.12.1951 von unbekannten Tätern durch Einbruch in das Textilwarengeschäft

- 3.

oe ir Ve ;ostohlen worden war. Der Angeklag-

te wurde deäier am 12,8,1952 vom Schöffsngerich‘; in

I

Gifhorn wegen Hehlevet zu drei Minaten Gefängnis ver-

elaer Eirlassung, er habe sich den Mantel aus

anfertigen lassen, den er schon im Mai oder

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guri 1951 von unbekannten Hindlern erworben hzsbe, schenkte

richt keinen Glauben. Er legie Berufung durch seinen Verteidiger nit Schriftsatz

ven 11.12.1952 unter anderem seinen Lanüsmann und Lager-

genossen NEM als Zeugen dafür benennen, daß er den

Mantel schon vor dem Dezember 1951 getragen habe.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in Hildesheim am 10.7.1953 bekundete Nil als Zeuge bewußt unmwahr, er habe den Mantel an 30.11.1951, seinen Wemenstege, im Besitz des Angeklagten immun se -- sehen. Va wurde vom Gericht wicderholt gefragt, ob er sich nicht irre und ob er wirklich mit Bestimmtheit sagen könne, däß es sich um denselben ifantel handele, Er blieb bei seiner Aussage, mit der er den Angeklagten

Vor teidiger machte daraufhin den Angeklagten —— in der Verhandlung darauf aufnerksan, daß sich dieser der Gefahr einer Bestrafung wegen Beihilfe oder Ansilftung zum Meineid aussetze, wenn er Gulde, daß Moin aus Lalsch verstandener Kameraäschaft die Unwahrheit sage, und daß die Strafe dafür möglicherweise höher sci als die, die er wegen Hehlerei zu erwarten habe. Tee 2 \).E0te jedoch, was Maike aussesagt habe, sei. die Wahrheit, Dieser blieb weiter bei seiner Aussage, wurde nochnals eindringlich belelrt und schließlich vereidigt, Die Berufung des Angeklagten wurde jedoch ver-

ar un WOTZEH.

; Dandgericht hegt den Verdacht, des der Angeklag-

IP Con VB zum Meineid angestiftet habe,

crkläry absz nur die Beihilfe zun Meineid für nach-

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gewiesen. Es findet sie darin, daß der Angeklagte "die falsche Aussage des Map auf den ihm von seinem Verteidiger gemachten Vorhalt noch bekräftigte und sodann such noch während der folgenden Eidesbelehrung und Vereidigung nichts unternahm, um den Meineid zu verhindern, obwohl ihm das durch Bekenntnis der Wahrheit nöglich gewesen wäre (vgl RGSt 74,38). Nachdem er durch seine Erklärung, Meeip habe die Wahrheit gesagt, die Gefahr geschaffen hatte, daß MMS bei seiner Aussage blieb und sie beeidigte, war er — 50 führt das Landgericht aus - rechtlich verpflichtet, den Meineid zu verhindern, auch wenn er sich dadurch selbst für schuldig bekennen mußte (vgl RGSt 72,20/23/)". Auch der innere Tatbestand sei nachgewiesen. Der intelligente Angeklagte habe den Ernst und die Bedeutung des Vorhalts seines eigenen Verteidigers durchaus erkannt. Er sei sich bewußt gewesen, daß durch sein Verhalten der ihm geistig unterlegene Namın in seinem Vorhaben bestärkt werde oder doch bestärkt werden könne, seine Aussage zu beschwören, deren Unwahrheit ihm, Leimen, bekannt gewesen sei.

2,) Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.

Die Revision wendet sich gegen die Grundsätze der reichsgerichtlichen Rechtsprechung über die Meineidsbeihilfe durch Unterlassen und trägt vor, sie seien jedenfalls nicht gegen einen Angeklagten anzuwenden, der im Strafverfahren den Meineid eines Zeugen geschehen lasse. |

Das Gegenteil hat der 4.Strafsenat in seinem Urteil von 26.2.1953 - 4 StR 682/52 - ausgesprochen (vgl Dallinger MDR 1953,272).

a) Der erkennende Senat braucht zu dieser Entscheidung und den teilweise abweichenden Ausführungen

- 5.

von Eockelmann NJW 1954,697, auf die die Revision sich beruft, nicht Stellung zu nehmen. Die Frage, ob Beihilfe durch Unterlassung vorliegt, eitsteht erst dann, wenn der Angeklagte gegenüber der Gefahr, daß ein Meineid geleistet wurde, nur untätig geblieben ist. Der Beschwerdeführer ist jedoch tätig geworden. Durch die bewußt unrichtige Erklärung, die er auf den Vorhalt seines Verteidigers abgab, bestärkte er den Zeugen Masurek in seirem Vorhaben, die Unwahrheit zu beschwören. Das stellt das Landgericht fest, In diesem Verhalten des Angeklagten liegt zunächst der äußere 3 Tatbestand einer Beihilfe nicht durch Unterlassen, sondern durch Tun. Auch den mindsstens tedingten Vorsatz des Angeklagten, durch seine Erklärung den Täterwillen des ihm geistig unterlegenen Mh zu stärken, legt das Landgericht rechtlich einwandfrei dar. Auf

die Trage einer Meineidsbeihilfe. durch Unterlassen kommt es daher hier nicht az.

b) Den Urteil läßt sich zwar entnehmen, daß der Argseklagte die Beihilfe zum Meineid Mm zu dem Zweck leiste, sich selbst vor der Bestrafung wegen Hehlerei zu schützen. Dies rechtfertigt oder entschuldigt ihn jedoch nicht. Die Beihilfe zu einer strafbaren Handlung wird nicht deshalb straflos, weil der Gehilfe ® durch sie der Strafe wegen einer früheren Straftat entgehen will. Die Rechtsordnung verlangt vielmehr, daß men - wenigstens in der Regel - eher die Sühne für begangenes eigenes Unrecht auf sich nimmt. als neues Unrecht von einem anderen begehen läßt. Dies hat der Senat in anderem Zusammenhange schon in seinem Urteil von 10.11. 1953 (BeHst 5,75/817) unter Hinweis auf RGSt 72, 25; 74,47 eusgesprochen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Esihille zum Meineid. Das hat der Bundesger richtshof schen wiederholt entschieden (vgl BAHSt 3:18/197/ und

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4 Stk 682/52 vom 26.2.1953 bei Dallinger MDR 1953,272). c) Auch im übrigen enthält das Urteil Leinen rechtlichen Fehler. Bei der Strafzumessung erklärt das Land- ‚gericht zwar nicht ausdrücklich, ob es von der Möglichkeit einer Strafmilderung nach den 88 49 Abs 2, 44 Abs 1,3 Gebrauch macht. Es hat jedoch diese Bestiumungen nicht übersehen, Das geht schon daraus hervor, daß es gegen Veosmmmaa 2)\s Täter ein Jahr und gegen den ihm geistig . weit überlegenen a 07 nur 10 Monate Gefängnis verhängt hät. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts,

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Schmitt Dr.Börker