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BGH Entscheidung vom 30.01.1953 – 2 StR 560/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Abfälle von Legierungen aus Eisen oder Stahl, insbesondere Kupfer- oder Messingspäne, fallen unter das UnedäG.

re . sr x .. . so v x 3 Für das Nachschlagewerk ! 2501 093: » Für, die Amtliche Sammlung t __ _ Gesetz: Gesetz über den Verkehr nit unedlen Metallen - UnedlHG - § 1 Abs 5 Satz 2 Rechtssatz: Abfälle von Legierungen aus Eisen oder

Stahl, insbesondere Kupfer- oder Messingspäne, fallen unter das UnedäG.

Aktenzeichen: 2 StR 560/51 Urteil des BGH vom 30. Januar 1953 LG Hamburg

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1 ) den Schrotthändler Johsnn Heinrich Selmar_ Y a EEE. geboren am 1890 in

2.) den Fuhrunternehmer Erich Hermann Paul 3 Legen aus Eu geboren am 2 in Bun

’ wegen gewerbsmässiger Hehlerei

hat der 2. Strabsenat des Bundesgerichtrhofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Januar 1955 und in der Sitzung vom 30, Januar 1953, an denen teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsarwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1.) Auf die Revision des Angeklagten VE wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Juni 1951, soweit es ihn betri?ft, nit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das »andgericht zurückvertiesen.

2.) Die Revision des Angeklagien Hg wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Das Landgericht hat beide Angeklagten je wegen "gewerbsmässiger Hehlerei" verurteilt und zwar den Angeklagten WER zu einem Jahr Arei Monaten, den Angeklagten HE zu einem Jahr Zuchthaus. Ihre Revisionen machen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen’ Rechts geltend; die Revision des Angeklagten ven rügt insbesondere Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem",

I- Zur Revision des Angeklacten Ws.

Der ängeklagte ist, solange er in dieser Sache in

Untersuchungshaft einsass, vom Amtsgericht Hamburg am 28. Februar 1951 wegen Vergehen nach 8$ i, 6, 16 Nr 1 und

4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen lietallen in Tateinheit mit Übertretung nach § 148 Nr 4 und 4 a RGewO zu einem Nonat Gefängnis verurteilt worden, weil er "seit dem 25, September 1947 einen Handel mit Altmetallen und Rohprodukten betrieb, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben, die vorgeschriebenen Bücher zu führen und die Er-Öffnung eines stehenden Gewerbebetriebes anzuzeigen". Das Urteil, das dem Landgericht nicht vorgelegen hat, ist rechtskräftig. Der jetzigen Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei liegt zu Grunde, dass der Angeklagte

in der Zeit vom iärg bis. Oktober 1950 in 8 Fällen gestohlene

Gegenstände aus setall jeweils zu Hehlerpreisen von den Dieben angekauft hat. Die Revision meint, zum "Handel mit

Altmetallen und Rohprodukten", wegen dessen der Angeklagte vom amtsgericht bestraft worden sei, gehörten "begriffs-

notwendig" auch die ihm jetzt als gewerbsmässige Hehlerei zur Last gelegten Ankäufe. Deshalb sei er wegen derselben Tat doppelt bestraft worden. Die Rüge muss zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

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1.) Das Landgericht hat jeden der acht Fälle, in denen der Angeklagte gestohlene Sachen aus Metall angekauft hat, rechtsirrtumsfrei als gewerbsmässige Hehlerei (§§ 259, 260 StGB) gewürdigt. Zur Frage ihres Zusammentreffens führt es lediglich aus (UA S 21 o), dass bei dem Angeklag- . ten "eine fortgesetzte Handlung, nämlich eine gewerbemässi- ' ge Hehlerei" gegeben sei; tatsächliche Feststellungen über das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs trifft es nicht. Danach scheint das Landgericht, das den Angeklagten nur wegen gewerbsmässiger Hehlerei (nicht wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei) verurteilt hat, mit der langjährigen Rechtsprechung des Reichsgerichts angenommen zu haben, dass die mehreren Hehlereihandlungen um deswillen, weil sie gewerbsmässig begangen sind, eine rechtliche Einheit ‚bilden, Diese Rechtsauffassung hat das Reichsgericht in Rest 72, 285 aufgegeben. Der Bundesgerichtshof (BGISt 1,.41) hat sich dem angeschlossen. Bei der üntscheidung der Frage, ob die Strefklage wegen der unter Anklage gestellten Tat äuroh,das Urteil des Antsgerichts Hamburg vom 28. Februar 1951 verbraucht ist, muss daher n davon ausgegangen werden, dass die acht gewerbsmässigen hehlerischen Betätigungen rechtlich selbständige !landlungen im Sinne des § 74 StGB sind.

2.) Der Aburteilung des’Angeklagten wegen acht rechtlich selbständiger Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerel

steht das Verbot der Doppelbestrafung (Art 105 Abs 3 Grundt) nur insoweit entgegen, als er jeweils Gegenstände käuflich erworben hat, die unter das Gesetz über den Verkehr mit unedien Metallen - UnedMG - fallen. Indem er diese Gegenstände als Händler ankaufte, machte er sich durch eine und dieselbe Handlung der gewerbsmässigen Hehlerel

in der Form des Ansichbringens und des Vergehens nach den ” !

$% 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedMG - Ausübung des Metallhandels ohne behördliche Erlaubnis - schuldig; denn er verwirklichte hierdurch seinen Willen, unedle üetalle zur gewerblichen Weiterveräusserung zu erwerben (R6Si 63, 353). Die beiden Straftaten trafen daher rechtlich (§ 73 StGB) zusaumen (vgl RG HRR 1938 Nr 1384). Wegen dieser Ankäufe ist daher die Strafklage durch das Urteil des Amtsgerichts vom 28. Februar 1951 verbraucht. Das Amtsgericht durfte und musste die dem Angeklagten damals zur Last ] gelegte "Tat" im Sinne des § 264 StPO - Handel mit Alt- | metallen und Rohprodukten ohne die vorgeschriebene Erlaubris ab September 1947 - nach allen Seiten und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (vgl RGSt 51. 241); dass es im beschleunigten Verfahren (§ 212 StPO) verhandelt hat, ändert an seinem Recht und seiner Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung und Würdigung der Tat nichts. Gleiches muss gelten, wenn der Angeklagte - wie möglicherweise im Falle 2 - bei einem Erwerbsvorgang, einer und derselben Handlung im Sinne des § 75 StGB und damit einer Tat im Sinne des § 264 StPO, sowohl Stehlgut, das unter das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Ketallen fällt, als auch solche gestohlenen Sachen angekauft haben sollte, die keine Gegenstände aus unedlen Metall im Sinne des UnedMG sind. i

Dagegen steht das amtsgerichtliche Urteil der Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäseiger Hehlerei insoweit nicht entgegen, als ihm Ankäufe solcher gestohlenen Sachen zur Last liegen, die kein& Gegenstände aus unedlem lietell im Sinne des § 1 Abs 1 UnediG sind.

Durch ihren Krwerb hat sich der Angeklagte nicht als Altmetallhändler betätigt. Vielmehr hat er durch den Ankauf dieser Sachen ausschliesslich den Tatbestand der

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gevierbsmäseigen Hehlerei und nicht auch zugleich den der &£8 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedläG& verwirklicht. Nur sein handel nit Altmetallen und Rohprodukten, nicht auch sein Handel 1 nit anderen Waren, bildete jedoch den Gegenstand des früheren Verfahrens. Insoweit ist daher die Strafklage nicht verbraucht. j

3,) Hiernach haben aus dem vorliegenden Verfahren die Fälle auszuscheiden, in denen der Angeklagte (auch) Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des § 1 Abs 1 Unedhit als Hehler angekauft hat.

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f a) Hierunter fallen nach den bisherigen Feststellunu gen das Blei, Messing-Kupfer, Kupfer und Zinn, das er in R rohem oder umgeschmolzenen Zustand den Dieben abgekauft | ’ hat (Fall 3 und 12). Keine Gegenstände aus unediem Metall

N waren nach den bisherigen Feststellungen die fünf Schraubenführungsbuchsen (Wert etwa 200 DM) - Fall 7 -, die bereits in der Pertigung befindlichen Lagerschalen aus Rotguss (Wert mindestens 250 DM) - Fall 9 - und die wertvollen Rotgussteile, die ebenfalls bereits einer weiteren , Bearbeitung unterworfen worden waren (Fall 10). Hinsichtlich der Beschaffenheit der Schiffsschraube (Fall 2) fehlen

bisher genauere Angaben.

b) Ebensowenig lässt sich aus dem angefocktenen Urteil sicher entnehmen, ob die insgesamt 4,5 Ztr "üetallspäne" (Fälle 2, 5, 6), die die Diebe jeweils in Motorenfabriken entwendet hatten, Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des § 1 Abs 1 UnedifG gewesen sind. Hat es sich bei ihnen um Eisen- oder Stahlabfälle gehandelt, so fallen sie nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs 5 Satz 2 des Gesetzes nicht unter diesen Begriff. Waren die "Metellspäne" dagegen Abfälle von Legierungen aus Eisen oder Stahl; etwa Kupfer- oder Messingspäne, so’ greift diese Ausnahme- |

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vorschrift nicht Platz (vgl Feisenberger bei Stenglein

5 Aufl Erg. Bd Anm 13 zu § 1 UnedMG). Wie auch der Umkehrschluss aus $ ] Abs 5 Satz 2 ergibt, sind Metallspäne, die nicht Abfälle von Eisen oder Stahl (einschliesslich der verzinnten und verzinkten Abfälle) sind, vielmehr als unedle Metalle in rohem oder umgeschmolzenen Zustand Aanzusehen. Sie bilden sich zwar bei der Bearbeitung von lietall durch Drehen oder Feilen, aber als Abfälle oder Rückstände und nicht als Gegenstände, die, wie die Halbfabrikate, ' einer weiteren Bearbeitung unterworfen worden sind. .ıngesichts der heutigen Knappheit an Buntmetallen lohnt sich auch ihre Verwertung jedenfalls bei den hier in Frage kommenden Mengen - jeweils 1 1/2 Ztr -.

4.) Keinen Anhalt bieten die bisherigen Feststellungen dafür, dass es sich bei den mehreren gewerbsmäsrigen

hehlerischen Betätigungen des Angeklagten um eine Fortsetzungstat (vgl dazu insbesondere BGHSt 1, 313. 315) handeln kann. Der Senat hatte daher keinen Anlass, auf die weittragenäen Rechtsfragen - vgl dazu das Urteil des

1, Ferienstrafsenats BGHSt 3 S 165 ff - einzugehen, die beim Vorliegen einer Fortsetzungstat wegen des Verbots der Doppelverurteilung auftauchen würden.

IT. Zur Revision des Angeklasten Hp.

Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) Offensichtlich fehl geht die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen gem § 244 Abs 2 StPO die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin darüber hören müssen, dass er ihr nach den Fahrten nioht erklärt habe, die Fahrten seien ihm "nicht ganz geheuer" vorgekommen. Hierauf die Beweisaufnahme ohne einen dahingehenden Beweisamtrag des Angeklagten zu erstrecken, bestand für das landgericht

kein Anlass,

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Die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision richten sich ebenso wie die sachlich-rechtliche Rüge, das Landgericht höbe den Hehlervorsatz in Widerspruch mit den Denkgesetzen für nachgewiesen erachtet, in Wahrheit ausschliesslich gegen die unangreifbare (§ 337 StPO) Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.

2.) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sschverhalt lässt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Der. Begriff der Gewerbsmässigkeit

im Sinne des § 260 StGB ist nicht verkannt. Dass der Täter "das Hehlen zu seinem Gewerbe oder Beruf machen will", wie

die Revision meint, ist nicht erforderlich (BGHSt 1, 383). Ebensowenig ist erforderlich, dass "der Täter auch einem an-

ı deren Personenkreis gegenüber bereit erscheint, sich hehlerisch 1 betätigen zu wollen"; es genügt, wenn er einem huftraggeher

a beim Absatz des Stehlgutes - hier durch Beförderung zum Händler - behilflich ist (RGSt 58, 24, 25).

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb