Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.07.1951 – 4 StR 867/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ver eine Treude be.egliche Seche einen enderen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, vwegniuıt, indem er diesen durch Vortüusckung einer belhörd- ‚lichen 3erechlegnchne zur Duldunz der Wegnahme bestimmt, machtsich eines Diebstahls, nicht des Betruges schuldig. Akstenzeichens 4 StR 867/51 Urteil vou 2. ei 1952 LG in ürsen DK DO WE he 4 StR 867/51 Im Yamen des Volkes t “ In der Strafscsche gegen den Polizeibeamten Ernst 7 mp aus Te, dort geboren em EEE 1912, - 23 , E) I ur ge - .. wegen Betruges u.a. .” . I EETRTTEN Zu EEE n hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung von 2. !lai 1952, an der teilgenommen haben: gi t Senatsnräsident Dr. Eroß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt m als Vertreter der 3undesanveltschaft, Justizangestellter als Urkundsbesmiver ler Geschäftsstelle, . für Recht er!annt: tn Auf die Revision des Angeklagten Tg» wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Juli 1951 mit den zugrundeliegen- den Feststellungen aufgehoben und die Sache Ä zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des 2Lechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen . >. : . -. . es > RR ıp Dip< are Be © “. . Dep Zn u er . s r “ ve . r A I Dr 2 5 ee m -. eg pres a . u, SR; , BER nr « runs .° Zap #°., .. Dr Sur 725: “ 29 > au . < rn en nn 7 FRE ® . » -2_- Gründesz Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Antsanmassung und wegen versuchten 3etruges verurteilt worden. Seine Revision hat ürfolg. I. Die Verteidigung wendet sich vergeblich gegen die Feststellung, dess der Angeklagte von Deiiib derüber unterrichtet war, was mit.dem Insulin geschehen sollte. Ihr Vorbringen, der Angeklagte hebe DEE nur oberflächlich gekannt und ihn vor der Beschlagnahme erst einmal gesehen, steht mit dem festgestellten Sechverhalt im Widerspruch und ist deshalb un
Für das Icchechlageverk ! 2305 091 u
richt für die Amtliche Sammlung !
——| 1 gegen
Gesetz: StaD §§ 242, 263.
Rechtssatz; Ver eine Treude be.egliche Seche einen enderen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, vwegniuıt, indem er diesen durch Vortüusckung einer belhörd- ‚lichen 3erechlegnchne zur Duldunz der Wegnahme bestimmt, machtsich eines Diebstahls, nicht des Betruges schuldig.
Akstenzeichens 4 StR 867/51 Urteil vou 2. ei 1952 LG in ürsen
DK DO
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he
Im Yamen des Volkes
t
“
In der Strafscsche gegen
den Polizeibeamten Ernst 7 mp aus Te, dort geboren em EEE 1912,
- 23 , E) I ur ge - ..
wegen Betruges u.a.
.” .
I EETRTTEN Zu EEE
n hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung von 2. !lai 1952, an der teilgenommen haben: gi
t
Senatsnräsident Dr. Eroß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. üngels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt m
als Vertreter der 3undesanveltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbesmiver ler Geschäftsstelle, . für Recht er!annt:
tn
Auf die Revision des Angeklagten Tg» wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Juli 1951 mit den zugrundeliegen-
den Feststellungen aufgehoben und die Sache Ä zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch
über die Kosten des 2Lechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
.
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Gründesz
Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Antsanmassung und wegen versuchten 3etruges verurteilt worden. Seine Revision hat ürfolg.
I. Die Verteidigung wendet sich vergeblich gegen die Feststellung, dess der Angeklagte von Deiiib derüber unterrichtet war, was mit.dem Insulin geschehen sollte. Ihr Vorbringen, der Angeklagte hebe DEE nur oberflächlich gekannt und ihn vor der Beschlagnahme erst einmal gesehen, steht mit dem festgestellten Sechverhalt im Widerspruch und ist deshalb unbeschtlich. Ob dieser mit dem örgebnis der Dereisaufnalite Üübereinstimut, därf das Revisionsgericht nicht prüfen. Das Landgericht war rechtlich nicht gehin-Gert, zus den Ereignissen nach der "Beschlagnelme", beson-Gers dein Schweigen des Angeklagten zu dem Verkauf des Insulins guf seine innere Dinstellung bei der Ausführung der Tat zu cchliessen. Derauf, dasge sein Verhalten deniigesetzlich auch eine endere Auslegung zulasse, kcnı das Rechtsaittel nicht gestützt werden. überdies hat der Tatrichter vor allen eus der Art und weise, wie die Berchlagnahe durchgeführt worden ist, rechtsirrtumefrei entnowuen, dess der Angeklagie die Absicht hatte, das Insulin dem Besitzer im Einvernehnen mit DER durch die vorgetäuschte 3erchlagnahme endgültig zu entziehen.
Durchgreifende rechtliche 3edenlien bestehen jedoch gegen die rechtliche Würdigung der Tat als Betrug. Die Vernösensverfügung des Getäuschten soll derin bestehen, dass dieser nichts gegen die litnahme des Insulins einvandte, was er getan heben würde, wenn er die Unrechtmössigkeit der polizeilichen Hescenchne erkannt hätte. Hier-
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bei wird übersehen, dess die Verrügens :verfü,ung nach § 265 StG3 auf einen freien, nur durch Irrtun beein-Zlusesten „illensentschluss beruhen muss. Fiieran fehlt es, wenn eine polizeiliche Berschlagnahne vorgetäuscht & wird; denn der Getäuschte wird von der Vorstellung be- % stimmt, er müs se die Wegnahme dulden, weil ein 8 Widerspruch zwecklos sei und ein lörperlicher Widerstand zu anderen Unzuträglichkeiten führen würde. Er lässt sich® die Seche also nur deshalb widerspruckslos wegnelimen, weiß ik ncech seiner Vorstellung keine andere Wahl bleibt. Auch) will der Täter durch die Vortäuschung einer 3eschlagnahne % keinen Willensentschluss zur Vornalne einer Vermögensverfüsung in dem Getäucschten herbeiführen, sondern einen Drud
"auf diesen ausüben, der von vornherein jede Tillensbetätis
gung ausschälten soll, derit er sich eigennächtig in den 4 Besitz der "beschlagnehmten" Sache setzen kann. Der Un- . rechtsgehalt Ger Tat fordert deher die Iestrafung des 23- N ters wegen Diebstehls, nicht wegen Jetru;s. ' ;
Der Schuläsyruch wegen Amtsanmassung nach § 132 Steng ist insofern rechtsfehlerhsft, als das Lendgericht nicht geprüft hat, ob der Angekleg ste Tiliedecuter der Staatsan-" vwaltschaft nach § 152 Abs 2 StPO war. Als solcher w£re er; euf deren Anordnung auch zu Beschlagnehnen befugt geweseng so dess ihre uurechtmässige Vornahme keins derartige herz schreitung seiner amtlichen Defugnisse darstellen würde, & dass sie die j’atur einer in den Ereis eines anderen Am- & tes fallenden Amtshandlung annehmen würde (RGSt 67, 226)‘; Alsdenn käme höchstens eine Verurteilung aus § 532 StGB “" in Betracht, weil sich der Angeklagte für diese Hendlung T
versy)rechen liess. In dieser Richtung bedarf es indes nocig
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weiterer Foctstellungen, besonders zun inreren Tstbertcnd. Dieser „angel Zührt ser aufhebun; des Urteils im Pelle SEEB in vollen Unfange, weil insoweit Tateinheit in frage steht und die Schuld nur einheitlich festgestellt werden kann.
II. Zur Verurteilung wegen versuchten Betruges reichen die Tatfeststellungen eberfalls nicht zus. Das Urteil sieht die Beteiliguıg des Angeklagten in diesen Talle darin, dass er sich gemeinsan mit DEEP zu Frau VE beger, "was nur den Zweck heben konnte, die Angaben Ds zu vekräftigen und ihnen den Anschein grösserer Glaubwürdigkeit zu geben." Die Umstände lassen nach Ansicht des Tandgericähte nur den Schluss zu, "dass der Angeklagte über das Vorheben Dils zsenau unterrichtet war und gemeinsames
wollen der Tat vorlag." Bei diesen Ausführungen wird nicht berückrichtist, dass DEM den Angeklagten nur allgemein
aufgefordert hatte, mit ihm zu "TgEW" zu fahren, und vielieicht nicht danit gerechnet hatte, Freu WW, die er noch nicht kannte, allein anzutreffen. Denn hat er aber seinen
Untschluss, Frau MB zu betrügen, möglicherweise erst gefasst, els sie ihm allein gegeiber trat. In diesen USEN- blick konate er seine Absicht dem Angelilagten nicht mehr
mitteilen. Danit würde auch der von Landgericht angenomme-
ne Zweck der Begleitung durch den. Ange:ilagten, Des in- ©
gaben zu bekrältigen, entfallen. Eine solche Annahme wäre
nur haltbar, wenn DEE von vornherein mit diesen verabredet hätte, wie sie sich verhalten wollten, wenn ee ) nicht zu Icuse sein würde. In dieser richtung fehlen jegliche Feststellungen. s ist auch nicht ersichtlich, in-
wiefern die blosse Gegenwart des ingeklagten, den m ]
&ls seinen Freund vorstellte, seinen Angaben grössere Glaubwürdigkeit hätte geben können. Dass er als ?olizeibeanter bei ihr eingeführt wurde oder Polizeiuniform trug, ist nicht
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festgestellt. Auch defür, dass der „ngeklagte die Tet als
eigene wollte, sind !eine genügenden inhaltsyunkte gegeben, namentlich ist nicht ersichtlich, ob er an der Beute beteiligt werden sollte. Das Urteil muss deshalb auch in diesem Falle eufgehoben und die Sacke an das Landgericht zurückverviesen werden.
Groß Krumüne Engels "Dr. Hülle Dr. Augustin
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