Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 09.02.1953 – 1 StR 233/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ı2 Januar 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mentel
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Bundesrichter Glanzmann Re Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien ur als beisitzende Richter, 5 Nberstaatsanwalt Dr. Br als Vertreter der esanwaltschaft, E Justizangestellter > RR
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 9. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an die Jugendkammer des Landgerichts in Würzburg zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
Ts Don u | Gründe: 2 Be) Nie damals siebzehnjährige Angeklagte brachte am iin .: 1952 in ihrem Zimmer heimlich ein Kind zur Welt. Als sie ihre u
Arbeitgeberin herannahen hörte, wickelte sie es in ein Kleid und legte es in ein Schrankfach. Auf Anordnung einer herbeigerufenen Ärztin wurde sıe in das “rankenhaus überführt. Über den Verbleib des Kindes gab sie keine Auskunft. Es wurde mehrere Stunden später aufgefunden, ohne einen gesundheitlichen Schaden ,
erlitten zu haben.
Tie Jugendstrafkammer hat die Angeklagte wegen Vergehens gegen § 22: StGB zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt. " Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat Erfolg.
T. Zum Schuldspruch. 3
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das sachliche Recht zum Inhalt. Den Ausführungen der Revision „, kann insoweit nicht gefolgt werden. 'S z
Fin von dem Revisionsgericht zu keachtender Verstoss gegen „ den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu ie entscheiden ist, käme nur in Betracht, wenn sich aus den Gründen ergeben würde, dass der Tatrichter von der Schuld der Ange- w klagten nicht voll überzeugt gewesen, trotzdem aber zur Verurteilung gelangt ist. Für das Vorliegen eines solchen Rechtsman- \
gels fehlt es an jedem Anhalt.
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#s ist auch nicht richtig. dass sich die Annahme eines vorsätzlichen Vergehens gegen § 2? StGB unter den obwaltenden . Umständen nicht mit der Verneinung des bedingten Tötungsversatzes in Einklang bringen ließe. Nach § 22 StGB ist die Gefährdung von Leben oder Gesundheit des Opfers strafbar, nach dem hier in Betracht kommenden § 2:7 StGB die Vernichtung des Lebens Der Vorsatz, zu töten, umfasst stets auch den der Lebensgefährdung. Deswegen is+ eine Bestrafung wegen Vergehens gegen § 221 StGB unzulässig. wenn der Täter auch nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehamdelt hat. Andererseits ist es denkbar. dass er zwar den gefahrdrohenden Zustand kannte und ihn herbeiführen wcl1lte, dass er aber hoffte. die Gefahr werde sich“ nicht zur Vernichtung des Lebens auswachsen. In diesem Falle j mag er den Tod zwar als möglich vorausgesehen haben; er muss und“ wid ihn in der Regel aber nicht billigen und kann bei solcher ” Gestaltung des inneren Tatbestandes nicht wegen eines vorsätzlıchen Tötungsverbrechens bestraft werden (vgl RGSt 68, 407: BGHSt 4, 3)»
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Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Seine Darlegungen erwecken zwar zunächst den Anschein,als nb es für den inneren Tatbestand des § 217 StGB eine Absicht in Gestalt dea | auf den erstrebten Erfclg gerichteten Willens für erforderlich gehalten habe. Es erörtert aber ausdrücklich auch die Möglichkeit. dass die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehan- . delt hat. und schliesst ihn aus, weil sie den Eintritt des Todes PP nicht wollte. Diese Beurteilung hinderte nicht die Annahme, daß sich die Angeklagte, als sie das Kind in das Schrankfach legte, der seinem Leben und seiner Gesundheit drohenden Gefahr bewußt war und sie billigte. Dieser Vorsatz umfasste nicht, wie die Revisien meint, no*wendigerweise auch die von dem Landgericht
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verneinte Billigung des Todes- Die Angeklagte mag die Todesfolge für möglich gehalten haben. sie hoffte aber, dass das Kind von ihrer Mutter rechtzeitig gefunden und daher keinen Schaden nehmen werde. Die Strafkammer konnte daraus den Schluß 3 ziehen. dass die Angeklagte zwar nicht mit dem Eintritt des Ir Todes, wchl aber mit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit %
des Kındes einverstanden war. Diese tatrichterliche Würdigung
lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist für das Revisionsge-
richt bindend.
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2. Die auf die Sachrüge erforderliche allgemeine Nachprü- er fung muss aber zur Aufhebung des Urteils führen, weil es Er- gg örterungen über die Anwendbarkeit des § 5. StGB vermissen läßt, cbwchl Anlass zu einem Eingehen hierauf bestand.
Das Landgericht stellt fest, dess die Angeklagte nach dem @ Geburtsvorgang völlig unzugänglich und verwirrt war,und dass 24 sie fast überhaupt nichts sprach. Unter diesen Umständen hätte BR es der Prüfung bedurft, ob die Voraussetzungen des § 5i Abs i DB - oder 2 StGB gegeben waren: Das gilt umso mehr, als der Tatrich- za ter die Verwirrung der Angeklagten für derart hochgradig er- j achtet, dass sie zunächst "eines planvollen, auf die Verwirk- Re: lichung einer strafbaren Handlung gerichteten Verhaltens noch „ gar nicht fähig" gewesen sei. Die Beeinträchtigung der Willensfähigkeit der Angeklagten scheint nach den getroffenen Fest- Be: stellungen in gewissem Umfange bis zu ihrer Operation angedauert * zu haben. Welches Maß diese Beeinträchtigung in dem von dem Land. gericht für ausschlaggebend erachteten Zeitpunkt der Überfüh- 2
B: . En rung in das Krankenhaus hatte, ist dem Urteil nicht zu entneh-
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men: dia Verschrift des § 51 StGB wird darin überhaupt nicht in’ Betracht gewogen Eı:
Unter diesen Umständen ist die Möglichkeit. dass die $trar- & kammer die insoweit erforderliche Prüfung zu Unrecht unterlassen-P.
hat. nicht auszuschliessen. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des „Wo
IT. Ter Szrafausspruch bedarf der Aufhebung schon degwegen. wei} inzwischen das neue Jugendgerichtsgesetz in Kraft getreten : N ist. dessen Bestimmungen von dem kevisiönsgericht gemäss § 2 Abs W 2 StGB § 354 a StP9 nach der ständigen Rechtsprechung des Sensts auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie der Tatrichter noch nicht anwenden konnte (Urteil des Senats vom 6. Oktober | 1953 — 1 StR 4°97553 -), a
§ 3
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Bei der neuen Entscheidung wird folgendes zu beachten sein;,, ‘$ Tess Landgericht hat auf Jugendgefängnis erkannt, weil das allgemeine Bedürfnis nach Schutz und Sühne wegen der Grösse der Schuld eine Strafe verlange. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Angeklagte dem Kinde gegenüber herzlos verhalten und es einer sehr grossen Lebensgefahr ausgesetzt habe. Diese Ausführungen entsprachen der Fassung des § 4 Abs 2 RJGG: Demgegenüber tritt gemäss § 17 Abs 2 JGG nF der Schutzgedanke in den Hintergrund Allerdings ist auch nach dem jetzigen Kechtszustand die Schwere der Schuld maßgebend zu berücksichtigen. Insoweit wird aber dem Umstand Rechnung zu tragen sein. dass das Verschulden .. b der Angeklagten, sofern ihre Zurechnungsfähigkeit zu bejahen ist" re durch den aussergewöhnlichen Erregungszustand, in dem sie sich 4
befand, gemildert sein kann. Das Landgericht wird sich bei sei- %
ner gemäss $ i7 Abs 2 JCG zu treffenden Entscheidung hiermit zu .E&
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befassen haben.
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Schliesslich wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob nach 8 27 oder $S 20 ff JG6G zu verfahren ist.
Die Zurückverweisung hat gemäss § 4i Abs i Nr ı JG6G, § 80 GVG an die Jugendkammer zu erfolgen, da auch die anwendnarkeit
des $& ? 7 StGB erneut zu prüfen sein wird.
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Dr Hörchner Dr. Peetz Heimann-Trosien
Glanzmann