Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 10.02.1953 – 1 StR 621/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 621/52 2345 053

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die berufslose Johanna G EB zer. FORD aus Pi, dort geboren an. iD Ei,

wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 5. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit. fortgesetztem versuchten Betrug, (§§ 267, 263, 43, 73 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat sie in einem Rechtsstreit, den sie als Hauseigentimerin vor dem Amtsgericht in Pirmasens gegen eine, Nachbarin wegen des Kigentums an einer. Tordurchfahrt und den darüber befindlichen Räumen führte, dem Gericht eine von ihr verfälschte Handzeishnung des Messungsamts in PigiW> zum Beweis der Richtigkeit des von ihr behaupteten, tatsächlich Jedoch nicht mit der wirklichen Grundstücksgrenze übereinstimmenden Grenzverlaufs eingereicht und in Bezug auf die verfälschte Handzeichnung in einem Schriftsatz ihres gutgläubigen Anwalts dem Gericht gegenüber bewusst unwahre Behauptungen aufstellen lassen.

u Soweit die Angeklagte, die gegen das Urteil Revision eingelegt hat, diese damit begründet, dass sie sich keiner Irkyndenfälschung schuldig gemacht habe, wendet sie sich

‚ersichtlich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen ‘des Landgerichts. Das Rechtsmittel ist insoweit unzulässig, weil die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist

(88 261, 337 StPO).

. Die auf. die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung der rechtlichen Würdigung in ihrem gesamten Um- "fange ergibt, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen “Urkundenfälschung fehlerfrei ist.

"Jedoch begegnet die Annahne eines fortgesetzten versuchten Betrugs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In den Urteilsgründen ist hierzu im wesen‘ +lichen ausgeführt: Die Angeklagte habe bewusst darauf abgezielt, durch Täuschung des Richters bei diesem einen Irrtum hervorzurufen und hierdurch zum Nachteil der damaligen Beklagten eine ihr selbst

günstige Entscheidung herbeizuführen; der darin liegende Vermögensvorteil sei rechtswidrig, weil die Angeklagte auf eine solche Entscheidung kein Recht gehabt habe; ihre Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sei selbst dann gegeben, wenn sie geglaubt habe, auf den erstrebten Vorteil ein Recht zu haben; die Angeklagte habe nach § 138 ZPO die Verpflichtung gehabt, vor Gericht nur der Wahrheit entsprechende Angaben .zu machen und keine gefälschten Beweismittel vorzulegen; hiergegen . habe sie mit dem Bewusstsein verstossen, dass sie bei Vorlegung der Handzeichnung in der ursprünglichen Gestalt die von ihr erstrebte Entscheidung nicht oder nicht mit dersel- ‚ben Sicherheit erreichen könne.

"" ‚Diese Ausführungen stehen zwar im Einklang mit der Meinung des Reichsgerichts (RGSt 72, 1335 RG HRR 1940 Nr . :

473).Der Bunäesgerichtshof hat jedoch in einer Entscheidung vom 19. September 1952 (BGHSt 3, 160) diese Rechtsprechung aufgegeben. Er hat ausgeführt: Dafür, ob ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB rechtswidrig ist, sei, wie sonst, so auch bei der Geltenämachung in einem Rechtsstreit allein das sachliche Recht massgebend; demgemäss sei derjenige, der im Prozess den Richter durch unwahre Angaben oder andere unredliche Mittel täusche oder zu täuschen suche,

um für sich oder einen anderen einem rechtlich begründeten oder von, ihm für begründet erachteten, aber möglicherweise, etwa wegen Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen, mangels Verfolgung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Betrugs strafbar.

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ob dieser Entscheidung für alle Fälle der Täuschung bei der gerichtlichen Verfolgung eines nach dem sachlichen Recht begründeten oder für begründet gehaltenen Anspruchs beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben. Zuzustimmen ist ihr jedenfalls für die Fälle, in denen der Täter seinen Anspruch, wie hier, ohne Irreführung über dessen eigentliche Rechtsgrundlage durch Täuschungshandlungen durch-

zusetzen sucht.

Hiernach kann sich die Angeklagte nur dann des versuchten Betruges schuldig gemacht haben, wenn sie - sei es von vornherein, sei es auf Grund einer im Verlaufe des Rechtsstreits gewonnenen Erkenntnis — den von ihr behaupteten und in die Handzeichnung des Messungsamts nachträglich eingetragenen Grenzverlauf selbst für unrichtig und dementsprechend den von ihr in dem Rechtsstreit verfolgten Anspruch für unberechtigt gehalten oder insoweit mit dem für das Tatbestandsmerkmsl der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt hat. Das bedarf der Aufklärung in einer nochmaligen Haupt-

verhanälung vor dem Tatrichter.

Auf die Revision ist daher das Urteil aufzuheben, und zwar, da bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten die Schuldfrage nicht auf einen der rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt wErden kann, in vollem Umfang.

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Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hörchner _ Dr. Peetz Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb Dr. Hei m . an der Unterzeichnung ver- r. delmann-irosien

hindert. , Dr. Hörehner