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BGH Entscheidung vom 22.09.1954 – 2 StR 805/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung ! 2259 605 nr . 5 Er Gesetz: GKG § 5; KostVerfg d. RJM vom 20. November 2
Rechtssatz:
Aktenzeichen: 2 StR 805/51 . Beschluß des BGH vom 16. Juni 1955 LG Trier
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1940, § 10. 4
Eine "Nachforderung wegen irrigen Ansatzes" - im Sinne des § 5 GKG ist es auch, wenn der un Kostenbeamte nachträglich Gebühren in Rechnung stellt, von deren Ansatz er nach Beendigung des Verfahrens in der früheren Kosten- : rechnung gemäß § 10 KostVerfg abgesehen hat, « ohne dies dem Zostenschuldner erkennbar zu machen.
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Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Iandwirt Franz Pen aus Ge, Krs:
wegen Abgabenhinterziehung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Angeklagten wird der Gebührenansatz der Kostenrechnung vom 9, Februar 1955 aufgehoben,
Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.
Gründe§
Der Beschwerdeführer war wegen Abgabenhinterziehung und Wirtschaftsvergehen zu einer Gefängnisstrafe, zu Geldstrafen und Wertersatzstrafe verurteilt worden; das Urteil hatte gleichzeitig auf Einziehung, u.a. von 450 kg Kaffee, erkannt. Die Revision des Angeklagten hatte nur insoweit Erfolg, als die Wertersatzstrafe entfiel; der Senat hatte ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
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Der Kostenbeamte des Revisionsgerichts erteilte dem Angeklagten unter dem 5. Juni 1952 eine schriftliche Ko-
stenrechnung. In dieser wurden als "Gegenstand des Kosten- ;#
ansatzes" bezeichnet:
"Gebühr für das Revisionsverfahren (Urteil) 88 49, 52, 55 Abs 1 GKG",
und als die nach diesen Vorschriften geschuldeten Beträge
für die Gefängnisstrafe 80 DM und für die drei Geldstrafen-
zusammen 700 DM an Gebühren berechnet, Gleichzeitig vermerkte der Kostenbeamte in den Akten: "Bzgl. Einziehung außer Ansatz, da insoweit mit Kosteneingang unmöglich zu rechnen ist, siehe Bl 1 ff SenA". Auf die Kostenforderung waren bis zum Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes 19544 insgesamt 150 DM, nach dem 17. Juli 1954 weitere 100 DM eingegangen, Der Beschwerdeführer bat im Februar 1955 um Rückerstattung der nach dem Inkrafttreten des Straffrei-
heitsgesetzes gezahlten Beträge. Nunmehr erteilte der Ko- °%
stenbeamte unter dem 9. Februar 1955 eine zweite Kosten-
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für das Revisionsverfahren (Urteil) 88 49%, 52, 55 Abs 1 GKG" genannt und für das die Einziehung von 450 kg Kaffee
betreffende Revisionsverfahren eine Gebühr von 100 DM be- =
rechnet wurde, . Mit Verfügung vom selben Tage teilte er dem Anwalt des Beschwerdeführers mit, daßder nach dem 17. Juli 1954 gezahlte und en sich zurückzuzahlende Be-
net werde.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung einge-
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trag mit der Gebührenforderung für die Einziehung verrech-
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legt und sich zu ihrer Begründung auf § 12 Satz 2 stiG1954 bir
rufen. Im Gegensatz zu der in dem Beschluß des 4. Strafse- .“
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nats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1954 (NIW
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1954, 1777) vertretenen Rechtsmeinung ist er der Ansicht,
daß der Kostenerlaß nach dieser Vorschrift auch die Kosten einer Einziehung umfasse. Auf diese Rechtsfrage kommt es hier! aber nicht an, weil der erneute Gebührenansatz der KostenrechJ nung vom 9. Februar 1955 nach § 5 GKG unzulässig war. Für die Frage, was unter "Nachforderung wegen irrigen Ansatzes" im Sig dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist ihre Entstehungsgeschi, te von Bedeutung. Aus ihr ergibt sich, wie schon das Kammergericht (KGJ 13, 201) hervorgehoben hat, als Gesetzeszweck, daß‘ der Rechtsuchende nach Verlauf einer gewissen Frist seit Beend gung des Verfahrens endgültig darüber unterrichtet sein soll, | welche Kostenansprüche der Staat gegen ihn zu erheben gedenkt. § 5 GKG will "die Beteiligten dagegen sicherstellen, daß sie näch längererZeit, nachdem eine Angelegenheit erledigt ist und auch die vom Gericht dafür erforderten Kosten bezahlt sing mit Nachforderungen behelligt werden" (RG HRR 39 Nr 1425; KG in KGJ 53, 280 /2827). Eine Nachforderung setzt voraus, daß vorher schon eine Kostenrechnung erteilt worden } ist, die den endgültigen Kostenansatz enthalten sollte (RG JW; 1888, 234 Nr 14). Dabei kommt es, wie sich aus dem Zweck der Vorschrift ergibt, entscheidend darauf an, ob die Kostenrechnung dem Schuldner als endgültige erscheinen muß: 4 Mit Recht hält es das OLG Dresden daher für entscheidend, ob 3 dem Schuldner schon einmal eine vo rbe haltlose
Kostenrechnung erteilt wurde (DJ 1940, 824). Hatte der Empfäng!
berechtigten Grund zu der Annahme, daß es mit der früheren Ab-
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rechnung über die Gebühren sein Bewenden habe, so bedeutet für
ikn auch das Nachschieben einer bisher nicht in Ansatz gebrach ten, damals aber schon fälligen Einzelgebühr eine Nachforderung wegen irrigen Ansatzes (vgl auch KG JW 1937, 2802). Da® muß auch dann gelten, wenn der Kostenbeamte gemäß § 10 der Kostenverfügung (AV des RJM vom 20.11.1940, Nr 22 der amtlichen Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz) den Ansatz
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dieser Gebühr wegen Aussichtslosigkeit der Beitreibung unterließ. Um zu vermeiden, daß die erste Kostenrechnung dem Kostenschuldner als endgültige erscheint, muß ihr in solchen Fällen ein Vorbehalt hinzugefügt werden, aus dem der Schuldner erkennen kann, daß mit dem Ansatz weiterer Gebühren noch zu rechnen ist.
Im vorliegenden Falle durfte der Beschwerdeführer die Kostenrechnung vom 5. Juni 1952 als vorbehaltlose Abrechnung über alle zu dieser Zeit fälligen Gerichtsgebühren ansehen, die bei dem Revisionsgericht erwachsen seien. Sie ließ nicht erkennen, daß für das die Einziehung betreffende Verfahren die nach §§ 49 Abs 4, 52, 55 GKG bereits fällige Gebühr vorläufig außer Ansatz geblieben war. Für einen rechtsunkundigen Kostenschuläner war das umso weniger erkennbar, als die Kostenrechnung vom 5. Juni 1952 als Gegenstand des Kostenansatzes ‚schlechthin "Gebühr für das Revisionsverfahren" genannt, dabei § 49 GKG mit aufgeführt, dessen Abs 4 aber nicht ausdrücklich ausgenommen hatte. Da die Frist des § 5 GKG mit dem 31. Dezember 1953 abgelaufen war,
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erhob die Kostenrechnung vom 9. Februar 1955 im Sinne dieser Vorschrift eine unzulässige Nachforderung. Ihr Kostenansatz ist daher aufzuheben.
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