Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 2 StR 704/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den technischen Zeichner Manfred FT in au: gu MEERES, geboren an GREEEEEE 2930 in Lamm 5

wegen Staatsgefährdung '

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung. Landgerichterat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal

vom 22. Juli 1952 wird verworfen.

Ter Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung", nänlich der "Preien Dautschen Jugend", verurteilt. Wit der Revision macht er geltend, dass die Feststellungen die Anwendung des § 90 a StGB nicht rechtfertigten, diese Bestimmung auch gegen Art 18 G6 verstosse. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach Art 18 GG verwirkt die dort aufgeführten Grundrechte, wer sie zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Diese Bestimmung zielt also gerade in dieselbe Richtung wie § 90 a StGB, der die Gründung oder die Betätigung in verfassungsfeindlichen Vereinigungen mit Strafe bedroht. 8 90 a StGB zieht im übrigen nur die strafrechtliche Folgerung aus Art 9 Abs 2 GG, der Vereinigungen verbietet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit u... sich gegen die verfassungsmässige Oränung ».... richten Die Anwendung des § 90 a StGB setzi nicht, wie der Verteidiger in der Verhandlung ausgeführt hat, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus.

Die Feststellungen tregen den Urteilsspruch. Wie der Senat bereits am 8. April 1952 in StE 3,52 ausgesprochen hat, bereiten die bolschewistischen Führer der SED ein hochverräterisches Unternehnen gegen die Bundesrepublik nach den §§ 80 Abs 1 Nr 1, 81 Abs 1 StGB vor. Von diesen Nachthabern der Sowjetischen Besatzungszone erhält nech den Urteilsgründen die zwar verbotene, jedoch im Geheiman weiter wirkende FDJ ihre Anweisungen zum Kampfe in der Bundesrepublik, den sie "im Sinne der Herrschaft in der Sowjetzone" führt. Danach bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, Zweck und Tätigkeit der FSJ richte sich gegen die verfassungsmässige Ordnung der Bundesrepublik, Kei-

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ne Bedenken. Das Urteil stellt weiter fest, dass der Angeklagie "eine führende Rolle zur Verbreitung des weltanschaulichen Gedankenguts aus der Sowjetzone gespielt",

die Bestrebungen der FDJ massgeblich gefördert und selbst "im Sinne der Herrschaft in der Sowjetzone" gewirkt habe, Mit Recht nimmt deshalb die Strafkammer an, dass der Angeklagte die Bestrebungen der FDJ als Rädelsführer gefördert hat. Damit sind die Merkmale des § 90 a StGB nachgewiesen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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