Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 15.05.1954 – 4 StR 802/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 $tR_802/52 2324 069

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

dic Hausfrau Johanna Gertrude F WB zer. ED aus CE TEE, zeboren sun EB. ED ED in vEB/Rn;: ,

wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender, t

Bundesrichter Dr. Engels ! Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Hichter,

Amtsgerichtsrat > i als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1

Justizangestellter NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten F@P wird des Urteil des Landgerichts in Wiesbaden .vom 28. September 1951, soweit die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2_.

Gründe§

Die Revision der wegen Anstiftung zum keineid in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe und den gesetzlichen Nebenfolgen verurteilten Angeklagten Fuhr ist begründet. weil die tateinheitliche Verurteilung wegen Prozessbetrugs auf Rechtsirrtum beruhen kann,

Nach Annahme des Lendgerickts ist Frau EB von der Beschwerdeführerin durch dringende Bitten bewogen wor- , den, in deren Ehescheidungsverfahren als Zeugin wahrheitswidrig zu beeiden, es sei zwischen ihr und dem Ehemann der Beschwerdeführerin zum Geschlechtsverkehr gekommen, In dem - nicht rechtskräftig gewordenen - Urteil, durch das daraufhin die Ehe der Beschwerdeführerin aus dem alleinigen Verschulden äes themannes für geschieden erklärt wurde, erblickt die Strafkammer wegen der daran geknüpften Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes eine dessen Vermögen gefährdende, von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Verfügung. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben indessen, dass ehewidrige beziehungen zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und Frau ED bestanden haben; der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ist daher gemäss 98 43, 58 EheG möglicherweise auch dann begründet, wenn es nicht zu einem fhebruch gekomnen ist. Es ist demnach bisher nicht ersichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin erstrebte Unterhaltsanspruch rechtswidrig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt aber eine Täuschung des Richters den Betrugs- _ tatbestand dann nicht, wenn sie einem rechtlich begründeten‘; ; ‘Anspruch zum Erfolg verhelfen soll (BGHSt. 3, 160; 1 StR 621/52 vom 10. Februar 1953, 4 StR 571/52 vom 7. Mai 1953).

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Das Urteil gegen äie Beschwerdeführerin kann schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben, so dass es auf ihre Verfahrensrügen nicht mehr ankonmnt, Das Lendgericht wird in der erneuten Ilauptverhandlung Gelegenheit haben. den insoweit erhobenen Beanstandungen der Revision Rechnung zu tragen (vgl. jedoch BGH 1 StR 688/53 vom 2.2.1954 über das Unterbleiben der Anhörung der Beteiligten vor Ausschluss der Öffentlichkeit), insbesondere die Vernehmung des Zeugen Dr. Lettow durchzuführen.

Krumne Engels Hülle

Dr. Augustin Seibert