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BGH Entscheidung vom 20.09.1957 – 2 StR 508/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes.

In der Strafsache

gegen

'. die Witwe Elisabeth Z eb. 1 aus CB z>- boren am iD 90° in >»

2, die Witwe Anna S a aus —— @B geboren an 1897 in ö TB.

wegen leineids u.8

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Jenuar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter #rof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scherpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iin als Urkundsbeaüter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamıt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Gießen vom 20. September 1957

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen:.

“ Von Rechts wegen

Die Strafkarmer hat die Angeklagten wegen Meineids in Taveinheit mit Betrug verurteilt, die Angeklagte Sg zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten, äie Angeklagte zu zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten mit Strafeussetzung zur Bewährung. Sie hat den Anscklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren bezw. eines Jahres aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechte. Die Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils in .vollem Umfange; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf? es daher nicht.

I. Zur 2evision_ der Angeklasten ZU.

1. Die Verurteilung wegen Meineids begegnet zur inneren Tatseite durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen der Strafkaıner beschränken sich insoweit auf die allgemeine Wendung, die Angeklagte habe hinsicktlich der Beschimpfungen bewudt und vorsätzlich falsch gesckworen, demit die Mitangeklagte I) ihren Räumungsrechtsstreit gewinne (UA Bl. 7). Tie Annahme vorsätzlichen Handelns steht hier jedoch in einen nicht auszuräumenden Widerspruch zu den sonstigen Festetellungen, die die Strafkamser getroffen hat. Denn danach war die "anlagemäßig geistig beschränkte" Angeklagte "nicht in der Lage, genügend zwischen der weiter zurückliegenden eigenen Wahrnehmung und den immer wieder mit Emphase vorgebrachten Be- . hauptungen und Verärehungen der Mitangeklagten sg» zu unterscheiden" (UA Bl. B), War dies aber der Fall, so kann die Angeklagte auch nicht das Bewußtsein gehabt haben, die von ihr bekunleten unä beschworenen Tatsacıen hätten sich in Wirklichkeit

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anders abgespielt. Das gilt umsomehr, als die Strafkamner weiter feststellt, sin etwa bei der Angeklagten noch vorhardenes iirinnerungsbild an Einzelheiten aus der Fülle der Hausstreitigkeiten habe in dem ständigen Redestrom der Mitangeklagten su untergehen müssen (UA Bl. 5). Auf keinen Fall hätte sich die Strafkarıer angesichts solcher Feststellungen mit der. oben wiedergegebenen allgemeinen Wendung begnügen dürfen. Sie hätte mindestens näher darlegen müssen, weshalb sie den- „noch bei der Argellagten das Bewußtsein, die Unwahrheit zu sagen, für vorliegend ansah.

Die Verurteilurg wegen Leineids kann somit nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehenbleiben. -

2. Die Aufhebung des Urteils insoweit zwingt zugleich auch zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen ' Frozeßbetruges. Auch ge;;en diese bestehen im übrigen durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken. Zwar sind Täuschungshandlung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt. Die Angeklagte hat in dem von der lüitangeklagten Sp gegen Frau ] angestrengten Räumungsrechtsstreit als Zeugin objektiv falsch ausgesagt und dadurch den Prozeßrichter mitbestimmt, Frau ii) iu ersten Rechtszug zur Räumung zu verurteilen. Daß sich Gie Angeklagte der Unwahrheit ihrer Bekundungen und damit der Täuschung such bewußt gewesen ist, ist jeoch, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht festgestellt. Vor allem aber ist den Urteilsgründen nicht zu entnetlmen, daß der mit dem Räumungsurteil erstrebte Vermögensvorteil ein rechtswidriger war und sich die Angeklagte der Xechtswidrigkeit dieses Vorteils auch bewußt gewesen - ist. Aus der allgemeinen Wendung, das erstrittene Urteil habe nicht Gen Tetsachen entsprochen, ergibt sich dies js-

‚ adenfalls nock nicht. Darüber, ob ein Vermögensvorteil

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rechtswidrig ist oder nicht, entscheidet allein das sach- “iche Recht. Ist nach ihm ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sich der 3erechtigte bei der Durchsetzung seines Anspruchs uneriaubter Mittel bedient. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in einem Rechtsstreit unredliche, auf Täuschung des Richters zielende Mittel anwendet, um etwaige Schwierigkeiten. die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen (s. dazu BGHSt 3, 1605 BGH 1 StR 621/52 vom 10. Februar 19535 BGH 4 StR 57/52 vom 7. Mai 1953; BGH 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956).

Die Strofkamner wird nach elleden zunächst festetellen müssen, ob die Räumungsklage nach sachlichem Recht unbegründet war. War dies der Tall, so wird sie weiter zu prüfen haben, ob auch die Angeklagte den'Räumungsanspruch für unbegründet gehalten hat und sich damit der Rechtswiärigkeit des mit der Klage erstrebten Vermögensvorteils bewußt gewesen ist. Dazu besteht hier umsomehr Anlaß, als auch Frau ÜGWD nach den Feststellungen nicht unerhebich geschimpft hat. Die Angeklagte hatte überdies nicht den gleichen Sinblick in die streitigen Verbältnisse wie die Mitangeklagte su: sie galt außerdem als geistig beschränkt und im allgemeinen für nicht erinnerungsfähig und war dem Binfluß ihrer Nitangeklagten weitgehend unterworfen. Angesichts solcher Umstände wird die Strafkammer gegebenenfalls auch erwägen müssen, ob sich die Angeklagte etwa nur der Beihilfe zum Prozeßbetrug schuldig gemacht hat.

3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird . die Strafkaemner schließlich ferner die Anwendung des § 51 - Abs. 1 StGB in ihre Betrachtung einschließen müssen. Ihre bisherigen Ausführungen hierzu sind nicht eindeutig, Bei

der Augeklagten können Zinsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit, jede für sich, nur erhevlich vermindert gewesen sein. ug kann bei ihr abe: auch dio Unterscheidungsfähigkeit una demit die <insichtsfühigkeit garz gefehlt haben,

Yı Zur Revision der. Angeklagten Sn

Die Verurteilung wegen Prozeßvotruges kann aue den bereits zur Revision der Hitangexlagten ZW aufgezeigten allgemeinen Gründen nicht be:tehenbleiben. Es ist weder festgestellt, daß der von der Angeklagten Sp nit der Röumungeklage erstrebte Vermögensvorteil objektiv rechtswidrig war. noch ergibt sich aus den Urteilsgründen nit ausreichender Sicherheit, mag dies auch hier wesentlich n#.her liegen, daß sich die Angeklagte der Unbegründetheit ihres Anspruchs und demit der Rechtswidrigkeit des von ihr erstrebten Vorteils bewußt gewesen ist,

Die durch diese Yängel bedingte Aufhebung des Urteils auch gegen die Angeklagte sus» ergreift notwendigerweise zugleich die teteinheitliche Verurteilung wegen Meineids, obnohl diese keinen kechtefehler aufweist. Was die Revision gegen sie vorbringt, ist entweder als Angriff gegen die

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Beweiswürdigung unzulässig oder ofrensichtlich unbegründet,

Busch Scharpenseel Dr. Schalscha

Lenges Lang-Ninrichsen